Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.11.1956 – 4 StR 433/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 433/56 2245 013
Im Namen des Volkes
In der Strafsa.he gegen
den Hüttenarbeiter Heinrich G un u: DEE En, zeboren au 917 ir To, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Ratberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg von
23. April 1956, soweit es ihn betrifft, .
in Falle Kg uit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Der Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als Sanitäter gewisse Fertigkeiten auf dem Gebiet von Abtreibungen erlangt. Nach Kriegsende beschloß er, seine Kenntnisse auszunützen. Er nahm in den Jahren 1949 bie 1954 gegen Tntgelt eine große Zahl von Abtreibungen vor. Es handelte sich dabei um ein organisiertes Unternehmen.
Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in zwölf Fällen, davon in sieben gemeinschaftlich handelnd, zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel richtet sich, trotz des allgemein gebkaltenen Aufhebungsamtrages, lediglich gegen die Verurteilung in den Fällen SB und KB (3 1 und 2). Nur hiermit befaßt sich die Revisionsbegrünäung, die mit dem Satz schließt: "Dss Urteil irt Insoweit auch im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben",
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Fall Sb Nach den Feststellungen fühlte sich die Mitangeklagte Frau Hildegard Sb iu Oktober 1949 schwanger, nachdem ihre Blutungen zweimal ausgeblieben waren. Der Ängeklagte CM nahm darauf bei ihr eine Seifenlaugen-Einspritzung vor. Der Eingriff hatte Erfolg, es kam zum Fruchtabgang. Der prakt. Arzt Dr. Tg führte anschließenä bei Frau Sb eine Ausschabung durch.
a) Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 8470) liegt nicht vor.
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Für das Landgericht bestand also keine Notwendigkeit, noch die Hebamme, Gie der Ausschabung beigewohnt hatte, oder einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Auch die erkennbar laienhaften Angaben von Frau Sb vor der Polizei - es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt, das . "Kind" habe noch gelebt, Bl 25 R d.A. - mußten den Tatrichter zu weiterer Aufklärung nicht veranlassen. Daß auch ein Foetus im 4. Monat Bewegungen zeigt, ist übrigens nichts Ungewöhnliches. Zudem hat Frau SB ihre früheren Behauptungen in der Hauptverhandlung offensichtlich eingeschränkt; denn diesmal sprach sie nicht mehr von der FTrühgeburt eines noch lebenden Kindes.
Vor allem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger irgendwelche Beweisamträge gestellt, obwohl im Hauptverhandlungstermin fünf Frauenärzte erschienen waren . (B1 189 R, 190 d.A.)o
Inwiefern Frau Gertrud RB als Zeugin hätte gehört werden müssen, ist erst recht nicht zu ersehen. .Diese hatte Gerüchte wiedergegeben, die eine verheiratete öchwester ihrer Kollegin IB. Trau Elisabeth SB, zer . Lip betrafen, eine Schwägerin der Angeklagten Hildegard SB (BI4R,G- TRAcA.).
b) Die Strafkammer konnte ohne Rechtafehler zu der Überzeugung gelangen, daß der Eingriff des Angeklagten kurz danach zum Fruchtabgang geführt hat. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß es hierzu noch eines Sachverständigen bedurft hätte. Diese Annahme der Strafkammer beruhte übrigens ersichtlich ebenfalls auf dem sachverständigen Zeugnis von Dr. Wi (5 7, 15 UA).
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Der Angeklagte war geständig (S 15 UA). Frau Si.
. die der Beihilfe zur Fremdabtreinung in Fall KM für schuldig befunden ist (S 23, 24 UA), hat sich allerdings ausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen: Es sei
bei ihr nach dem Eingriff des Angeklagten Gi richt
zum Fruchtabgang gekommen. Vielmehr habe sie erst im
7: Honat ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt. Demgegenüber hatte aber Dr. em als sachverständiger . Zeuge an Hand seiner Unterlagen feststellen können, daß er bei Frau SW in 4. Schwangerschaftsmonat eine Ausräumung vorgenommen hat. Die von der Strafkammer verwendete Fassung: "Fehlgeburt ... durchgemacht" (S 17 UA) ist nur ein Vergreifen im Ausdruck. Das Landgericht konnte auf Grund dieser eidlichen Bekundung des behandelnden Arztes (S 15, 17 UA) zu der Überzeugung kommen, daß Frau SW sich irrte. Sie muß sich nach Auffassung des Tatrichters geirrt haben, weil sie sich erst im Oktober 1949 schwanger fühlte, nachdem ihre Blutungen zweimal ausgeblieben waren (9 6 UA), und da die Ausschabung am 28. Oktober 1949 stattfand. Letzteres hatte Dr, von in einer schriftlichen Kitteilung vom 4. Oktpber 1955 (B1 71 Nr 3 d.A.) angegeben. Die Revision beruft sich selbst auf diese Erklärung.
Die Strafkammer konnte Dr. Wh für sachkundig genug ansehen, den Schwangerschaftsgrad festzustellen. Dies um so mehr, als die Feststellung des Urteils über das Bemerken der Schwangerschaft und das vorherige zweimalige Aushleiben der 3lutungen letzten Endes auf den Angaben von Frau SM veruhnen muß, die sie entweder im Oktober 1949 gegenüber Dr. VER vier in der Eauptverhendlung gemacht hatte (vgl 3 15 UA unter III am Anfang). Was die Revision hierzu ausführt (S 3 der Kevisionsbegründung), findet in den Urteilsfestellungen keine. Stütze.
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ec) Die Revision meint, der Zeitpunkt der Abtreibung sei nicht genau festgestellt. Das ist nicht zutreffend. Nach
den Feststellungen des Urteils muß die Abtreibungshandlung
im Oktober 1949 geschehen sein. Zudem hatte schon die Anklageschrift als Tatzeit Oktober 1949 angegeben (Bi 111 d.A.). Der Angeklagte war voll geständig., Die Straftat war also
nach dem Stichtag des § 1 StFG 1949 begangen.
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Insoweit muß die Revision Erfolg haben. Zwar ist rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte ein vollendetes Verbrechen nach § 218 Abs 3 StGB begangen hat. Das Tandgericht hat aber nicht erörtert, ob diese Tat, für die eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt ist (S 21 UA), unter die §§ 1. 3 des StFG 1949 fällt, Die bisherigen Feststellungen lassen die Annahme zu. daß dies der Fall ist. Nach den Feststellungen hatte sich Frau Kb im Sommer 1949 geschwängert gefühlt. Etwa im dritten Monat ihrer Schwangerschaft besuchte sie ihre Schwägerin und berichtete dieser von ihrem Zustand. Die Schwägerin erzählte dies der Angeklagten Sb. Infoige deren Vermittlung erfolgte dann die Abtreibung. Wann diese vorgenommen wurde, sagt das Urteil nicht. Es stellt aber fest, daß Frau SB ihre Beihilfe —- ebenfalls noch - im Sommer 1949 begangen habe (S 23 UA). Daß zwischen dieser Vermittlertätigkeit und der Abtreibung noch ein längerer Zeitraum lag, lassen die Feststellungen nicht erkennen.
Es ist daher möglich, daß die Strafkammer das Eingreifen des StFG 1949 'in diesem Fall übersehen hat.
Deshalb muß das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Es sei jedoch bemerkt, daß die bloße !öglichkeit, daß die Tat vor dem Stichtag be-
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sangen war, zur Anwendung des SYFG nicht genügen würde
(BGH IM Nr 4 zu § 1 StFG 1940). Erlangt die Strafkaumer nicht die Überzeugung, daß die Tat vor dem Stichtag begangen ist, so kommt eine Einstellung nicht in Betracht.
3.) Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Krumme Dr. Sauer Seibert Dr. Wiefels
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