Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.11.1956 – 2 StR 485/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 032 os
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen er
den Zeitungsboten Josef G AED zus 1, dort geboren
am EEE 1902.
wegen Verführung eines Jungen zur Unzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senateprueidert Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 16jährigen Jungen zur Unzucht (Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB) und wegen damit in Tateinheit begangener Unzucht mit einem anderen Manne (Vergehen nach § 175 StGB) verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie greift durch.
Ie In der Hauptrerliandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt. einen Zeugen FEEMEb zu vernehmen, um mit dessen Aussagen darzutun, daß der einzige Belastungszeuge, der zur Zeit der Tat 16jährige Sb; in bestimmt bezeichneten Punkten nicht die Wahrheit gesagt habe.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag in diesem Sinne aufgefaßt. In den Urteilsgründen hat sie ihn jedoch als ohne Bedeutung für die Entscheidung abgelehnt. Sie begrün.. det dies damit, daß der Antrag nicht den Tatbestand der Unzuchtshandlung selbst betreffe: Zwar könne die Beweisbehauptung für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen SCEER wichtig sein; falls sie erwiesen sei, könne sie Jedoch dessen Aussage nur in einem nebensächlichen Punkt als unrichtig dartun; diese Unrichtigkeit lasse sich überdies nach den ganzen Umständen des Falles zwanglos erklären. Aus diesen Gründen sah die Strafkammer davon ab, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben.
Der Sinn des Beweisamtrags, wie ihn die Strafkammer erkannte, ging dahin, der in ihm benannte Zeuge könne und werde Tatsachen bekunden, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen Sb ergebe, Dann kann aber die Ablehnung des Beweisamtrags, wie die Strafkammer sie
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in den Urteilsgründen vorgenommen hat, rechtlich nicht ge” billigt werden. Denn es war von dem Grundsatz auszugehen, Y daß das Fericht über den Wert eines Zeugenbeweises regelmäßig erst nach der Vernehmung entscheiden kann, Hier
kommt hinzu, daß der l6jährige SB der als einziger Belastungszeuge auftrat, nach den Feststellungen des Urteils bis dahin ein wenig gesetzmäßiges Leben geführt hatte. Es bestand daher besonderer Anlaß, seine Glaubwürdigkeit sorgfältig zu prüfen. Auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht, deren Verletzung mit dem Vorbringen der Revision zugleich gerügt ist, durfte die Vernehmung des Zeugen nicht unterbleiben, um an Hand seiner -Aussage die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen SB nachprüfen
zu können, Auch konnte die Vernehmung des Zeugen noch für die Frage, ob der jugendliche Se nach § 175 a Nr 3 StGB überhaupt verführt worden ist, eine besondere Bedeutung gewinnen.
Wegen der fehlerhaften Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrags muß daher das Urteil aufgehoben werden, da sich nicht ausschließen 1äßt, daß es auf diesem Rechtsfehler auch beruht.
IT. Die Sachrüge führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Diese macht zutreffend geltend, daß nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten nicht fehlerfrei verneint sind. Aus den Urteilsgründen folgert sie, daß die Strafkammer und offenbar auch der Sachverständige von der fehlerhaften Ansicht ausgegangen seien, die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB setze sinnlose Trunkenheit voraus, |
Bei ihren Erwägungen, die dazu geführt haben, die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten zu ver-
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neinen, folgt die Strafkammer der Aussage des Zeugen Schmitz. Nach ihr befand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem Trunkenheitsgrad, den der Zeuge als einen"richtigen Schwips" bezeichnet hat; der Angeklagte habe noch sicher und gerade stehen können, jedoch beim Gehen etwas geschwankt. Der Zeuge hält es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht gewußt hat, was er tato j
Die anschließend in den Urteilsgründen wiedergegebene Aussage des medizinischen Sachverständigen geht dahin, daß bei einer Alkohelaufnahme, die eine Anwendung des § 51 Abs 1 StGB rechtfertigen würde, die sexuellen Fähigkeiten in der Regel vollständig zum Erliegen kämen.
Die Strafkammer ist auf Grund dieser ihrer Beweisaufnahme der Auffassung, daß der Angeklagte ein so weit fortgeschrittenes Stadium der Trunkenheit nicht erreicht hatte, wie es der Sachverständige für die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB voraussetzt, und kommt so zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht vorgelegen hätten.
Bei seiner im Urteil wiedergegebenen gutachtlichen Äußerung ist der Sachverständige offenbar nicht von einer zutreffenden Auffassung über den Inhalt und die Bedeutung des § 51 StGB ausgegangen, Entsprechend läßt die Darstellung des Urteils Zweifel aufkommen, ob sich die Strafkammer bewußt gewesen ist, daß eine rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit auch dann bestehen kann, wenn das äußere Verhalten nur auf eine geringe Beeinträchtigung schließen läßt (siehe BGHSt 1, 384). Dieses äußere Verhalten ist höchstens ein Beweisanzeichen für die Geistesverfassung zur Zeit der Tat. Eine ausreichende tatsächliche Begründung dafür, daß der Angeklagte in seinem Zustanä noch das erforderliche Hemmungs--
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vermögen hatte, d.h. die Pähigkeit. entsprechend seiner stein Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns sein Verhalten gesetemäg,g einzurichten, findet sich im Urteil nicht. Wieviel Alk "ol dc Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, ist auch nicht annähernd ermittelt. Keinesfalls setzt die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB einen Grad der Trunkenheit voraus, daß von einem Handeln im Rechtssinne bei dem Betrunkenen nicht mehr die Rede sein kann. Nieht erst sinnlose Trunkenheit, bei der die sexuell Fähigkeiten vollständig zum Erliegen kommen, führt zur Unzurech.. nungsfähigkeit,
Tie hiernackh ugsureichende Begründung für die Ablehnung der Anwendkarkeit des § 51 Abs 1 StIGB führt ebenfalls zur Auf. hebung des Urteile . “
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Eine Erörterung des sonstigen Vorbringens der Revision erübrigt sich,
Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Adepner