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BGH Entscheidung vom 07.12.1956 – 5 StR 494/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 ORC

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz HE EEE zu: DE, dort geboren am (EB 1925,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wogen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 7.Dezember 1956 beschlossen;

Das Verfahren wird eingestellt. Seine Kosten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe;

Es fehlt an einem ordnungsmäßigen Beschluß der Strafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der "Beschluß" vom 12.Juni 1956 (31 226 d.A.) h.t nur zwei richterliche Unterschriften. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß Beschlüsse von allen nitwirkenden Richtern unterzeichnet werden, § 275 Abs 2 StPO gilt nur für Urteile. is liegt aber dann kein Beschluß der Strafkammer vor, wenn er statt von drei nur von zwei Richtern gefaßt worden ist. Wie dem Senat bekannt ist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Sitzungen auf Grund einer Beratung, sondern dadurch anzuoränen, daß ein von einem Richter unterschriebener

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Beschlußentwurf den beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten vorgelegt und von ihnen unterzeiohnet wird. Auch in diesem Falle sollte

8o verfahren werden, denn vin Strich zwischen den beiden vorhandenen Unterschriften deutet an,

daß noch ein dritter Richter unterschreiben sollte. Dieser Hinweis an die Geschäftsstelle ist bei vielen Gerichten üblich.

Da also nicht drei, sondern nur zwei Richter mitgewirkt haben, liegt nur vin Entwurf und kein Eröffnungsbeschluß der Strefkammer vor. Eine wesentliche Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in allen Rechtszügen von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1954, 360 = JR 1954,149).

Des Verfahren ist daher gemäß dem Antrage _ des Oberbundesanwalts einzustellen, Das mit der ' Revision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil des Sohwurgerichts vom 6:September 1956, das nicht ergehen durfte, wird durch die

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Einstellung hinfällig. Da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung enädut, kann die Stastsanwaltschaft eine neue Anklage erheben.

Sarstedt Schmidt Siemer . Sohmitt Dr.Börker