Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 30.11.1956 – 1 StR 404/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 404,56 .. 2266 018 z
Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren gegen
den Schneider Erwin G ED „zus KÜE .Kreis HOEEEE) ; dort geboren am ine 190”;
wegen Unterbringung in einer Heil.- oder Pflegeanstalt
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dre als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u für Recht’ erkannts : BER
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
“ Bandgerichts Heilbronn vom 4. Juli 1956 mit den Feststel.- lungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des an Schizophrenie leidenden Beschuldigten in einer Heil-- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB anzuordnen. abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg,
a) Nach den Urteilsgründen hat der Beschuldigte im Zustand der durch seine geistige Erkrankung bedingten Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a StGB dadurch verwirklicht, daß er am Abend des 6. Januar 1956, ohne in Notwehr zu handeln, einem gewissen S@Bnit dem Schneiderpfriem in den Bauch ‚stach und den Angegriffenen so verletzte, daß er sich in ärztliche Behandlung begeben mußte und vier Tage beitlägerig „ware. “
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. Diese Feststellungen können rechtlich nicht beanstandet werden, auch nicht inspweit. als die Strafkamner die äußeren und inneren Voraussetzungen der Notwehr nach § 53 StGB verneint hat. Der Sachverhaltsschilderung und den Urteilsausführungen zu dem Notwehreinwand des Beschuldigten ist entgegen der Annahme der Verteidigerin zu entnehmen, daß der Beschuldigte nach der Meinung des Landgerichts auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat; im übrigen könnten etwaige irrige Vorstellungen über eine Notwehrlage, zu denen der Beschuldigte nur infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit gelangte. nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (usa. RGSt 73, 314).
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b) Bei der Prüfung. ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet werden soll, ist die Strafkammer zwar zutreffend davon ausgegangen. daß für eine solche einschneidende Maßnahme nur Raum ist, wenn von dem Täter mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtiich geschützte Güter zu erwarten sind (u.a. RGSt 73, 3035 BGHSt 5, 1405 BGH NJW 1951, 450 Nr 2355 1952, 836 Nr 27; 1955, 837 Nr 12%, Wie die Revision mit Recht rügt, halten jedoch die Gründe.
aus denen das Landgericht diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. RK
Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung die gutachtliche Stellungnahie des in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser hat sich nach den Urteilsgründen dahin geäußert: Während der nahezu zweimonatigen Unterbringung des Beschuldigten in dem Psychiatri-- ‚sehen Iandeskrankenhaus Wege (8 Mai bis 4. Juli 1956) sei "keine akute Verschlimmerung" seines Zustandes eingetreten; der Beschuldigte neige zum Alkoholmißbrauch, vertrage jedoch | nach seinen eigenen Erklärungen schon geringe Alkoholmengen schlecht und werde nach den übereinstimmenden Angaben seiner Angehörigen und anderer Dorfbewohner in angetrunkenem Zustand”,: mit Worten ausfällig und zudringlich; doch sei es - abgesehen ‘ von einer tätlichen Auseinandersetzung in der Familie -— außerä dem Vorfall vom 6. Januar 1956 nie zu Tätlichkeiten gegenüber .. Dritten gekommen; bei Berücksichtigung dieser Umstände seien “ in Zukunft ähnliche "Straftaten" des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit nur dann zu erwarten, wenn er wieder einmal in eine ähnliche Lage wie die vom Tatabend geraten sollte.
Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen und der
in der Hauptverhandlung weiter erhobenen Beweise ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wiederholung einer ähnlichen Lage und damit die krankheitsbedingte Begehung erheblicher Rechtsverletzungen durch den Beschuldigten für die
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Zukunft nicht wahrscheinlich sei.
Gegen diese Würdigung des Sachverhalts durch den ärztlichen Sachverständigen und das Landgericht bestehen schon in ihrem Ausgangspunkte Bedenken. Zunächst ist nicht ohne weiteres verständlich, welche Bedeutung der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer der Tatsache beigemessen haben, daß sich der Krankheitszustand des Beschuldigten während des Aufenthalts in der Anstalt Wgßp nicht verschiimmert hat. Fest steht jedenfalls, daß die bei dem Beschuldigten bestehende Schizophrenie in einen "Defektzustand" übergegangen ist und daß der Beschuldigte am Abend des 6. Januar 1956 in diesem Zustand eine sehr ernst zu nehmende Tätlichkeit begangen hat. Zu bemängeln ist ferner, daß das Landgericht bei der Prüfung, ob der Beschuldigte schon früher dritte Personen angegriffen hat, die Tätlichkeiten unberücksichtigt läßt, die er hach den Bekundungen seines Bruders gegenüber diesem und der im selben Hause wohnenden Schwester im Ver- “ laufe von Streitigkeiten begangen hat, Die Strafkammer war der Pflicht, die Art und. die sonstigen näheren Umstände der änzelnen Tätlichkeiten in den Kreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, nicht deshalb enthoben, weil "diesen Vorfällen eine Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde
AT 1e$g und der Streit "schon seit einigen Jahren besteht",
Eine Aufklärung hätte möglicherweise wichtige Anzeichen
für die Gefährlichkeit des Beschuldigten zutage gefördert.
Aus demselben Grunde hätte das Landgericht auch Feststellungen sdarüber treffen müssen, welches Verhalten der Beschuldigte : bei seinem wiederholten Aufenthalt in auswärtigen ‘Gemeinden gezeigt hat,
Ungenügend unterbaut ist weiterhin die Annahme des Landgerichts, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Beschuldigte wieder in eine ähnliche Lage wie am Tatabend gerate, Nach den
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Urteilsgründen hat sich der Sachverständige bei den Erörterungen
zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dahin geäußert
in seinen krankhaften, paranoiden Vorstellungen beziehe der Beschuldigte viele Vorgänge auf sich und "werde insbesondere dann aggressiv, wenn er unter Alkoholeinwirkung stehe und sich von Dritten beleidigt oder verletzt fühle", Zur Frage der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der Sachverständige, wie schon erwähnt, andererseits ausgeführt, daß
der Beschuldigte zum Alkoholmißbrauch neige, jedoch alkoholunver-|
träglich sei und "in angetrunkenem Zustande mit Worten ausfällig und zudringlich werde",
In beiden Richtungen hat sich das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen. Demgegenüber hat es sieh bei seiner die Gefährlichkeit des Beschuldigten verneinenden Entscheidung im wesentlichen auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen "älteren" Zeugen gestützt, die nach den Urteilsgründen den Beschuldigten in nüchternem Zustande für harmlos halten, Es kann dahinstehen, ob nicht insoweit die Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch enthalten, _ der einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils bedeuten würde, und schon insofern zu dessen Aufhebung führen müßte, Jedenfalls -
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‚ bleibt trotz der Aussagen der erwähnten älteren Zeugen die Tat &
sache bestehen, daß der Beschuldigte zum Alkoholmißbraueh an neigt, schon geringe Alkoholmengen schlecht verträgt und im „ vorliegenden „falle in angetrunkenem Zustande ohne einen nach dem Gesetz anzuerkennenden Grund eine Gewalttat begangen hat. Inwiefern es für die Zukunft nicht wahrscheinlich sein soll, daß sich eine ähnliche Ausgangslage wiederholt und der Beschuldigte sich dann wiederum in krankhafter Verkennung des wahren Sachverhalts zu einer schweren Gewalttat hinreißen 15ßt, kann den bisherigen Urteilsfeststellungen umsoweniger entnommen werden, als das Landgericht nicht die von dem Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester verübten Tätlichkeiten nach Art und sonstigen Umständen aufgeklärt und auch keine Feststellungen über sein Verhalten in den von ihm regelmäßig besuchten auswärtigen Gemeinden ge-
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troffen hat (siehe oben). Ferner ist nicht sichtlich, ob
die Strafkammer hinreichend beachtet hat, daß Schizophrene erfahrungsgemäß oft völlig harmlose Vorgänge als Angriffe auf ihre Person empfinden — der Sachverständige hat dies mehr oder minder auch für den Beschuldigten bestätigt - und überhaupt in ihren Handlungen unberechenbar zu sein pflegen.
Nach alledefi bedarf die Frage der Gefährlichkeit
des Beschuldigten und der etwaigen Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - vorausgesetzt, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum die Voraussetzungen der Notwehr verneiät, — einer nochmaligen eingehenden Prüfung, Die Strafkammer wird dabei auch festzustellen haben, ob etwa die einstweilige Unterbringung in der Anstalt WB und das schwebende Sicherungsverfahren schen se nachhaltig auf den Besskuldigten eingewirkt haben; ddß er sich künftighin voraussichtlich vor tätlichen Angriffen gegen Dritte hüten und vor allem dem Alkoholgenuß völlig entsagen wird. Iet das zu verneinen, wird der Tatrich- ‘
„ter zu prüfen haben, ob etwa die von dei Beschuldigten aus-
gehende Gefahr für die Öffentlichkeit dureh eine weniger einsehneidende Maßnahme (2.B. Bestellung eines Vormunds oder Pflegers) gebannt werden kann. EG
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Werner Dr. Hengsberger