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BGH Entscheidung vom 10.11.1956 – 2 StR 459/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_ 459/56

2244 039

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Fritz August Beip aus N geboren am EEE 1926 in KB, zur Zeıt in Sicherungs-

verwahrung in anderer Sache, wegen räuberischen Diebstahls u.8-

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs auf Grund der Verhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesricchter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter «in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründer

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnhej tsyverbrecher wegen räuberischen Diebstahls, wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Reision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in der Nacht vom 5. auf 6. März 1956 das Schaufenster eines Waffengeschäftes ein und entwendete aus der Auslage eine italienische Pistole Marke "Beretta", eine Scheirtodpistole und Munition, die aber zu keiner der Pistolen passte. Als der Hotelier Schmidt, durch das Klirren der Scheiben aufmerksam gemacht, auf die Straße eilte und dem Angeklagten gegenübertrat, brachte dieser die italienische Pistole auf den etwa 2 Meter entfernten SW in Anschlag und forderte ihn auf, die Hände hochzuheben. SB verharrte zunächst kurze Zeit, ging aber dann auf der Angeklagten zu, worauf dieser die Flucht ergriff. Der Angeklagte drohte Schmidt mit der Pistole, um sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten und sich damit entfernen zu können.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, ıst rechtlich nicht zu beanstanden. § 252 StGB setzt voraus, daß der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohunger mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlener Gutes zu erhalten. Der Diebstshl muß demnach vor der Gewaltanwendung oder der Drehung voilendet sein. Dies ist hier der Faıl, da der Angeklagte Pistulen und Munition bereits in seinen Gewahrsam gebracht hatte. Er wurde von

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‘ die Revision; dies ist im Revisionsverfahren jedoch unbe-

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so noch am Tatort, demnach auf frischer Tet betroffen. Der Angeklagte hat SW nit Erschießen, aiso mit gegenwär. twigc” Gefahr für Leib und Leben bedroht. Zu Recht hält die Strafksmmer es für unerheblich, daß die Pistole nicht geladen, dıe Drohung also nicht ausführbar war. Es genügt,

daß der Täter den Anschein erweckt, er wolle die Drohung wahrmachen (RGSt 60, 157). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß der Angeklagte zu seiner Drohung die gestohlene Pistole vervendete. Die Strafkammer stellt auch fest, er habe durch sein Tun sich den Besitz der gestohlenen Sachen erhalten wollen. Gegen diese Feststellung des Tatrichters wendet sich

achtlich.

Zu Recht hat die Strafkammer auch den Erschwerungsgrund des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB bejaht. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, #es seien auch die Voraussetzungen des

§ 250 Abs 1 Nr i StGB gegeben, da der Angeklagte eins Waffe bei sich geführt habe. Die Pistole, mit der der Angeklagte SCHE vedrohte, war nicht geladen. Er führte auch keine Munition mi; sich, die für diese Pistole oder die Scheintodpistole passte. Der Täter führt eine Pistole aber nur dann "als Waffe" bei sich, wenn er das Bewußtsein hat, daß sie zum Gebrauch bereit ist, Dies ist hier ausgeschlossen, da der Angeklagte wusste, daß die Pistole nicht geladen war, außerdem nicht wusste, ob die Munition, die er bei sich hatte, für die Pistcle geeignet sei; zudem konnte er auch nicht damit rechnen, bei dem plötzlichen Auftreten eines anderen die Pistole notfalls noch laden zu können. Nach der Sachlage ist auch auszuschließen, daß der Angeklagte daran dachte, die Pistole eigne sich auch als Schlagwerkzeug, und daß er sie als solches gebrauchen wollte (BGHSt 3, 229, 232). Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB entfäilt daher.

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Dies berührt jedoch den Schulädspruch nicht, da der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs 1 Nr 5 StGB verurteilt bleibt.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls 1ä8t bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. :

Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB bejaht und dargelegt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist:

Die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Daß die Strafkammer bei. der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls such den Erschwerungsgrund des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB angenommen hat, hat den Strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst.

Die Anerädnung der Sicherungsverwahrung ist rechtiich nicht zu beanstanden:

Baldus Dr. Dotterweick Dr. Schalscha . Menges Hoepner