Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.10.1956 – 2 StR 433/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Pe EE run Dtm nn ee, F un er, N ab . ie... ER RE go x 3 Re wie u treten 0, x .
2 StR 433/56 2244 042
Im Namen des Volkes
je In der Strafsache ER gegen
den Kaufmann Herbert Norbert S ws aus MED ,
geboren an EB 1911 in Buß, zur Zeit in anderer “ Sache in Untersuchungshaft, .
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt gu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
u Justizangestellter ER “ als Urkundsbeamter dr Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt: en
IT. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1955 unter Aaufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als in den Fällen S und H das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist, .
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kısten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2_
is Gründe: ze
nn
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in einem Falle - Fall SchEB - zu vier Monaten*Gefängnis verurteilt worden. In zwei weiteren Fällen - sein und HB - nat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen oo:
worden. ’ : , 2 ie
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt. . on Io Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten an sich für schuldig befunden, aber ausgeführt, sie-würde im Falle HM nur auf eine Geldstrafe von 300,- DM, hilfsweise 30 Tage Gefängnis, im Falle SC nur auf eine Geldstrafe von 200,- DM anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen erkannt haben. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, daß die in ® 11 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes getroffene Regelung von der Strafkammer nicht beachtet worden sei; danach knmme es bei mehreren selbständigen Handlungen, die einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen, soweit wie hier eine Gesamtstrafe nicht zu bilden sei, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an,
Dies trifft zu. Schon wegen der im Felle Sch erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis ist für keinen der angeklagten Fälle Straffreiheit gewährt (vgl 2 StR 279/54 vom 30. November 1954 in NJW 1955, 312). Denn nur dann, wenn die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe, jede dieser Strafarten für sich betrachtet, die Grenze von drei Monaten
nicht übersteigt, ist die Amnestie anwendbar (vgl auch 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1955 in NJW 1955, 312). Das ist hier nicht der Fall, da bereits im Falle Schggb die erkannte Freiheitsstrafe die Grenze der Straffreiheit übersteigt. Die sinstellung des Verfahrens in den Fällen SB und Tun entspricht deshalb nicht dem Gesetz, so daß insoweit auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben werden muß;
Die Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen zu diesen Fällen ist nicht veranlaßt. Der Senat muß jedoch davon absehen, in sinngemäßer Anwendung des § 354 StPO auf Grund der Feststellungen des Urteils in den Fällen Sub und Hu» den Schuld- und Strafausspruch von sich aus zu treffen. Denn es läßt sich nicht absehen, mit welchem Ergebnis der Fall Schneider neu verhandelt und entschieden wird. Die Möglichkeit, daß je nach diesem Ergebnis das Straffreiheitsgesetz 1954 auf die Straftaten des Angeklagten doch Anwendung zu finden hat, läßt sich nicht ausschließen.
II. Die Revision des Angeklagten, die sich gecen seine Verurteilung im Falle Sch richtet, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet; dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Als der Angeklagte im Jahre 1950 mit Frau Schiß wegen Aufnahme seiner Kinder in ihr Kinderheim in Verbindung
trat, erklärte er ihr, daß er sich nicht iu der besten Vermögenslage befinde. Der Sachverhalt ergibt, daß seine wirtschaftliche Lage zu dieser Zeit völlig ungesichert war. Anfang 1951 befand er sich in einer ausgesprochenen Notlage.
Ob es sich hierbei um eine unverschuldete Notlage gehandelt hat und ob nach den ganzen Umständen des Falles die Voraus-
FE"
-4-
setzungen des § 3 StFrG 1954 zu bejahen sind, erörtert das Urteil nicht (vgl BGHSt 8, 239). Für die zur abschließenden Prüfung der Frage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist neue tatrichterliche Verhandlung geboten. kuf Grund des bis jetzt festgestellten Sachverhalts läßt sich die Möglichkeit der Straffreiheit auf Grund der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nicht ohne weiteres ausschließen.
2.) Die Sachrüge der Revision nötigt aber auch aus anderen Gründen zur Aufhebung der Verurteilung in Falle Sch:
a) Die Strafkammer sieht in diesem Fall den Vermögensschaden des Betrugs darin, daß der Angeklagte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei Frau Schgß einen Irrtum erregte und sie dadurch zu einer Vermögensverfügung, "nämlich Kreditierung der aufgelaufenen Schulden und Fortsetzung des Fensionsvertrags" veranlaßte. Offenbar will also die Strafkammer in dem ersten Abschluß des Vertrages noch keinen Betrug sehen. Das Urteil legt aber nicht dar, daß die weitere Stundung für Frau Sch deshalb einen Schaden bedeutete, weil sie durch alsbaldige Geltendmachung der aufgelaufenen Schulden
in höherem Maße Befriedigung erlangt hätte (vgl BGHSt 1,
262, 264). Das Urteil läßt also nicht erkennen, in welchen Umfange Frau Sch; die über die schlechte Vermögenslage des Angeklagten immerhin unterrichtet war und trotzdem das Vertragsverhältnis mit ihm aufnahm und dann bei seiner Säunigkeit noch fortsetzte, wirtschaftliche Nachteile durch den Angeklagten gehabt hat. Auch ist nicht deutlich erkennbar, welche Täuschungshandlungen des Angeklagten die Strafkamnmer bei der Bejahung des Betrugs ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Zweifel an dem Umfang der Schuld des Angeklagten begründen die Aufhebung der Verurteilung im Falle Schib nit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen.
r\ I 8
Bet Ze
b) Auch die Strafzumessung der Strafkammer ist nicht unbedenklich. Sie berücksichtigt "straferschwerend", daß der Angeklagte seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
für eine längere Zeit auf Frau ScHlb abzuwälzen verstand. Mit diesen Worten des Urteils ist lediglich hervorgehoben, daß der Angeklagte einen Betrug begangen hat, um seinen Kindern den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des Betrugs, also die Gründe des Gesetzgebers zu der Strafandrohung, kann aber kein strafschärfender Grund sein (vgl MDR 1951, 276; 1953,
148).
Baldus ‚Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges