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BGH Entscheidung vom 05.09.1956 – 3 StR 218/56

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes 2196 07€

In der Strafsache

den Straßenbahnfahrer Heinz

geboren am EEEEEr 1907 in Vem-Deil.

gegen

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.ä.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter, Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

. Prof.Dr. Busch.

Werner Dr. Jagusch Maaß

als beisitzende Richter, "Bundesanwalt ram

'als Vertreter der Bundesannaltschaft, Justizangestellter vo

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

23. ‚März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

DB En =u: 7 en ap,

1. Die Revision rügt Verletzung des § 6% StPO.

Der Stiefsohn des Angeklagten, Horst Ti, ist zwar bevor er als Zeuge zur Sache vernommen wurde, über sein Recht, die Aussage zu verweigern, gemäß § 52 Abs 2 StPO belehrt worden: Dagegen ist er über sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, entgegen der Vorschrift des &" 63 StPO vor der Eidesleistung nicht belehrt worden. Nachden die Schlußvorträge gehalten waren, hat der Vorsitzende die Bewei saufnahme nochmals eröffnet und- den Zeugen Horst TEE über sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, belehrt. Thomas hat daraufhin erklärt, er sei zum Schwur bereit gewesen und hätte von dem ‚Eidesverweigerungsrecht auch dann keinen Gebrauch ‚gemacht, wenn er vor. Ablegung des Eides. darauf hingewiesen worden wäre.

Danach ist allerdings von dem Vorsitzenden die Vorschrift des § 63 StPO dadurch verletzt worden, daß er den Zeugen über das ihm. zustehende Eidesverweigerungsrecht vor der Eidesleistung. nieht belehrt hat. Denn der Zeuge ist. auf das Eidesverweigerungsrecht auch dann hinzuweisen, wenn er über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. worden ist (BEHSt- A, 21T). . Zur Aufhebung ‘äes Urteils führt der Verstoß gleichwohl nicht. Zwar sind die tatrichterlichen Feststellungen unter ‚anderen auf die "glaubhaften eidlichen Bekundungen" ‚des Zeugen Horst Ta gegründet. Der Verfahrensverstoß ist jedach. durch das spätere Verfahren .geheilt worden dergestalt,. ‚daß das Urteil nicht auf dem Vverfahrensverstoß beruhen kann. Die Revision macht allerdings geltend, nachdem Horst Tr sich durch die Leistung des Eides festgelegt ‚gehabt habe, sel die nachträgliche Belehrung wertlos gewesen. Ersichtlich meint der Beschwerde-

führer, Tue hätte in diesem Augenblick nicht mehr erklären können, er mache von seinen KLidesverweigerungsrecht Gebrauch, weil er dadurch zum Ausdruck gebracht hätte, er habe falsch ausgesagt oder er sei sich seiner Sache nicht sicher. Die Urteilsgründe bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß derartige Erwägungen den Zeugen Horst TEE Dei dem nachträglichen Verzicht auf das Eidesverweigerungsrecht geleitet haben. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß durch nachträgliche Belehrung der Verfahrensverstoß nicht geheilt werden könne. Es ist sehr wohl denkbar, daß die das Eidesverweigerungsrecht begründenden Umstände erst nach der Eidesleistung zutage treten. Wenn dann der Zeuge in seiner freien Entschliessung nachträglich auf das Bidesverweigerungsrecht verzichtet, so würde es reinen Formalismus bedeuten, wollte man dieser ' Erklärung die prozessuale Wirkung absprechen.

Die Rüge verfehlt demnach ihr Ziel:

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision zunächst, das Urteil ‚enthalte zur inneren Seite

der Tatbestände der §§ 174 Nr ı und 176 Abs ı Nr 3 5+GB keine Feststellungen. |

Es trifft zu, daß in den. Gründen nicht "ausdrücklich hervorgehoben worden ist, der Angeklagte habe aus Wollust gehandelt, habe das Alter des Mädchens gekannt und sei sich bewußt ‚gewesen, daß das Mädchen ihm. zur Erziehung anvertraut gewesen sei. Das ergibt sich aber aus der Art der Handlungen, die der Angeklagte an dem Mädchen vorgenommen hat, ferner daraus, daß das Mädchen die. uneheliche Tochter seiner Frau war und daß er ihr seinen Namen gegeben hat, sowie ferner aus der Feststellung, daß er die Erziehung des Mädchens neben seiner Frau übernahm.

Die weiteren Ausführungen, mit denen die Revision den Schuldspruch bekämpft, erschöpfen sich ün- Angriffen gesen die Beweiswürdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen

. Nachprüfung entzogen, soweit sie nicht durch Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Die sehr sorgfältige Würdigung der Beweise und die Schlüsse, die das Landgericht zieht, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, ist deshalb nicht geeignet, den Bestand des Urteils in, Zweifel zu ziehen nn

de Ferner macht die Revision geltend, die Ausführunenzur Strafzumessung- entsprächen nicht. den Anforderungen des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO. Ob die psychologische Sach-

' verständige Frau Dr. 7) in der Haup tverhandlung sich dahin geäußert hat, „ein seelischer Schaden sei bei dem

er Senat nicht nachzuprüfen. Sollte n. ‚diesem Sinne ‚gehußert: haben und lich diesem Ums; e keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das würde: Nicht zu beanstanden sein, weil es nicht das Verdienst des Angeklagten wäre. Der Sachverhalt ergibt, daß die unzüchtigen Handlungen, die er mit dem Kädchen von

ihrem neunten Lebensjahr an vier Jahre hindurch vorgenommen

hat, sehr wohl geeignet waren, dem Kinde einen schweren seelischen’ Schaden zuzufügen. Wenn es zu einem solchen Schaden nicht gekommen sein sollte, s so brauchte das Landgericht diesen glücklichen Umstand nicht als wesentlichen Strafnilderungsgrund zu bewerten.

Ferner vermißt die Revision eine Auseinandersstzung mit der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und damit, daß eine Anzahl von Zeugen ihm die Tat nicht zugetraut hätten, Die sehr eingehende Darstellung des Sachverhalts machte im

ner uruan.en:

"Hinblick auf die Eigenart der Tat weitere Ausführungen in dieser

Richtung überflüssig. Das Landgericht bewertet die Schula des. Angeklagten deshalb besonders schwer, weil er während eines langen Zeitraumes, etwa von August 1951 bis September 1955, und häufig die unzüchtigen Handlungen (Griffe zwischen die Beine und an den nackten Geschlechtsteil; Ansichärücken des Ködchens dergestalt, daß sein Geschlechtsteil den des Häächenrs berührte; das Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil‘ anzufassen und daran zu reiben) vornahn. Inden die schwere Schuld, die der Angeklagte mit seinem Verhalten

auf sich geladen hat, hervorgehoben wird, wird gleichzeitig

auf die Darstellung der Tat und deren Unstände in den Urteilsgründen Bezug genommen. Damit ist dem Gesetz im vorliegenden Falle Genüge getan. Auch diese Rüge ist unbegründet.

4 Hiernach war die Revision zu verwerfen.

Clanzmann . Be . on Busch u Werner u Jagusch Maaß