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BGH Entscheidung vom 21.09.1956 – 2 StR 336/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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= In Namen des Volkes

. In der Strafsache ar gegen

den Starkstrommonteur Theodor B EEE zu: rm GEM, sort geboren an EB 1934, zur Zeit in

% Untersuchungshaft,

® wegen versuchten schweren Raubes u.a.

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3 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung : & vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben: BR 3 nahe ® Bundesrichter Dr. Dotterweich 5 & als Vorsitzender,

x Bundesrichter Werner

i Bundesrichter Dr. Schalscha

: Bundesrichter Dr. Menges

5 ‚ Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstsatsanwalt Dr. mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Em

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das & Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Mai Rx 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen & aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache Fi zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch u

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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> > Ri ._" 1 Ba Die weitergehende Revision wird verworfen. SE =

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 252, 250 Abs 1 Nr 1 StGB zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hat in der Kirche einer in ihrer Andacht vor ihm knieenden Frau aus der neben ihr stehenden u geöffneten Einkaufstasche die Geldbörse entwendet. Als er £ durch eine Bewegung der Frau sich auf frischer Tat betroffen fühlte, hat er mit einem Starkstromkabel, das er für einen derartigen Zweck mit sich führte, auf sie eingeschlagen, um sich die Beute zu erhalten.

Nit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver-Tahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen , Rechts. X

1,) Verfahrensrechtlich bringt er vor, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt. Die Feststellungen des Urteils, daß der Angeklagte selbst eingeräumt hat, gar nicht versucht zu haben, bei der Kreditbank eine Stundung zu erwirken, sei fehlerhaft. Der Angeklagte habe erwartet, daß man ihm nach Fälligkeit der dritten Rate seiner Kaufschuld, die er nicht bezahlen konnte, soFort . einen Zahlungsbefehl schicken werde.

Die Aufklärungsrüge entbehrt der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung- sich der Strafkammer noch hätte aufdrängen müssen; sie ist daher unzulässig (BGESt 2, 168). Das bezeichnete sonstige Vorbringen der Revision ist sachverhaltswidrig'und kann daher nicht berücksichtigt werden.

2.) Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte bei der 6% Begehung der Tat Waffen bei sich geführt hat, nämlich eine ” Schreckschußpistole und das Stück Starkstromkabel, mit den er auf die Frau einschlug. Dies hatte er als Schlagwerkzeug

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hergerichtet. Als er den Gedanken faßte, einen Überfall auszuführen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen, nahm er das mit schwarzem Gummi überzogene Stück Starkstromkabel an sich, damit er es zur Hand hätte. Er rechnete also damit, das Starkstromkabel als Waffe zu benutzen. Damit ist das Merkmal des Mitführens einer Waffe nach der äußeren und inneren Tatseite begründet (vgl BGHSt 3, 229), denn die von ihn

als möglich vorgesehene Benutzung.des Kabelstückes hatte

die Beeinträchtigung der körperlichen Unverselirtheit des

von ihm Angegriffenen zum Ziele. Entsprechend war sein Vorgehen gegen die in der Kirche vor ihm knisende‘. Frau.

Dagegen kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, daß auch die Schreckschußpistole, die der Angeklagte bei der Tat mit sich führte, als Waffe im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Ihrer Art nach ist eine Schreckschußpistole nicht ohne weiteres dazu bestimmt, die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu stören. Sie ist keine Waffe im technischen Sinne. Vielmehr dient sie lediglich dazu, anderen Personen durch ihren Gebrauch einen Schrecken

einzujagen. Sie wäre als Waffe anzusehen, wenn mit ihr die . Gesundheit des Angegriffenen hätte beeinträchtigt werden

können, sowie etwa dann, wenn mit ihr ein Betäubungs- oder Rauschmittel auf den Gegner hätte geschleudert werden können

.. (vgl BGHSt 4, 125). Davon kann nach dem festgestellten Sach-

verhalt hier jedoch keine Rede sein. Ob und welche Nunition der Angeklagte für die Schreckschußpistole bei sich geführt hat, ist in Urteil nicht erörtert. Auch ist bei den durch das Urteil eingezogenen Gegenständen keine Munition verzeichnet. Daher ist davon auszugehen, daß überhaupt keine Munition bei dem Angeklagten gefunden worden ist. Daß der Angeklagte vorhatte, durch Gebrauch der alten Schreckschuß-

“ pistole als Schlagwerkzeug sein Opfer körperlich zu verletzen,

ergibt das Urteil ebenfalls nicht (vgl B6HSt 3, 229, /2337).

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Daher ist entgegen der Auffassung der Strafkammer der Tatbestand der §§ 252, 250 Abs 1 Nr 1 StGB von dem Angeklagten nur deshalb verwirklicht, weil er das als Schlagwerkzeug hergerichtete und zur Tat gebrauchte Stück Starkstromkabel als Waffe bei sich führte. Daß er auch die alte Schreckschußpistole bei sich hatte, erfüllte diesen Tatbestand nicht. Bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ist daher der Umfang der Schuld vom Revisionsgericht dahin zu begrenzen, Da der Umfang. der Schuld des Angeklagten vermindert ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch selbst war nicht zu ändern, da der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach §§ 250 Abe 1 Url, 252 StGB verurteilt bleibt.

3.) Bei der neuen Strafzumessung ist auch die Frage der mildernden - Unstände nach § 250 Ats 2 StGB erneut zu prüfen. Hierbei hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision hierzu näher

zu würdigen (BGHSt 4, 9).

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner

vr