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BGH Entscheidung vom 25.10.1956 – 4 StR 237/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 029 53

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im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtssnwalt und Notar Georg NM EEE u: SEE, dort geboren am GEM 1504,

wegen Untreue

bat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundssrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Reviäion des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 13. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

der Angeklagte ist wegen Untreue in drei Tällen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Gelästrafen von 240 DM, 200 DM und 60 DM verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,

1) Mit der verfahrensrechtlichen Rüge macht er geltend, daß seinen Gesuch; mit dem er den Vorsitzenden der Strafkammer, Antsgerichtsdirektor Wi vwegsn Besorgnis der Befangenheit ablehnte, zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.

Er hatte das Gesuch damit gerechtfertigt, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber feindlich eingestellt sei. Weitere örklärungen hat er nicht abgegeben. Grundsätzlich bedarf es der Augabe der Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen (§ 26 StPO). In diesem besonderen Falle war es jedoch für den abgelennten Riohter erkennbar, auf welche Vorgänge der Angeklagte sein Gesuch stützte. Aus der Äußerung des Richters ist zu schließen, daß ihm dies von vornherein klar war. Ersichtlich hat sich auch der Angeklagte, ohne es ausdrücklich zu erklären, zur Glaubhaftmachtung auf dessen Zeugnis berufen. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Gesuchs. Auch die Strafkammer hatte solche angesichts der besonderen Lage des Falles nicht.

Das Gesuch ist auch begründet.

Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelelinten Rickters u.a. ergibt, hat sich dieser im Jahre 1949 in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrichter gegen die Wiederzulassung des Angekiagıen als Rechtsanwalt in Bl ausgeprochen und angeregt, den Angeklagten bei einem anderen Amtsgericht als Rechts-

anwalt zuzulassen. Dies sei aber nicht aus persönticher Feirdschaft. sondern deshalb geschehen, weil er die Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt in Bp "aus politischen Gründen nicht für im Interesse der Rechtspflege liegend" engssehen habe.

Amtsgerichtsdirektor Wlililnat zuar jene Äußerung im Jahre 1949 in Erfüllung seiner Amtspflicht abgegeben. Es ist auch davon auszugehen, daß er sich bei dieser von rein sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und daß er ebenfalls im anhängigen Strafverfahren ohne Voreingenomnen- ® heit gegenübsr der Person des Angeklagten sein Amt ausgeübt hat, Es kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden, daß in dem Angeklagten in einem Falle wie dem vorliegenden. in welchem die frühere Stellungnahme des Richters eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eis solcher und seines früheren Gesamtverhaltens zum Gegenstand hatte, von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung der Umstände die Auffassung aufkommen konnte, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne,

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden. ®

2) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt die angefochtene Entscheidung insofern zu Bedenken Anlaß, als die bisherigen Feststellungen zur Frage, ob § 3 StFG 1954 auf die beiden Fälle der Untreue Anwendung zu finden hat, die der Angeklagte nach dem Urteil vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat, nicht ausreichen.

Wie das Urteil ergibt, mußte sich der Angeklagte nach dem Kriege einem langwierigen Entnazifizierungsverfahren

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unterziehen, in dessen Verlauf er 1946 den Bescheid zrhieit, daß er seinen Anwaltsperuf nicht mehr ausüben dürfe. Auf Grund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Münster wurde er 1946 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen. Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten wurde ar 1950 wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zur Wiederaufnahme der Praxis wurden er und seine Familie von. Verwandten unterstützt. Er verschaffte sich Barmittel durch Veräußerung von Vermögensgegenständen. Die wiederaufgenommene Praxis lief nur langsam an. Sie erbrachte erst seit 1952 wieder

die zur Bestreitung des notdürftigen Lebensunterhalts erfordserlichen Einnahmen Der Angeklagte hat seit 1952 aus seinsr Anwaltstätigkeit monatliche Reineinnahmen in Höhe

von 400 bis 600 DM erzielt. Seit dem Jahre 1952 befindet

er sich ständig in Zahlungsschwierigkeiten, die nach den Ausführungen des Landgerichts u,a, darauf beruhen mögen, dai seine Familie infolge des damals bestehenden großen Wohnrauubedarfs in BR von ihm getrennt leben mußte.

Der Tatrichter führt aus, daß sich der Angeklagte nicht infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Der Begriff der Hotlage sei in diesem Falle streng zu fassen. Es genüge nicht die allgemeine wirtschaftliche Not; vielmehr sei eine Sondernot des Täters erforderlich. Zwar habe sich der Angeklagte unzweifelhaft in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden. Bei einem Reinverdienst von 400 bis 600 DM könne aber auch unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung von einer Notlage im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden,

Hiernach hat der Tatrichter die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes im Wesentlichen im Hinblick auf den monatlichen Verdienst des Angeklagten versagt. Unter den gegebenen Um-

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tänien wer diese Begründung jedoch zur Verneiaung der Vorausselzungen ües § 3 StFG 1954 nicht ausreichend. Es ist

swar zutrefiend, daß es nicht auf die allgemeine Hotlage, sondern auf üle des Täters ankommt, Bei der Frage, ob der Seschwerdeführer durch die Nachkriegsverhältnisse in sine unvsrschuldete Notlage gekommen ist, war jedoch seine ge-

samts wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, insbesondere

daß er mehrere Jahre seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben konnte, nach seiner Zulassung die Praxis nur langsan anl’s2 und er ferner Aurch das Getrenntleben von seiner

Femilie einen srhöhten Aufwand hatte. Unter diesen Umständen genügte es nicht, allein seinen Verdienst seit dem Jahre 1952 in Betracht zu ziehen. Es mußte vielmehr geprüft werden, ob seins Verschuldung auf jene Umstände zurückzuführen ist, wie xroß sein notwendiger Aufwand unter den gegebenen Verhältnissen für eich und seine Familie war, ob die ihm zur Verfügung stehenden Kittel etwa durch Abzahlung von Schulden gekürzt waren unä aierdurch eine Notlage entstanden ist, die Anlaß für die ihm zur Last gelegten Taten wurde.

Der Senat hat von der Befugnis aus § 354 Abs 2 Satz 2 StPO

Gebrauch gemacht.

Rotberg Krumme Dr. Sauer Lang-Hinriohsen Dr. Wiefels