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BGH Entscheidung vom 27.11.1956 – 5 StR 442/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 023 5 StR 442/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektroschweißer Robert M EEE zus 1 dort geboren am EB 1919,

wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Juli 1956 wirä verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründer

Die Strafkamer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Juli oder August 1955 veranlaßte der Angeklagte die am 3.Septenber 1941 geborene Sieglinde CP in seiner Wohnung, ihm und den dort anwesenden drei anderen Männern, TUE, EEE uni Ce, ihren Geschlechtsteil zu zeigen, und versprach ihr hierfür Geld. Das Mädchen tat dies. Anschließend wies, er Sieglinde CE, der er das Geld nicht gegeben hatte, darauf hin, daß sie sich auf andere Weise Geld verdienen könne. Er bot ihr und C@B je 1.50 DM, wenn beide miteinander geschlechtlich verkehren würden. CE versuchte darauf, mit Sieglinde CE geschiechtlich zu verkehren, was aber nicht gelang. Nunmehr schlug der Angeklagte. vor, Ce solle am Geschlechtsteil der Sieglinde lecken und diese solle dann das Glied des CM in den Mund nehmen. Beide gingen auf diesen Vorschlag zum Schein ein, Ce tat nur so, als wenn er mit seinem Mund den Geschlechtsteil des Kindes berührte, näherte sich ihr aber in Wahrheit nur mit dem Mund. Sieglinde ihrerseits berührte das Glied des C@P mit dem Mund nur flüchtig. Daraufhin versuchte auf Anregung des Angeklagten WEB, den Geschlechtsverkehr mit Sieglinde auszuüben. Der Angeklagte schlug dann vor, daß auch TED mit Sieglinde geschlechtlich verkehre. Es gelang diesem aber nicht, sein Glied in die Scheide des Kindes hineingustecken. Anschließend verlangte Sieglinde von den anwesenden Männern, alle sollten ihre Geschlechtsteile zeigen, damit keiner etwas verrate.

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Darauf holte der Angeklagte seinen Geschlechtsteil aus der Hose und zeigte ihn.

II.

Die Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er habe geglaubt, Sieglinde sei bereits 14 Jahre alt. Sie verurteilt den Angeklagten deshalb nicht wegen eines Verbrechens aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sondern wegen tätlicher Beleidigung.

Hierzu führt sie ausı Der Angeklagte habe durch die unzüchtigen Handlungen dem ’Kinde gegenüber seine MiB- achtung und Nichtachtung kundgetan, indem er ihr seinen Geschlechtsteil zeigte, sich ihren nackten Geschlechtsteil zeigen ließ und die anwesenden Männer dazu ermunterte, der Reihe nach mit dem Kinde den Geschlechtsverkehr zu versuchen. Zwar stehe Sieglinde GEW in moralischer Hinsicht in schlechtem Ruf. Aber auch moralisch verdorbene Kinder seien beleidigungsfähig. Die Rechtswidrigkeit der Beleidigung des Angeklagten werde auch nicht durch die etwaige Einwilligung des Kindes in die unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen, da Sieglinde bei. ihrem Alter rechtswirksam auf die Wahrung ihrer geschlechtlichen Ehre nicht habe verzichten können. Der Angeklagte sei sich auch des Unzulässigen seines Tuns bewußt gewesen,

III.

1.) Die Revision meint, in dem Verhalten des Angeklagten liege keine Beleidigung, weil Sieglinde auf geschlechtlichem Gebiet bereits vorher verdorben gewesen - sei.

Das ist nicht richtig.

Die Art, in der das Mädchen seine geschlechtliche Ehre preisgab, mußte es der Gefahr allgemeiner Mißachtung

aussetzen. Nur, wer die geschlechtliche Ehre der Sieglinde nißachtete, insbesondere ihr eine geschlechtliche Ehre

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überhaupt absprach, konnte derartige Handlungen, noch dazu gegen das Versprechen eines Entgelts, von ihr verlangen.

