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BGH Entscheidung vom 10.10.1956 – 2 StR 437/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Er In Namen des Volkes I In der Strafsache £ gegen “ den Handelslehrer Ednund FE WB : © EBD, 5 geboren am EM 1925 in Pa: : wegen Unzucht mit einer Abhängigen ' 4 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung & vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: ,; ” Senatspräsident Dr. Balädus >E als Vorsitzender, = Bundesrichter Prof. Dr. Busch & Bundesrichter Dr. Dotterweich = Bundesrichter Dr. Schalscha E; Bundesrichter Dr. Menges * als beisitzende Richter, " ' Oberstaatsanwalt un Br in . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, EN Be Justizangestellter ee als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ‚ia für Recht erkannt: % . Die Revision des Angeklagten gegen das 2 ® Urteil des Landgerichts in Düsseldorf Re: vom 16. April 1956 wird verworfen. iR Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu Er

tragen.

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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1953 wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB, begangen im Oktober 1952 und am Himmelfahrtstage 1953 an der zu den Tatzeiten 15 und l6jährigen Beate Tb, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil am 10. August 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls am Himmelfahrtstage 1953 verurteilt worden war, ferner im gesamten Strafausspruch. Auf Grund der neuen Verhandlung ist der Angeklagte wiederum auch der zweiten Tat für schuldig befunden und unter Einsetzung von je neun Honaten Gefängnis für jedes der beiden Verbrechen und unter Zinbeziehung einer unterdessen rechtskräftig wegen einer anderen Straftat verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung -des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend macht, bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet, entspricht nicht der Farm des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da er nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

Das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1954 hat ausgeführt, daß an einer Berufsschule der hier gegebenen Art "das in § 174 StGB vorgesehene

Abhängigkeitsverhältnis durch die bloße Tatsache der Zuge-

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hörigkeit des Schülers und des Lehrers zur selben Schule noch nicht geschaffen" werde. Da Beate NR an Hinmelfahrtstag 1953 nicht zu den dem Angeklagten zur Ausbil-

dung überwiesenen Schülern gehörte, wurde die Prüfung für erforderlich erklärt, ob äen Lehrern der Schule "durch

eine Dienstanweisung oder durch andere Anordnungen der zuständigen Schulbehörde" die Pflicht auferlegt war, alle Schüler der Anstalt auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen. Der Revision

ist zuzugeben, daß eine derartige Dienstanweisung dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, soweit sich das Landgericht auf das Gutachten des Oberschulrats PB stützt; aus ihm folgt nur, daß der Sachverständige und das Nordrhein-Westfälische Kultusministerium eine solche Aufsichtspflicht für selbstverständlich halten. Das Landgericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob es die Ansicht des Sachverständigen, die allgemeine Aufsichtspflicht ergebe sich aus dem Schulpflichtgesetz, billigt. Dennoch ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichishof hat in dem angeführten Urteil weiter dargelegt, daß auch eine Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Aufsichtspflicht begründen könne. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat aber der Leiter der Kontorberufsschule für seine Anstalt eine solche Anordnung erlassen, indem er allen Lehrern die Aufsicht über alle Schüler auch außerhalb der Schule

zur Pflicht gemacht hat. Der Angeklagte hat die ihn auferlegte Verpflichtung, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, anerkannt. Damit war jedenfalls aus tatsächlichen Gründen die Aufsichtspflicht des Lehrers über die verletzte Schülerin begründet. Hiernach besteht die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des Vorfalls

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vom Himmelfahrtstage 1953 zu Recht. Die Strafzumesoung und

die Bildung der Gesamtstrafe lassen keine Rechtsfehler er- , kennen. Br

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