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BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 1 StR 123/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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18 1.218 123/56_ 227007.

Im Naınzen des Yolxes

In der Strafsache

gegen

l1.} den Kaufmann Franz B aus Bun getoren am B 1915 in A ; 2.) den Buchhalter Eduard L En — aus A ren am OB 1905 in (Lanäkreis G 5

wegen Untreue u.%

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender,

Bundesriehter Dr. Koeniger Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. errf als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

1.) Die Revisionen der Angeklagten Dep und 1 gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom ll. Oktober 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache zur Festsetzung von Verfallerklärungen gegen die beiden Axgeklagten und zur Entscheidung über die Änsten dieses Rechtsmittels an das Landgerichtvzurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Das Lendgericht hat die Angeklagten DEE und ICE vie folgt verurteiltz

BEER wegen Untreue in 28, davon 26 fortgesetzten Fällen, sowie wegen 5 Verbrechen der schweren passiven Bestechung, davon eines fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis

und zu 28 Geldstrafen von 100 bis 600 DM;

LU wegen Untreue in 12, davon 11 fortgesetzten Fällen, ferner wegen Betrugs, sowie wegen schwerer passiver Bestechung in 5, davon 2 fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtstrafe von 19 Monaten Gefängnis, ferner zu 12 Gelästrgfen von 100 bis 400 DM

Dieses Urteil fechten die beiden Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im vollen Umfang an.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, weil die Strafkammer es unterlassen hat, Verfallerklärungen gemäß § 335 StGB in den Urteilssatz aufzunehmen. Das Rechtsmittel wird vom Oberbundesanwalt vertreten.

A, Die Revisionen der Angeklagten:

Der Beschwerdeführer BEEEEEEB war seit Februar 1948 Hauptzweigstellenleiter der Kisrarkasse EEEEEENED GUEEEE ir DO; au 19. April 1949 übernahm er die Ge-

schäfte des Sparkassenleiters der genannten KWMsparkasse

in AU

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a: 3: H .

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Der Angeklagte IC tra: sm 15. Februar 1949 seinen Dienst als zweiter Beamter {stelivertretender Kassen.

leiter) der K@fißsrarkasse in u an. I, Untreue:

Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Strafkammer habe die Abgrenzung zwischen bedingten Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit verkannt. \

| Zu |

Die Rüge ist unbegründet. 1.) Nach den Feststellungen des Tatrichters lag das Kredit-. geschäft bei der K@sparkasse in den Händen der beiden An-. geklagten. Die einzelnen Fälle bearbeitete grundsätzlich der Beschwerdeführer DW: Soweit er verhindert war, vertrat ihn der Angeklagte ICE. Beiden waren die einschiägigen Bestimmungen der Sparkassenorädnung unä der Satzung der K@ihsrarkasse pekannt. Das haben die Be- "- schweräeführer nicht bestritten. Sie gewährten in den x einzeinen ihnen zur Last gelegten Fällen eigenmächtig über ihre Befugnisse hinaus Kredite, ließen Kreditüber- N er

ziehungen zu und gingen Verpflichtungen zu Lasten der *

Sparkasse ein. Die der Sparkasse erwachsenen Ansprüche ie

gegen die einzelnen Kreditnehmer. waren, wie das Landge- *

richt festgestellt und im einzelnen erörtert hat, den aus g

dem Vermögen der Sparkasse hingegebenen Werten nicht gleich- |?

wertig. Durch den Mißbrauch ihrer Befugnisse und die Ver- * h

ben die beiden Angeklagten der K@srarkasse Vermögens- E nachteile zugefügt. Die durch ungenehmigte Kreäithingaben | zunächst verursachten rechtswidrigen Wertminderungen

haben das Vermögen, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei

festgestellt hat, gefährdet und außer im Falie 13 des Urteils

schließlich zum teilweisen oder völligen Ausfall der Forderungen an die Kreditnehmer geführt. Die beiden Angeklagten haben das Vermögen der Kghsrarkasse auch bewußt durch die Weiterleitung der ven ihnen ausgestellten Bankgarantie an den Fabrikanten DB (Fall 17) sowie durch die Übergabe der zugleich als Bankgarsntie und Bürgschaft bezeichneten Schriftstücke an den Architekten und Filmproduzenten HB (Fall 22) beschädigt.

Nach der Überzeugung der Strafkammer haben äie beiden Beschwerdeführer die ihnen durch behördlichen Auftrag eingeräunte Verfügungsbefugnis bewußt mißbraucht und die von ihnen zu betreuenden Vermögensinteressen der Kisparkasse wissentlich verletzt. Daß die aus den eigenmächtigen Kreditgewährungen erwachsenen Forderungen an die Kreditnehmer in den einzelner. Fällen den aufgegebenen Vermögenswerten köligeswegs gleichwertig gewesen sind, haben die beiden Angeklagten bei der jeweiligen Kredithingabe erkannt und auch gebilligt. ER

Nach alledem hat die Strafkaimer rechtlich bedenkenfrei in den bezeichneten Fällen den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) festgestellt. Daß die Angeklagten die endgültig eingetretenen Verluste nicht wollten, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts (RG JW 1930, 13115. RG HRR 1938 u Nr 1323),

2.) Die Untreue im Falle 1 (Ph) hat der Angeklagte DOREEN vor dem 15. September 1949 begangen, Die Strafkammer hat für üleses Vergehen auf zwei Monate Gefängnis

und 100 DM Geldstrafe erkannt. Ob das Straffreiheitsge-

setz 1949 anzuwenden ist, hat das Landgericht im Urteil

nicht ausdrücklich erörtert. Dies ist zu verneinen. Die fortgesetzten Vergehen der Untreue in den Fällen 2 bis 12

und 13 sind teils vor, teils nach dem 15. September 1949 Be: begangen. In den Fällen 3,4,5,8,12 und 13 hat die Straf- B kammer je auf Gefängnisstrafen von zwei Monaten, im Taille E-6 auf drei Monate Gefängnis, in den Fällen 2,9 und 11 je BG auf vier Monate Gefängnis und im Falle 7 auf sechs Monate F Gefängnis erkannt; im Falle 10, der mindestens im wesent- Fi lichen vor dem 15. September 1949 begangen ist, hat das & Jandgericht einen Monat Gefängnis ausgesprochen. Nach der fr Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die vor

dem 15. ‚September begangenen Einzelhandlungen der forsge-g setzten Vergehen fiktive Einzelströfen zu bilden. Es ist ü auszuschließen, daß die aus diesen Einzelstrafen unä der im Falie 1. erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu

wildende Gesamtstrafe sechs Monate nicht übersteigen Fa würde (§ 3 Abs 1 Strfr§ 1949). A je

TI. Schwere Bestechlichkeit: - : Die Rügen der Beschwerdeführer, es liege nur eine , RR:

einfache Bestechlichkeit vor, sind unbegründet.

Die Angeklagten haben in den ihnen zur Last gelegten Bi Fällen vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzt und gewußt E# daß ihnen die Zuwendungen für bereits pflichtwidrig gewährte oder von den Kreditnehmern noch erwartete Kredite gemacht wurden. Dies war auch der Wille der Geschenkgeber.

III, Betrug des Beschweräeführers Lib:

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung 18%t keinen Rechtsirrtum der Strafkammer erkennen.

IV. Auch die Strafzumessungsgründe sinä rechtlich bedenkenfrei.

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B. Die Revision der Stagtsanwaltschaft:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hätte in den Urteilssatz aufnehmen müssen, in welchem Umfang das Empfangene oder sein Wert für den Staat verfallen erklärt wird (§ 335 StGB, RGJW 1956, 1913 Nr 29). Das hat der Tatrichter nachzuholen.,

Dr. Peetz Koeniger Mantel

Werner Hübner

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