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BGH Urteil vom 07.12.1956 – 2 StR 533/56

2. Strafsenat

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2_StR 533/56 2244 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Adam N ib zu: Vi. dor: geboren am aa 1915,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, ad der teilgenommen "haben:

” ..

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, , Iberstaatsanwalt W in der Verhandlung, Bundesanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uien

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Bundesgerichtshof hatte das den Angeklagten zu einen Jahr Gefängnis verurteilende Erkenntnis des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum mit einem Jahre Gefängnis bestraft. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision nötigt zur Aufhebung dieses Urteils.

Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine zutreffende Vorstellung von dem Verhältnis zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit gehabt hat. Denn der Feststellung, daß beim Angeklagten keine erhebliche Enthemmung festgestellt werden kann, folgt unmittelbar der Satz: “

"Die Kammer war so mi t der Auffassung, daß die Verminderung der Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten noch nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß diese Verminderung als erheblich angesehen werden muß".

Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das Landgericht die beiden Elemente der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinandergehalten hat. Das angefochtene Urteil kann noch aus einem weiteren Grunde nicht bestehen bleiben, Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 19. April 1956 waren sämtliche Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben worden. Das Landgericht mußte also sämtliche für den Strafausspruch erheblichen Feststellungen, soweit sie sich nicht aus den zum Schuldspruch aufrechterhaltenen er-

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geben, neu treffen. Das ist nicht geschehen. Das Urteil vom 11. September 1956 hat vielmehr - bis auf die Feststellungen zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB - auf das aufgehobene Urteil vom 22, November 1955 Bezug genommen. Das ist, soweit es die bereits rechtskräftig entschiedene Schuldfrage betrifft, unschädlich, aber auch überflüssig; es ist fehlerhaft, soweit es sich um den Strafausspruch handelt. Hierzu enthält das jetzt angefochtene Urteil kaum Feststellungen, nicht einmal über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Angeklagten. Ein Urteil, das die Gründe für die Strafzumessung nicht auf Grund zweifelsfrei festgestellter Tatsachen dem Revisionsgericht zur Nachprüfung klarlegt, ist sachlichrechtlich fehlerhaft. Eine blosse Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil ist unzulässig (DRZ 1931 Nr 135; JW 1934, 44, 21; IW 1938, "1814; BGH DRiZ 1956 Rsp Nr 700 - LiMö Nr 4 zu § 352 StPO). °

Da über den Schuldspruch rechtskräftig entschieden ist und das angefochtene Urteil sich nur mit‘ dem Strafausspruch zu beschäftigen hatte, war der Revision in vollem Umfange stattzugeben. Der Senat hat von.der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPC Gebrauch gemacht:

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner