Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 20.09.1956 – 3 StR 168/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Heinz > ar DEE, zeboren an 1907 ir Feen D ei,
wegen Parteiverrats hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:
Be
Senatspräsident Glanzmann .
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter ° Prof.Dre Busch. Bundesrichter Dr. Jagusch - | Bundesrichter Dr, Wiefels.
als beisitzende Bichter Bundesanwalt it 5 N Mr B u "als Vertreter. der Bundesemnältschaft, ustigangestellter 3 FE BE . als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, u für Recht erkannt: | |
Die Revision des Angeklagten gegen. das Urteil . des Landgerichts in Duisburg vom 21 Januar 1956 wird verworfen. BE
Der. Angeklagte hat, ie Kosten des Rochtamittels.
zu tragen.
Von Rechts wegen
Sa Die Sachbeschwerde richtet, sich; vor allen gegen die.
.: pflichtwigrig, gedient. habe. Außerdem nält sie die. innere
Interessen. Auf die rechtliche, Natur. des Interesses kommt.
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Der Angeklagte ist wegen Parteiverrats zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revi-
sion macht er Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
la. Verstöße gegen das Verfahren sieht die Revisjon in un- ‚genügender Aufklärung . des inneren- Tatbestandes und. iu Fehlen ' eines 7 Teiles der Entscheidungsgrünäe.
‘Die Aufklärungsrüge. ist "nicht oränungemäßig erhoben, weil sie nicht die: Beweismittel angibt, die das Tanagericht zur weiteren. Erforschung. des Sachverhalts hätte benutzen ” müssen. (BEHSt 2, 168). Abgesehen davon enthält das ange-. fochtene Ur weil eingehende kusführungen zum Vorsatz des An . geklagten. \ “ -— Be ee Damit erledigt sich‘ auch der weitere Angriff, es seien. im Sinne des 5 338 ur 78 StPO keine untscheidungsgründe vor
Auffassung ( des Landgerichts, ‚es habe sich um dieselbe Rechtssache, gehandelt, in welcher der Angeklagte beiden Parteien on
u Tatssite Zür nicht genügend dargetan. und. erhebt Bedenken ie) gegen. die’ 'Strafzumessung. | =
le y Der Begriff "dieselbe ; Rechtssachet umfaßt: den gesamte Kreis der ‘einem Rechtsanwalt. in einem Auftrag envertrauten
es nicht an: ‚Entscheidend ‚sind vielmehr sachlicher Inhalt. und Unfang des Auftrags. Nach dieser - im wesentlichen tat-, sächlichen - Grundlage bestimmen sich Inhalt und Um fang der Rechtssache (RG6St 60, 298; 71 ‚ 231).
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Entgegen der Meinung äAes Beschwerdeführers weis ga Urteil in der rechtlichen Würdigung der festgestellten zT sachen keinen Rees er auf, Bedenkenfrei ist die Annahme des Lanügerichts, & habe sich in den beiden Prozessen, in denen der Angeklagte einmal für Frau Änne Ye und
Ass andere Kal gegen sie aufgetreten ist, um dieselbe Rechtssache gehandelt.
Frau Kun wohnte im Hause Fass traße I mr 7
BE 3 1 das damals ihrer Mutter, der Witwe Änna Krae, gehörte. Diese erhob im August 1951: gegen ihre Tochter Klage auf Mietu aufhebung und Räumung, die auf erhebliche Bel ästigung und.
“ Eigenbedarf gestützt war. Gegen das klageabweisende Urteil legte die Klägerin Berufung ein.. Während des Berufungsverfahrens, in dem’ der Angeklagte die Be} klagte zen vertrat, veräußerte die Eigentümerin das Grundstück an ihre ‚zweite Tochter Elsbeth Rei und ar ihren Enkel Christian Du, die den Rechts sstreit übernehmen wollten. Der Ange-Bi agte widersprach der Übernahme. Wegen di eses Widerspruchs - wurde die Berufung durch Urteil vom 13. November r 1952. zurück gewiesen.
Anfang 1954 beauftragte Dubbick den Angeklagten, die
Frau A im Wege einer außergerichtlichen Einigung zu veranlassen, ihre Wohnung gegen eine 'Gelden tschädigung oder - gegen Überlassung einer Ersatzwohnung zur Verfügung ZU. “stellen. Der Angeklagte gab den Vorschlag durch Schreiben vom 5. März 1954 an Frau Ku veiter und 'verklagte sie u wegen ihrer Weigerung am 29 Juli 1954 im Auftrag von Elsbeth Fe und Christian Due u Räumung gegen Gestellung einer gleichgro oßen Ersa tzwohnung: In den Terminen von 9» und 13. Oktober 1954 beantragte er, die Beklagte zu verurteilen; nach Aufhebung des NMietverhältnisses die Räume an die Kl Ager herauszugeben.
‚Annahme des Tatbestandsmerkmals derselben Rechtssache steht
... die Bedrohung des Wohnrechts der Kirchner durch ‚die Eigen-
"erteilten. Auftrags war der Angeklagte verpfli chtet, ihr an-
Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß die beiden Prozesse dieselbe Kechtssache betrafen. Beidemal ging es darum, Frau ven Gurch Urteilsspruch zur Aufgabe ihrer Wohnung zu zwingen. Die Revision rechtfertigt ihre abweichende Auffassung mit dem nach der Klage- \ erhebung eingetretenen Wechsel. der am Mietvertrag auf der Vermieterseite beteiligten F Partei. Dem Personenwechsel kommt indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu, ‚wenn der Streitstoff derselbe geblieben ist. Das war der Fall. Der
nicht entgegen, üaß eine. andere Person als der ursprüng- . liche Gegner. des ers ten Auftraggebers gegen diesen auftritt {RG HRR 1935 Ir 633 und JW 1937, 2964 Ar 5. BGH NOW 1953, | #350 Ir 16). |
Nach ‘ 571 Abs ı BB waren ‚ra und Er er Stelle der Vernieterin Anna ei 1 in die dieser. aus:dem. Mietverhältnis erwachsenen Rechte und Pflichten eingetreten.
\ Die Interessen von Dun und, Ra waren denen ‚der. Kemun ebensd entgegengesetzt. wie die der Rechtsvorgängerin im Bigentum Anna. Kram. ‚In den beiden. Rech tsstreitigkeiten
"wollten die Kläger von der. Beklagten die. ihr vermietete . Wohnung erlangen. Der Streitgegenstand war in beiden Fällen
. tümer, wovon das Lanägericht mit Recht ausgegangen ist. ‚Daß die Klagegründe nicht in allen Einzelheiten gleich waren, | ist für die Anwendbarkeit ‘des § 356 StGB ohne Bedeutung . {RG IW 1937, 2964 Nr 5), Nach dem Inhalt des von Frau Kun
: waltschaftli che Hilfe zu leisten zur Erhaltung ihres Wohnrechts. Wegen des ihm dabei von ihr entgegengebrachten Vertrauens mußte er ihren Gegnern in derselben Rechtsangelegen-
heit seine Eilfe versagen. Das galt nicht nur für die Zeit
des ersten Prozesses; auch für die Zukunft war er nach dieser
Richtung gebunden. An dieser Bindung änderte der Umstand
nrenbs: daß bei Übernahme des Auftrags der späteren Kläger ein zu Frau Ku bes. tehendes Auftragsverhältnris er-
loschen war (RGSt 45, 305; 62, 289 /2947/; 66, 103 2047).
Denn die Treupflicht dauerte so lange, als Frau U
sich gegen Ansprüche anderer auf ihre Wohnung zur Wehr
setzen mußte.
2) Mit besonderem Nachdruck’ wendet sich die Revision gegen aie Bejahung des inneren Tatbestandes.
: Die Rinlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Frau KB sei nach Beendigung. des Vorprozesses vom Rückgekäude in das Vorderhaus gezogen. und es sei daher bei jeden der beiden Prozesse ein anderes Nietverhältnis streitig
gewesen, sei in dem: Urteil nicht widerlegt. Dort.sei vor
allem nicht festgestellt, daß der Angeklagte dem Schreiben der Frau KW von >. Mai 1954 entnommen habe, sie habe, ohne die Wohnung zu wechseln, ‚stets. im Vorderhaus gewohnt.
a) Damit kann der Beschwerdeführer. nichts ausrichten, weil er in wesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen. ‚des Tatrichters angreift.
Im Urteil ist ausgeführt, "der Angeklagte habe im ersten Prozeß mit den gegnerischen Anwalt Schriftsätze gewechselt und sei bei den maßgebenden "Verhandlungen persönlich anwesend gewesen... Dabei habe. der Übergang des
Eigentuns am Grundstück. eine erhebliche Rolle gespielt . Der Angeklagte habe dadurch, daß er der Übernahme des ‚ersten Rechtsstreits. durch die Eigentumsnachfolger widersprochen habe, entscheidend zur Zurückweisung ihrer Be-
rufung beigetragen:
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Das der Angeklagte sich schon bei der ersten Besprechung it Do dieser Vorgänge wieder erinnert hat, hat das andgericht als wahrscheinlich angesehen, aber die Möglich-
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keit einer Gedächtnislücke nicht auszuschließen vermochti.
