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BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 1 StR 167/56

1. Strafsenat

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| up 1.ma ATZE 2270 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer EugenT ED aus AU: Zeboren om EEE 1913 in Ve. Cemeinde AU (Kreis I BE

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u>»&a>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter.

Staatsanwalt Dre als Vertreter der Bundesanwaltsehaft.

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; .

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägerinnen Frau Emma BEER und der minderjährigen Kinder Hannelore und Barbara Be wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 21. Oktober 1955 mit den Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten ran» im Falle B@Baufgehopen und die Sache in diesem Umfang

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver-

wiesena x, Von Rechts wegen Rx

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Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten FEB zur Last, gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig freigesprochenen Maurer Hugo KR den Arbeiter Wilhelm Ri sowie den Bildhauer Julius BR körperlich mißhandelt zu haben,woben durch die gegen diesen begangene Körperverletzung dessen Tod verursscht worden sei, Das Schwurgericht hat im Falle BB erkannt, daß der Angeklagte FEB der einfachen Körperverletzung schuldig ist, jedoch gemäß § 233 StGB von Strafe abgesehen;

im Falle Rp nat es ihn freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, Frau Emma BP sowie Kinder Hannelore und Barbara B@, richten sich gegen die Entscheidung im Falle Julivs BE Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft:

. das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ergibt sich dies trotz des weitergehenden Antrags aus den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift, Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfang. Es erübrigt sich daher, die geltenä gemachten Verfahrensverstöße zu erörtern. Die Beschwerde führer werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit ‚haben, die ihnen erforderlich erscheinenden Beweisan , träge zu stellen. -,

1.) Am 29. Oktober 1954 versetzte der Angeklagte FEED rn vor einer Gaststätte in Mil in Notwehr dem Arbeiter RED einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch Tg zu Boden fiel und etwa eine Viertelstunde bewußtlos war. Er

hatte eine Gehirnerschütterung mittleren Ausmaßes erlitten.

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Der Bildhauer BR der mit Rh die Gastwirtschaft verlassen hatte und weitergegangen war, kehrte zurück. schrie irgend etwas, worauf sich der Angeklagte FEB umdrehte. Julius BE ging auf TO zu una zwar, wie dieser in der Hauptverhandlung vorbrachte,mit erlobener Hand und den Worten: "Ich hau Dir aufs Hirn nauf", Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte der Angeklagte dem Julius BE einen Schlag mit der Faust ins Gesicht. Dieser taumelte und fiel rückwärts auf den Gehsteig, wo er bewußtlos liegen blieb, Der Angeklagte und sein Begleiter x. die sich zunächst entfernt hatten, kehrten nach einer aus dem Urteil nicht eindeutig ersichtlichen Zeitspanne zurück und trugen den Verletzten BEER in den Wirtschaftsgarten, wo er allmählich zum Bewußtsein kam. Er lehnte eine Begleitung ab und begab sich allein nach Hause, Für den Heimweg, der etwa eine Viertelstunde beträgt, benötigte der Verletzte ungefähr drei Stunden. Der zugezogene Arzt stellte eine Gehirnerschütterung fest. Am

6. November 1954 trat eine Spätblutung im rechtsseitigen Schläfengebiet ein; Julius BE verstarb am 8. November 1954. Als Todesursache wurde eine Quetschung des rechten Stirnhirns als Folge einer Gewalteinwirkung auf den Schädel festgestellt. Die Leichenöffnung ergab ferner neben einer Platzwunde am Hinterkopf und einer geringfügigen Blutung an der rechten Unterlippe einen Sehädelbasisbruch.

2.) Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß Julius DB den Angeklagten FE kurz vor der Mißhandlung schwer beleidigt und daß dieser ihm den Faustschlag ins Gesicht als Vergeltung hierfür und nicht in Notwehr versetzt hat.

Der Tatrichter konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen. daß die Körperverletzung ursächlich für den Tod des Verletzien war. Das Schwurgericht vermochte dem ärztlichen

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Sachverständigen Dr. LM. der die Leichenöffnung durchführte. und die Ursächlichkeit zwischen dem Schlag. dem erwähnten Sturz und der Gehirnquetschung bejahte, nicht zu folgen. Der Sachverständige hatte ausgeführt, die schwere Hirnverletzung sei auf eine sehr schwere. stumpfe Gewalteinwirkung auf den Schädel zurückzuführen; sie lasse kaum einen Zweifel daran. daß der Schlag in das Gesicht "mit ungeheurer Wucht" geführt worden sei. Das Schwurgericht hat diese Begründung als nicht zwingend angesehen. einmal weil

es nach der allgemeinen Lebenserfahrung keines mit besonderer Wucht geführten Schlages bedürfe, um einen Angetrunkenen

— Julius BP war nach den Feststellungen angetrunken — zu Fall zu bringen; ferner weil er keine einem mit Wucht geführten Schlag entsprechende äußere Verletzung aufgewiesen habe. Es sei deshalb, so führt das Schwurgericht aus, nicht auszuschließen, daß Julius BE auf dem Heimweg "erneut - und Kopfsteinpflasters - gestürzt ist und sich erst durch diesen Sturz die tödliche Wunde am Hinterhaupt zugezogen hat, indem er mit dem Hinterkopf auf die kantige Stelle eines Bordsteins aufgeschlagen ist", Der Tatrichter befaßt sich überhaupt nicht mit der von ihm festgestellten Bewußtlosigkeit,. die Julius DEM als Folge des Schlags und des dadurch verursachten Sturzes erlitten hat. Es war insbesondere auch im Zusammenhang mit dem angenommenen zweiten Sturz erforderlich, zu prüfen, ob nicht die Folgen der Bewußtlosigkeit und damit des Schlages -: möglicherweise neben der Angetrunkenheit — zu dem zweiten Sturz führten. Dies hat das Schwurgericht unteriassen, Der Mangel kann zu einer rechtsirrigen Verneinung des § 226 StGB geführt haben.

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3.) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, wenn es

glaubt, dem ärztlichen Sachverständigen Dr. IWW; in Sinne

dessen Gutachten sich auch der Sachverständige Dr. Mm geäußert zu haben scheini, nicht folgen zu können zweck-

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mäßigerweise einen weiteren Sachverständigen hören. Es wäre immerhin auffällig, daß Dr. IC und Dr. EB die vorstehend vom Schwurgericht erwähnten Zweifel. an der Wucht des Schlages bei ihren Gutachten nicht in Erwägung gezögen haben sollten.

Das Schwurgericht wird. wenn es den Tatbestand des § 226 StGB verneint, sich mit der Frage. ob eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB vorliegt (längere Bewußtlosigkeit), auseinanderzusetzen haben. Bei einer Bejahung wäre für die Anwendung des § 233 StGB kein

Raum. Dr. Peetz Mantel Werner

Hübner Dr. Hengsberger

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