Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.11.1956 – 2 StR 447/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl 9 PR au : iiiEnnun . dort ge-- boren am EEE 1906,
wegen Hehlerei
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender;
Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges. Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Februar 1956 dahin berichtigt und ergänzt, daß der Urteilsspruch lautets
‚Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in einem Falle
zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt
und im übrigen freigesprochen: Soweit der Ängeklagte verurteilt ist, trägt er die
Kosten des Verfahrens, im übrigen fallen diese ‘der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie bringt insbesondere vor, daß die innere Tatseite zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht ausreichend nachgewiesen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben,
Soweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer ‘bei den festgestellten äußeren Umständen die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe nach der Beweisregel des § 259 StGB den strafbaren Erwerb des Akkumulatorenbleis annehmen müssen, geht sie von einer anderen Beweiswürdigung aus, als sie dem Urteil zugrunde. liegt. Das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich,
Im übrigen sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist nur insofern fehlerhaft, als es irrtümlich annimmt, daß bei Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung und bei Verurteilung wegen nur einer Einzeltat wegen des übrigen nicht erwiesenen Teils der Anklage nicht freizusprechen sei. Das Gegenteil trifft zu. Ohne diese Freisprechung im übrigen hätte das Gericht die Anklage nicht erschöpft (vgl BGH NIJW 1951, 411, 726). Auf Grund der Feststel-
lungen des Urteils kann der Senat diesen Freispruch von sich aus nachholen (§ 354 Äbs 1 StPO).
Baldus Busch Dr, Dotterweich
Menges Hoepner