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BGH Entscheidung vom 30.11.1956 – 5 StR 427/56

5. Strafsenat

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2263 074 5_ StR 427/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Verkäuferin Frida BEEMD esborene HM aus Dei,

dort geboren am EEE 1910, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1956, an der teilgenommen habens

Senatepräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsı

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16.April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt,

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht beantragt, die Zeugin Anna EEE, die Mutter der Angeklagten, zu vereidigen. Der Verteidiger hat einer Vereidigung der Zeugin widersprochen, weil diese unglaubwürdig sei. Das Schwurgericht hat daraufhin be-

- schlossen, daß die Zeugin vereidigt werden solle. Das ist geschehen. Darliber, ob die Gründe des Beschlusses in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ind, sagt die Sitzungsnlederschrift nichts. . oo.

Die Revision meint, die: geigin . Arina JRRRER hätte gemäß § 60. Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Begliinstigung verdächtig sei. Das trifft zu.

Nach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, wenn er verdächtig ist,, ‚sich hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung ‚bildet, der Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Ob ein solcher Verdacht besteht, ist zwar nach der tatsächlichen Seite hin allein vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist aber im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob ihm ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl BGHSt 4,255). Diese Vordussetzung liegt hier vor.

Nach den Feststellungen des Urteils "het Anna aD, nachdem die Angeklagte ihr die Tat am nächsten Tage 'ge-. standen hatte, zu dieser gesagtı "Mädel, hier liegt ja

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noch die Schnur, mach die weg!" Das war eine Handlung, durch die Anna Hl eich der persönlichen Begünstigung im Sinne des § 257 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat. "Beistandleisten" im Sinne dieser Vorschrift ist jede Handlung (Tat oder Rat), die darauf abzielt, die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs zu vereiteln oder zu erschweren, sofern sie objektiv geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen (vgl IK 6./7.Aufl § 257 Anm IT 3 A). Das trifft hier zu.

Deß der Rat, die Schnur beiseite zu schaffen, den Anna HE der Angeklagten erteilt hat, darauf abzielte, deren Bestrafung wegen des Mordes zu vereiteln oder zu erschweren, liegt auf der Hand. Er war auch objektiv geeignet, diesen Erfolg herbeizuführen. Die Schnur - es handelt sich um eine 2-22 m lange Kordelschnur, die auf einem. Stuhl lag und die der Kriminalsekretär Schnaak bei der ersten Besichtigung des Tatorts zwar gesehen, aber nicht mitgenommen hatte -— war zwar nicht das Mordwerkzeug. Die Angeklagte hatte die Schnur nach der Tat benutzt, um einen Selbstmord ihres Opfers vorzutäuschen. Die Schnur war aber ein Beweismittel, durch das möglicherweise hätte bewiesen werden können, daß die Darstellung der Angeklagten über den angeblichen Selbstmord des Opfers falsch sei, Dieser Ansicht ist auch das Schwurgericht gewesen. Es hat sich ausweislich der Urteilsgründe außerstande gesehen, die Angeklagte auf Grund der im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten Rekonstruktion der Tatortsituation des Mordes zu Überführen, weil u.a. das Strangwerkzeug unverständlicherweise weder sichergestellt noch untersucht worden sei, obwohl es am Morgen nach der Tat noch greifbar gewesen und von dem Kriminalsekretär SGB auch bemerkt worden sei. Dieses Strangwerkzeug war, wie der Zuseammenhang des Urteils ergibt (vgl S 17, 18 und 32 UA), die Schnur, die zu beseitigen Anna HB der Angeklagten geraten hat.

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Die Zeugin Anna HM ist hiernach nicht nur verdächtig, sich der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, nach den Feststellungen des Urteils hat sie sich der Begünstigung schuldig gemacht. Gemäß § 60 Nr 3 StPO mußte daher von ihrer Vereidigung abgesehen werden.

Hieran ändert auch nichts, daß Anna HM als Mutter der Angeklagten gemäß § 257 Abs 2 StGB straflos ist. Die Vorschrift des § 257 Abs 2 StGB schließt weder die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus. Sie schafft nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der die Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO nicht hindert (vgl RGSt 28,111; 'BGHSt 9,71/737).

Daß das Schwurgericht die Zeugin Anna HE trotzdem vereidigt hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage nur darauf beruhen, daß es entweder den Rechtsbegriff der Begünstigung im Sinne der §§ 60 Nr 3 StPO, 257 StGB verkannt hat, oder daß es sich der Frage des Vereidigungsverbots des § 60 Nr 3 StPO überhaupt nicht bewußt geworden ist, In beiden Fällen ist das Gesetz verletzt.

Daß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht, 188t sich nicht ausschließen. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten im wesentlichen auf Grund der eidlichen Bekundungen der Zeugin Anna HD über das Geständnis gewonnen, das die Angeklagte am Tage nach der Tat der Zeugin gegenüber abgelegt hat. Daß auch eine uneidliche Bekundung der Zeugin dem Schwurgericht gentigt haben wirde, sich diese Überzeugung zu bilden, vermag der Senat nicht fest-

zustellen. Dem steht insbesondere entgegen, daß das Schwurgericht einem entsprechenden Antrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gemäß die Vereidigung

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der Zeugin beschlossen hat, obwohl der Verteidiger dieser Vereidi:gung mit der Begründung widersprochen hatte, daß die Zeugin unglaubwürdig sei.

Das Urteil muß aug diesem Grunde aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernech keiner Er-

ört erung. .

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener , Schmitt