Die Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, daß

der Angeklagte dem Mädchen mit Rücksicht auf seine Verdorbenheit in geschlechtlicher Beziehung nur eine berechtigte Mißachtung zum Ausdruck gebracht habe. Aber auch dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Sieglinde war zur Zeit der Tat 13 Jahre, der Angeklagte hielt sie für 14 Jahre alt. Ein Mädchen dieses Alters behält, auch wenn es geschlechtlich verdorben ist, den Anspruch auf Achtung seiner geschlechtlichen Ehre, weil ihm das nötige Verständnis für den Wert der Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe fehlt. Es verdient nicht, mißachtet zu werden, sondern bedarf der Erziehung. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß Sieglinde mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden war. Sie konnte, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, ihre Geschlechtsehre nicht preisgeben (vgl RGSt 74,224/226/; 75.179/181,182/; BGHSt 5,362).

2.) Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, daß der Angeklagte sich bewußt war, der Sieglinde seine Mißachtung in geschlechtlicher Beziehung zum Ausdruck zu bringen. Damit ist der Beleidigungsvorsatz ausreichend festgestellt. Eine besondere Beleidigungsabsicht erfordert § 1§ 5 StGB nicht.

Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber. daß sein Verhalten mit Rücksicht auf die Verdorbenheit des Mädchens rechtlich erlaubt sei, wäre ein Verbotsirrtum,. Die Strafkammer stellt aber ausdrücklich fest, der Angeklagte sei sich des Unzulässigen seines Tuns bewußt gewesen. Damit ist ein Verbotsirrtum ausgeschlossen. Dafür, daß die Strafkammer mit dieser Feststellung nur gemeint habe, der Angeklagte sei sich des moralisch Anstößigen seiner Handlungsweise bewußt gewesen, bietet das Urteil kcinen Anhalt. "önzulässig" ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch dasselbe wie "unerlaubt". Darauf, ob der Angeklagte die

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Strafbarkeit seines Tuns gekannt hat, kommt es nicht an. Es genügt, wenn der Angeklagte sich des Widerspruchs seiner Handlungsweise zum Wohl der Allgemeinheit, zu den Normen, die für das Zusammenleben wesentlich sind, bewußt war. Das lag bei der Sachlage so nahe, daß es näherer Ausführungen zur Begründung dafür, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat, nicht bedurfte.

IV.

Auch gegen die Strafzumessung bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Im Urteil heißt es hierzu:

"Hinsichtlich des Strafmaßes sprachen zu Ungunsten des Angeklagten seine vielen, 2.T. einschlägigen Vorstrafen und die Häßlichkeit der Tat, die den objektiven Tatbestand eines Verbrechens gemäß § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfüllt. Eine Geldstrafe kem daher nicht in Frage. Zugunsten des Angeklagten sprach außer seinem Geständnis die Tatsache, daß Sieglinde Golitsch sich dem Verlangen des Angeklagten gegenüber bereitwillig gezeigt hat."

Die Revision meint, die Strafkammer habe unzulässigerweise bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß die Tat objektiv ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Uüständen

auch die unverschuldete objektive Schwere des Rechtsbruchs straferschwerend herangezogen werden kann (vgl dazu Jagusch Praxis der Strafzumessung S 25 IIL 6 b). ‘ Denn bei richtiger Urteilsauslegung hat die Strafkamer dus nicht getan. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt offensichtlich bei der Betonung der Häßlichkeit der Tat. Diese rückte in die Nähe des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB deshalb, weil die Beleidigung durch unzüchtige Handlungen

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begangen worden ist und die Verletzte auch nach der Vorstellung des Angeklagten gerade dem Schutzalter der Vorschrift entwachsen war. Daß dieser Umstand entscheidend

zu Lasten des Angeklagten die Strafhöhe beeinflussen mußte, lag auf der Hand. Das hat die Strafkammer offensichtlich gemeint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker

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