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:3 hat aber die Schuld des Angeklagten von den Zeitpunkt ab als erwiesen erachtet, als ihm Frau Kae auf seinen schriftlichen Vorschlag von 5. wärz 1954 mit Brief vom 3. Mai
1954 erwiderte. Ihre Antwort enthielt den ausdrücklichen Hinweis, daß der Angeklagte : sie in dem vorausgegangenen Rechts-
. streit vertreten habe und daß er nunmehr in der gleichen : Angelegenheit: ihre Gegner vertrete. Außerdem war ihm darin Anzeige bei. Gericht und der‘ Anwaltskamner wegen des Vertrauehsbruches angedroht. Daraus hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß er von da ab über den Sachverhalt genau unterrichtet und ein Zweifel an den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr möglich war. Damit hat sie seinen Vorsatz bedenkenfrei bejaht. Überdies hat sie den vom An geklagten behaupteten Tatsach ıenirrtum noch besonders vyerjeint mit der Begründung, er habe nach dem Em mpfang der ihm a Frau EC 5 zugegangenen Entgegnung alle, Ei nzelhei, ten sekannt, aus denen sich der Gegensatz ihrer Interessen zu
denen der Kläger und damit die: Pflichtwiärigkeit seines , weiteren Auftretens für diese ergab. Bu
b) Auch das Vorliegen eines entschuläbaren Verbotsirrtume hat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte hatte auf das | Schreiben der Km on 3. "Mai 1954 erklärt, die von Frau Re. un Die nit seiner Hilfe ve ersuchte außergerichtliche Einigung, habe mit den rechtskräftig. erledigten Vorproz eß- überhaupt nichts zu tun. Diese Ansicht des Angeklagten bezeichnet das Landgericht als unzutreffende rechtliche Bewertung der ihm bekannten Tatsachen. Es sieht in
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seinem Verhalten einen auf mangelhafter wewissensanspannung
beruhenden, bei Vornakne der ihn zumuttaren Prüfung vermeic-
baren, also verschuldeten Verbotsirrtum über den Begrift der-
selben Rechtssache.
Die Revision ist der Meinung, der Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Einordnung von Tatsachen unter den Begriff derselben Rechtssache müßte als Tatsachenirrtum gewürdigt werden, Auch mit diesem Vorbringen kann das angefochtene Urteil nicht ZU Fall gebracht werden.
Zwar ist der Irrtum eines "Rechtsanwalts darüber, ob tatsächlich entgegengesetzte | Interessen der Parteien vorliegen, ein unter § 59 StGB fallender Irrtum über ein Tat-
bestanäsmerkmal (BEHSt 5, 280 /2887) Über die tatsächlichen
Verhältnisse und den daraus sich ergebenden Interessengegensatz zwischen Frau a und ihren Prozeßgegnern war sich jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen völlig klar. ‚Soweit er trotz. Kenntnis der maßgebenden Tatsachen die Überu: nahme des Auftrags von. Dun und RE sowie deren Vertretung auf. Grund rechtsirriger Erwägungen für erlaubt. gehalten hat, "liegt ein Verbotsirrtum vor (BGHSt 7, 17 237; 7, 261 /263,, 2647). Diesen hat die Strafkammer im Hinbli ck auf die dem Angeklagten von Frau Ku» zugegangene Warnung. mit Recht als unentsch uldbar beurteilt.
e) | Bein Strafnaß ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich straflos geführt hat unä se in Vorgehen
bedauert. Andererseits hat das Landgerich rt sein Verschul-
den doch als so erheblich angesehen, daß es eine Strafminderung nach § 44 Abs 3 StGB.nicht für angebrae 4 gehalten hat. Dazu hat es erwogen, "daß den Angeklagten die hohen in Schrifttum an einen Rechtsanwalt: gestellten Anforderungen nekannt gewesen seien. |
B:
Die Revision beanstandet diese Begründung nit dem Vorbrin-
n
o gen, sie würde in jedem Falle des Verbotsirriumns bei § 356 die Anwendung des % 44 StüB verbiet ven
Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Ersichtlich hat der Tatrichter auf üje besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellt und strafschärfend herangezogen, daß der Angeklagte sich trotz des Schreibens der Frau Te» u nicht hat abhalten lassen, weiterhin gegen sie tätig zu sein. 5 Der in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die regelmäßig
strenge Beurteilung des Verhaltens eines seinen Ständespflichten zuwiderhandelnden Rechtsanwalts bedeutet ebenfalls nichts anderes . als. den Vorwurf, der Angeklagte habe sich in diesen besonderen Falle mit. einer gewissen Leichtfertigkeit über die ihn zugegange-
ne Warnung hinweggesetzt..
_ Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, kann den Rechtsmittel nicht stattgegeben werden. Ze er
Elanzuenn 0 Dr. Koeniger 20.0... Busch . dagusch Dr. Wiefels
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