Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 15.11.1961 – 2 StR 463/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

2 StE_483/61

2174 095

InNanen des Volkes

den Bergmann Fritz

In der Strafsache

gegen

S EEE , ohne festen Wohnsitz,

zuletzt in IB; geboren an BB. En EL in :e-ED OB; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Dr. Menges Kirchhof

Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Mei 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schveren Raubes in Tateinheit uit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit der Revision macht er geltend, seine Tat könne nur als versuchter kaub beurteilt werden; denn in der Handtasche, die er der Dirne entriß, habe sich kein Geld befunden. Er rügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Was er dazu vorträgt, bedarf nicht der Erörterung, da die Prüfung von Amts wegen auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt.

Der Angeklagte war der Meinung, eine Dirne, mit der er am 30. Januar 1961 in der Nähe der Bonner Rheinbrücke geschlechtlich verkehrt hatte, habe ihm bei dieser Gelegenheit sein Jargeld, etwas über 70.- DM, gestohlen. Einige Tage später ging er wieder zur Rheinbrücke, um die Dirne zu stellen und sein Geld wieder zu erhalten. Er traf die Prostituierte G@B und hielt sie irrtümlich für die Dirne, mit der er verkehrt hatte. Er entriß ihr die Handtasche, "un sich für seinen Ver-

lust schadlos zu halten." Er wollte also der GEB cinen Geldbetrag wegnehmen, der demjenigen gleichkam, den ihm seiner Ansicht nach die Dirne am 30. Januar 1961 gestohlen hatte. Infolge der Personenverwechslung glaubte er, einen Anspruch gegen die GEB auf Rückerstattung des gestohlenen Geldes zu haben. Nun handelt allerdings derjenige, der eine individuell bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat, nicht im Widerspruch mit der Eigentumsordnung, mithin nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Daß indessen der Angeklagte geglaubt hätte, nach sieben Tagen habe die Dirne noch die ihm gestohlenen Geldstücke in der Tasche, wird vom Landgericht ausdrücklich verneint. Gleichwohl ist, entgegen der Ansicht des Tatrichters, damit die Absicht rechtswidriger Zueignung des Geldes noch nicht dargetan.

Der Senat hat bereits in zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen (Urt. vom 11: Oktober 1955 - 2 StR 259/55 - und Urt. vom 31. Oktober 1956 - 2 StR 324/56 -) ausgesprochen, daß demjenigen, der sich durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsanm seines Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, die zum inneren Tatbestand des Raubes gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt, wenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes erstrebt. In beiden Fällen hat der Senat die Verurteilung wegen schweren Raubes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Tatrichter dies übersehen hatte. Hier ist die Sachlage nicht anders. Daß der Angeklagte sich in der Person geirrt hat und anılahn,

die Prostituierte GB, der er die Handtasche wegnahm, sei diejenige, mit der er am 30. Januar 1961 geschlechtlich verkehrt hatte, kann die Beurteilung nicht ändern. Der Angeklagte hatte zwar gegen die GP einen Anspruch auf Zahlung von Geld, glaubte aber - wegen der Personenverwechslung - gegen Bie äiesen Anspruch zu haben.

Das Landgericht ist im übrigen der Überzeugung; daß sich in der Handtasche Geld befunden und der Angeklagte es weggenommen habe. Es geht dabei ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte sich nur das weld una nicht auch die Hanätasche zueignen wollte; denn im Urteil heißt es; "Zumindest in Bezug auf das weggenommene Geld handelt der Angeklagte auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung." Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat (vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHSt 16, 190).

Fehlte dem Angeklagten die Absicht rechtswidriger Zueignung, so kann die \egnahme des Geldes nicht als Raub bewertet werden. Jedoch stellt sie sich möglicherweise als Nötigung dar. Die Verurtei-

lung wegen Raubes kann also nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist aufzuheben und dio Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Baldus Busch Menges

Kirchhof Meyer