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BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 2 StR 316/56

2. Strafsenat

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2 StR 316/56 | 2244 066 sr

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Kurt SB aus ICE, zeboren an EB 1913 in TBB, Kreis ve:

wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, än der teilgenommen haben:

SenatspräsidentDr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich _ Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. im

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. März 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. u

‘Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier !Ionaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Sie nimmt an, der Angeklagte habe im Zustande der Volltrunkenheit den Tatbestand der Beleidigung und der *körperverletzung erfüllt. Die Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. j

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg»

I. Verfahrensrügen: -

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte die beiden Zeuginnen BB und WWW unter Vorhalt inrer früheren Angaben bei der Polizei noch weiter befragen und den Sachverhalt aufklären müssen. Indem sie dies unterließ, hats sia gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen.

Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärurgspflicht verletzt, kann jedoch nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe Zeugen nicht erschöpfend vernommen (BGHSt 4, 125, 126). u

b) Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 267 Abse 1 StPO nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen nur die

für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen. .

II. Sachbeschwerde:

Die Strafkammer ist auf Grund’des Gutachtens der Sachverständizen und der Aussagen der Zeugen zur Überzeugung ge--

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langt, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Taten infolge Alkoholgenusses in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet-

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Binsichts- und Willensfähigkeit infolge Alkoholgenusses bei einem Blutalkoholgehalt von 1,9 o/oo in der Regel nicht aufgehoben ist. Zu Recht hat sie sich aber nicht damit besnügt, sich allein auf den Alkoholgehalt des Blutes zu stützen, sondern auch die Bekundungen mehrerer Zeugen heran-Bezogen, soweit sie Anhaltspunkte für eine deutliche Alkoholwirkung ergeben (siehe auch Mueller, gerichtliche. Medizin Ss 763, 769).

Auf Grund dieser Zeugenaussagen ist die Strafkammer

zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte, auch wenn die Blutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von 1,9 o/oo aufzeigte, infolge seines Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Folgerung, zu der auch die Sachverständige in ihren Gutachten gekommen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, ss ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer diese Wahrnehmungen der Zeugen nicht als- geeignete Beweismittel für die Beurteilung des Maßes der Trunkenheit des Angeklagten hätte verwenden dürfen. Soweit die Revision die Folgerungen der Strafkammer, der Polizeibeamte habe deshalb sofort eine

lutentnahne angeoränet, weil er den Angeklagten für voll betrunken hielt, als irrig beanstandet, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Die Strafkammer findet in den festgestellten Berührungen der Sl unü WEB üurch den Angeklagten nur handgreifliche Zudringlichkeiten, die sie als Beleidigungen und Körperverletzungen, nicht aber als unzüchtige Handlungen wertet,

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#s kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung rechtlich zutreffend ist. Da die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in einem anderen Falle in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise folgert, daß der Angeklagte keine Gewalt anwenden wollte, hat sie mit Recht eine im Zustand der Volltrunkenheit begangene sirafbare Handlung nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verneint;

Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler., Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Erwägungen, die sich naturgemäß nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung beziehen können, sini rechtlich bedenkenfrei, Sie hat entgegen dem Vorbringen der Revision berücksichtigt, daß der Angeklagte während seines 2-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik bereits zweimal zu Geldstrafen verurteilt und nun zum dritten Mal in betrunkenen Zustand straffällig geworden ist. Sie hat jetzt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die der Angeklagte bereits zum Teil durch die Untersuchungshaft verbüßt hat. Sie ist überzeugt, daß diese teilweise Verbüßung den Angeklagten ernstlich beeindruckt hat. Seine Tochter und sein Schwiegersohn, die bisher nur besucksweise bei ihm waren, bleiben jetzt dauernd hier. Hiervon verspricht sich die Strafkammer einen Halt für den Angeklagten. Daß die Strafkammer aus diesen Umständen die Erwartung schöpft, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die teilweise Verbüßung der Strafe durch die Untersüchungshaft verneint. Hiergegen bestehen keine Bedenken (BGHSt 6, 391, /3937). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer es unterließ, hierbei zu

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»rüfen, ob nicht die Abschreckung eine Vollstreckung fordere.

Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, bei bestimmten Straftaten das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des Binzelfailes zu bejahen und damit diese Taten von der NÖöglichketii der bedingten Strafaussetzung auszuschließen (BGHSt 6, 125).

Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt abgelehnt. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß sie hierbei "den Begriff des krankhaften Hanges" verkannt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Baldus | Dr. Dotterweich Dr. Schalscha ' Menges Hoepner