Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.11.1956 – 4 StR 422/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 422 /56
2245 017
Iu Nasen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Klara C up geborene ce, aus DER dort geboren an 1317:
wegen versuchter Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme-Bundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-. wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
2 _
Gründe§
mar Bir yer wa vl Ai Ar am en mu
Die Angeklagte ist zweimal wegen vollendeter und versuchter Fremdabtreibungen vorbestraft. Die letzte Strafe hat sie im Mai 1954 verbüßt. Im November oder Dezensber 1954 machte sie bei einer früheren Schulkameradin - Frau Hedwig SCEEEEB -, Ale fürchtete, schwanger zu sein, weil ihre Regel einige Tage ausgeblieben war, "sicherheitshaiber" eine Einspritzung mit abgekochtem Wasser. Darauf setzten bei Frau SW äie Blutungen wieder ein; einen Fruchtabgang beobachtete sie jedoch nicht. Ob Frau Si wirklich schwanger war, konnte deshalb nicht festgestellt
werden.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil sie den Eingriff in der Meinung vorgenonmmen habe, daß Frau SB möglicherweise schwanger sei, ‚und sie für diesen Fall den Abgang der Frucht herbeiführen wollte.
Die Revision der Angeklagten, äie Verletzung verfahrenerechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf-
rechts rügt, muß teilweise Erfolg ‚haben, I._Verfahrensrügen:
1, Mit Recht erblickt die Revision in der Vereidi-
gung der Frau Sb einen Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO. Diese Zeugin war ‚Teilnehmerin an der abzuurteilenden Tat,
weil sie die Abtreibungshandlung an sich vornehmen ließ.
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Daß das Verfahren gegen sie nach § 54 StPO eingestellt worden war, steht dem nicht entgegen {vgl BGHSt 4, !30 ?}oe
Auf dieser Gesetzesverletzung beruht jedoch der Schuläspruch offensichtlich nicht. Die Angeklagte hat den äußeren Hergang der Tat nicht bestritten, Ihre eigene Einlassung, sie habe die Einspritzung nur "zur Sicherheit" vorgenommen, Frau SC sei nur einige Tage über die zeit gewesen, liegt erkennbar auch der Annahme der Strafkammer zugrunde, daß die Angeklagte der Meinung war, Frau SED sei möglicherweise schwanger. Die Bekundungen der Zeugin Sliawaren nach den Urteilsgründen aber für die Strafzumessung von maßgeblicher Bedeutung; denn das Landgericht hat die Behauptung der Angeklagten, sie habe sich nur aus Mitleid zur Tat hinreißen lassen, u.a. daäurch für widerlegt erachtet, daß die Zeugin Sg "glaubhaft und unter Eiä bekundet hat, die Angeklagte nicht bedrängt zu haben."
2. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht habe Feststellungen aus den Urteilen der Vorstrafen verwertet, obwohl der "verlesene Teil der Urteilsgründe" darüber nichts enthalte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden die Strafakten 7/15 Kus 36/50 und 13 KLs 14/52 der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Gegenstand der Verhandlung gemacht; ihr Inhalt wurde auszugsweise mit sämtlichen Prozeßbeteiligten erörtert. Der wesentliche Inhalt der früheren Strafurteile wurde den Beteiligten bekanntgemacht. Dieses Verfahren war zulässig (RGSt 35, 198; JW 1938, 1645 Nr 65 BGHSt i, 94, 96). Den Inhalt der mündlichen Erörterung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, weii sich die Vorgänge der Hauptverhandiung
seiner Beurteilung entziehen. Insoweit ist die Rüge also unbeachtlich, Übrigens werden die beanstandeten Feststeillungen aus dem Strafurteil vom 25. Januar 1951 - 7,15 KLs 36.56 durch den Innelt dieses Urteils bestätigt.
II. Sechlich-rechtliche Rügen?
l. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, setzt sie sich ir “iderspruch mit den Urteilsfeststellungen. Ihr Vorbringen ist insoweit unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin war entgegen der Behauptung der Revision nicht davon überzeugt, daß Frau SB nicht schwanger war. Vielmehr war sie nach dem festgestellten Sachverhalt der Meinung, daß diese "möglicherweise" schwanger wäre, und sagte ihr nur, daß sie "wahrscheinlich" nicht schwanger sei.
Die Einspritzung von abgekochtem Wasser in die Gebärmutter war nach der Feststellung des Tatrickters auch geeignet, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Diese Annahme steht nit den medizinischen Erfahrungen nicht in Widerspruch. Nach diesen ist es gleich, was für eine Flüssigkeit eingespritzt wird; denn es kommt nur darauf an, daß der Kutterkuchen von der Gebärmutterwandung abgelöst wird (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S 279). Außerdem ist den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen, daß die Angeklagte selbst die Einspritzung ala geeignetes Abtreibungsmittel ansah; denn sie nahm diesen Eingriff "zur Sicherheit" vor, nämlich um den Abgang der Frucht herbeizuführen, falls Frau SB Zoch schwanger sein sollte. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (RGSt 34, 217; 68, 13 btr. den sog. Versuch am untauglichen Gegenstand und mit untauglichen Mitteln).
2. Der Strafausspruch muß schon deshalb aufgehoben werden, weil er - wie unter I 1 dargelegt ist - auf der Aussage der zu Unrecht vereidigten Zeugin Schmitz mit beruht.
Wegen der neuen Strafzumessung wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Beurteilung der Frage. ob ein minderschwerer Fall gegeben ist, kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht bloß auf den äußeren Tathergarg an, sondern es müssen säm;liche Äußeren und inneren Tatumstände, die für die Beurteilung der Schulä des Täters von Bedeutung
sind. berücksichtigt werden. Auch außerhalb des Tatgeschellens
liegende Tatsachen, die das Maß der Täterschuld erkennen lassen, sind mithin zu beachten. Dazu gehören nicht nur die bestimmenden Gründe, sondern vor allem auch die Persönlichkeit des Täters als solche, mithin auch einschlägige Vorstrafen, aus denen sich seine verbrecherische Tatkraft er-
gibt (vgl BGHSt 4, 8).
Im vorliegenden Fall nimmt das äußere Bild der Tat gegenüber der Bewertung der Vorstrafen in den Urteilsdarlegungen der Strafkammer nur einen geringen Raum ein. Bei der-neuen Entscheidung wird das Landgericht auch noch zu erörtern haben, welche Bedeutung im Rahmen der Strafbe-
messung dem Umstand zukommt, daß es sich um einen wahrschein-
lich untauglichen Versuch mit einem weniger gefährlichen Mittel handelte und die-von der Angeklagten immerhin für möglich gehaltene Schwangerschaft nach ihren Vorstellungen noch im allerersten Entwicklungszustand gewesen sein müßte. Weiter wäre zu erwägen, daß die Einlassung der Angeklagten, sie habe aus Nitleid mit ihrer Schulkameradin gehandelt, deren Mann zu 70 % hirnverletzt sei, und die ihr erzählt habe, daß sie leber- und gallenleidend sei, noch nicht unbedingt widerlegt zu sein braucht, wenn sich in der neuen Verhandlung herausstellen sollte. daß Frau sum die Beschwerdeführerin nicht zu der Zinspritzung gedrängt hat.
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Hilleleistung schließt einen selbstlosen Beweggrund bei der Begehung der Tat nicht ohne weiteres aus.
Auch die spätere Annahme eines Geschenks für ihre
Das angefochtene Urteil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Krumme Dr. Sauer Seibert Dr. Wiefels