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BGH Entscheidung vom 08.11.1956 – 4 StR 346/56

4. Strafsenat

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2245 027

4_StR 346/56

im Namen de3 volkes

In der Strafsazhe

gegeu

de Zivilingenisur Franz N CB =: DB ‚geboren em HER :595 in cp ER: .

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg s Vorsitzender, Bundssrichter Krumme Bundesrıchter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels eis beisitzende Richter;

Bundesanwali in der Verhand.ung, Überstaatsanwa beı der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter

als ee der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land» gerichts in Dortmund vom 6. März '956 wırd verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklaete st wegen Beirid:gung zu vıer Usnaten Gefängnis - unter Straflausselzung zur Bewährung - verurtelii worden.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachteschwerde. Das RechtsmitLe] kann keinen Erfuülg haben-

ie am 27. Oktober 1938 geborene Deris Sb. deren Eltern geschieden sind, war seit dem 20. Aprıl 1955 Hausgehiifin im ehelichen Haushalt des Angeklagten. Sie hatte dort ein eigenes Zimmer. Während dieser Zeıt kam es zu folgenden Verkommnissen:s Eines Abends im Mai 1955 griff der Angeklagte dem Mädchen plötzlich unter den Rock. Da Doris seine Hand wegzog, gelangte er nicht unter üen Schlüpfer-Einrige Wochen später zog er Doris auf das Sofa und srielie an ihrem Geschlechtsvwell. Eines Ahends im Juli desselben Jahres girg der Beschwerdeführer zu Doris ins Zımmer, ıegte sich enikicidet zu ihr ‘ne Bett, betastete sıe und versuchte, mit ihr geschiechtlich zu verkehren. Dies gelang ihm nicht, wel er dazu nicht ın der Lage war, Er führte jedoch dıe Hand des Mädchens an sein Glıed und gelangte so zur Befriedigung.

Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt entgegen dem Bestreiten des Angeklagten festgestellt. Die Voraussetzungen des § 174 Nr i StGB hat das Landgericht nicht als erwiesen angesehen. Dagegen hat es die erwähnten verschiedentlichen Vorkommnisse als fortgesetzte tätliche Beleidigung des Nädchens gewürdigt.

Die Rüge einer Verietzung der Aufklärungspflicht durch

Se

Nichterkörung eines weiteren Sachverständigen ist offensichs-

iich unbegründes. Die Strafkarmer befand sıch mıS ihrer An-

nahme. Doris sei glaubwürdig, in völliger Übsreinstimnung mı%

dem als tesonders erfahrsn bekannten psy>üslaogısther Sach-

- 3.

verständigen Dem Landgerx.n‘ tyrausais gas elza nenn die Notwendigksnt au?sadräuger., dir von dev Vertazd/ Su. an der Schursschrift vom 6. Jammar 9506 zusätzlich benamntaa Zeugen zu Lören., Die Ladurg dıessr waiseren Zeugen narva der Vorsitzende bereits var den Termin engselehrs (Bi 79; 80 d. A.i. In der Hauptverhandlung nat Jıs Verteidigung zeitsrıai Beweieartvräge gesteillb,

Auch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angsklagter" 1350 nicht verletzt. In seinen Vortrag vor dem Senat ha: zwar der Verteidiger einige Stellen des Urteils herausgegrılfen, wies "keineswegs sicher" — "nicht zwingend" (S i6, 22 UA)-

iese Wendungen eines sehr ausführlichen und sorgfältig ' begründeten Urteils ergeben inies, ım Zusammenhang gelesen und im Endergebnis, keiner-ei Anzeichen für Zweifel des Tatrıchters an der Schuld des Angeklagten. Vielmehr nat das Tendgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht. daß es ihn für schuldig hält, Auch zu dem besonders schwerwiegenden Vorfall vom ii. Juli i955 hat die Strafkammer durchaus sichere Feststellungen getroffen. Es hat sich lediglich nicht klären lassen, ob der Angeklagte schon vorher die Gaststätte aufge-- sucht hatte, in der er später Skat spieltey eine Frage. die ersichtlich ohne wesentliche Bedeutung war,

Die Voraussetzungen einer fortgesetzten tEtiıchen Beleidigung sind einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat es für bedeutungslos erkiärt, daß Doris mit dem Vorgehen: des Angeklagten einverstanden war. Zwar mochte das sechzehu]Jänrige Mädchen "das Unzüchtige eines solcher Tuns erkamit haben; sie war aber äuf Grund ihres Entwickiungsstandes - nach dem Eindruck der Kammer - noch nicht imstande, die volle Bedeutung und Tragweite inres Verhaltens zu erfassen, so namentiich zu erkennen, daß die Dildung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgere ihrer Geschlachtsehre in sich schließen würde". Dre schr: ?Tii.,sne

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Revisis.ıshbegründung führt zwar hierzu zus: Yen Doris den voller Unzuchtsgehalt erkannt habs, sei sıe such ır. aa: lLags gewesen, die Tragweite ihres Verhaltens entsprechend zu würdigen. Dies kann allerdings im Einzelfall so sein (BGH in Goltd. Archiv 1956, 317. 318). Der Tatrıchter hat abe: hier, zumal in Anbetracht des Entwicklungsgrades der Jugendiichen eine solche Folgerung abgelehnt. Diese Würdigung war zwar nicht sehr naheliegend, aber immerhin recht-Zich möglich Auch der vor dem Revisionsgericht aufgetretene Verteidiger hat eıngeräumt, daß diese Annahme des ITandgerichis rechtlioh nicht angreifbar sei. .

Er hat dagegen auf einen anderen Gesichtspunkt hıngewiesen: Das Urteil enthält in der Tat keine ausdrücklichen Ausführungen darüber, wie der Angeklagte das -- von der Strafkammer angenommene — Einverständnis des Mädchens nit den Unzuchtshardlungen bewertet, ob er etwa, seı es auch ırrtümlich, angerommen hat, Doris sei imstande, ihr Verhalten ale Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen (gl Busch in IM Nr 7 zu § 1§ 5 StGB). Nun hatte aber der Angeklagte, wıs ädle Urteilsgründe erkennen iassen, derartiges selbst nicht geltenä gemacht. Dies besagt allerdings nichts Entscheiden-

. des; denn der Angeklagte hatte bis zuletzt jegliche Schuld

gejeugnet. Auf jeden Fall ergeben der Urteilszusammenhang und die ganze Sachlage die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte unter Ausnutzung seiner überlegenen sozialen Stellung gegenüber den wirtsche’tlich von ihm abnängıgen jungen Mädchen gehandelt und derartige Betrachtungen, wıe sıe die Verteidigung jetzt ins Feld führt, garnicht angestellt hat. Es handelte sich um grobe geschlechtliche Übergrıffe eines älterer Mannes und keineswegs - wie ım Fall NJW 1954, 847 Nr 25 - um die Anbahnung eines Liebesverhältnisses zwischen jungen Menschen. Der Angeklagte war sıch, wie dan Landgericht ausführt, ohne weiteres darüber im Kiarsı., daß

eeii: Verualien die Geschiechtsehre üss Mädcererr hersheetzi:.

Der Strafantrag isi von dem dazı befugten Sırgerachtyspfleger rechtzeitıg gestellt warden.

Nach aLiedem ıst die Revision als unbegründet zu verwerfen. Ratberg Krunnme Dr Sauer Selber; Dr. Wwiefels