Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 5 StR 266/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 266/56 2262 019
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Paul S EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1927 in Pausitz Kreis ci,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr MED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9.Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 9.Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 10 Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die nach Auffassung der Revision die Beweisaufnahme hätte erstreckt werden müssen (vgl BGHSt 2,168).
2.) Der Einwand, daß die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen SCHW, eb una Kost rechtsfehlerhaft behandelt habe, ist unbegründet.
Da der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beweisamtrag nur als Hilfsamtrag gestellt hat, brauchte der Antrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden zu werden Die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO gilt nicht für Beweisamträge, die hilfsweise gestellt werden. Bei einem Antrage dieser Art ist erforderlich und genügend, daß das Urteil die Gründe erkennen läßt, die den Tatrichter veranlaßt haben, dem Antrage nicht stattzugeben.
Die in das Wissen der Zeugen Sc una sp gestellten Tatsachen hat die Strafkammer ausweislich der
Urteilsgründe ihrem wesentlichen Inhalte nach als wahr unterstellt. Das ist ein Grund, der den Tatrichter gemäß
3.
§ 244 Abs 3 StPO berechtigt, einem Beweisamtrage nicht stattzugeben. Nie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte im Urteil näher aufgezeigte Möglichkeiten gehabt hätte. sich eine geordnete Existenz zu schaffen, widerspricht der Wahrunterstellung nicht. Daß sein früherer Arbeitgeber SchD inn nicht "endgültig helfen konnte", schließt diese Möglichkeiten nicht aus. Sie widersprechen übrigens entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß kein Landwirt oder sonstiger Arbeitgeber einem Manne Arbeit gitt, der seine Papiere verloren hat, kann nicht anerkannt werden.
Daß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen KB nicht stattgegeben hat, kann die Revision auch nicht rechtfertigen. Die Gründe hierfür ergibt der Zugıımmenhang des Urteils. Die unter Beweis gestellte Tatsache, daß der Polizeibeamte KB dem Angeklagten im Anschluß an dessen letzte Vernehmung erklärte, er möge sich nach Verbüßung seiner Strafe an die Polizei in Soltau wenden, die ihm den Weg in ein ordnungsgemäßes Leben ebnen werde, war für die Entscheidung der Strafkammer - auch für die Bemessung der Strafe - offensichtlich ohne jede Bedeutung. Hierüber Beweis zu erheben, war die Strafkammer nicht verpflichtet. Was K@P nach dem Inhalte des Beweisamtrages außerdem bekunden sollte, war seine angebliche Auffassung, daß der Staat nach den früheren Strafverbüßungen des Angeklagten versagt habe. Solche persönlichen Auffassungen sind keine Tatsachen, die Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können.
II. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.
Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte einen Hang zu Diebstählen habe, kann aus Rechtsgründen
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nicht beanstandet werden. Die Schlußfolgerungen, auf denen sie ausweislich der Urteilsgründe beruht, sind denkgesetzlich möglich. Sie widersprechen im Gegensatze zur Auffassung der Revision auch nicht dem im übrigen festgestellten Sachverhalt. Dieser ergibt in der Tat, daß der Angeklagte wahllos zugegriffen hat, wo sich ihm eine Gelegenhe:t zum Stehlen bot.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkamrer, daß die Mittellosigkeit des Angeklagten nur “zum Teil" der Beweggrund für seine Straftaten gewesen sei. Was das Urteil hierzu sagt, ist im Gegensatze zur Auffassung der Revision nicht dahin zu verstehen, daß die Mittellosigkeit des Angeklagten nur bei einem Teil seiner Straftaten Beweggrund gewesen sei. Der Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, daß nach der Überzeugung der Strafkammer bei sämtlichen Straftaten des Angeklagten, die Gegenstand der Verurteilung sind, die Mittellosigkeit des Angeklagten nur einer der Beweggründe war. Ein weiterer Beweggrund war nach der Überzeugung der Strafkammer der Hang des Angeklagten zu Diebstählen.,
Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Feststellung des Urteils, daß die Warnungen "in den Gründen"! verschiedener gegen den Angeklagten ergangener Urteile fruchtlos geblieben seien. Der Einwand, daß der Angeklagte diese Urteile nie zu Gesicht bekommen habe, ist auf die Behauptung neuer Tatsachen gestützt. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Im übrigen kommt es auch gar nicht darauf an, ob der Angeklagte die schriftlichen Gründe jener Urteile "zu Gesicht bekommen" hat. Der wesentliche Inhalt der Urteiisgründe wird dem Angeklagten bei der Verkündung des Urteils mündlich mitgeteilt (vgl § 268 StPO). Dafür, daß in den hier in Rede stehenden Fällen dem Angeklagven bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe die "Warnungen", die nach Auffassung des angefochtenen Urteils fruchtlos geblieben sind, nicht bekanntgegeben worden wären, besteht kein Arhalt.
/d
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Auch sonst läßt der Strafausspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt; Börker