Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 24.10.1956 – 2 StR 478/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 049 "N
Im Namen des Volkes In der Strafsacke gegen
den Lackierer ter O aus O@pERRERERERED. geboren an 1912 in B ‚ zur Zelt in Unter-
suchungshaft In dieser Sache,
wegen Niebstahls i.R. Urdo
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntzs'
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben:
1. im Strafaussprüch, soweit er wegen Tieobstehls im Rückfall verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üper die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Dis Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Aufkiärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO: BGHSt 2, 168).
Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts,
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils führt aber zu desser teilweiser Aufhebung. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte am 28. September 1951 vom Amtsgericht Offenbach u.a. wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe bis zum 4. November 1952 verbüßt und am 22, Oktober 1953 durch Urteil desselben Gerichts erneut u.a, wegen Rückfalldiebstahls eine Freiheitsstrafe erhalten hat, Es fehlt aber die Feststellung, daß er den zuletzt. genannten Rückfalldiebstahl nach der Verbüßung der durch das Urteil vom 28. September 1951 verhängten Strafe
begangen hat, Ein Merkmal für die Anwendung des § 244
Abs 1 StGB ist somit nicht dargetan. Daher kann der Straf-
ausspruch wegen Diebstahls im Rückfall nicht bestehen blei-
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ben. Ebenso muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, Dagegen läßt das Urteil im übrigen keine Rerhtsfehler zu Ungunsten .des Angeklagten erkennen.
Busch Dr ,.Dot5terweick Dr.Schalsche Menges Hoepner
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