Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.08.1956 – 2 StR 284/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.5tn za/ss 2244 074 Ki
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Automobilverkäufer Lambert K u aus KWEB geboren
on E91 in Du
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.
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hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner - Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst REED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: no.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des bandgerichts in Köln vom 5. Mai
1956, ,
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung nach den §§ 175 a Nr 3, 43 StGB wegfälit;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehöben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Zwar bestehen gegen die Verurteilung nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 453 StGB keine Bedenken. Unrichtig ist jedoch die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB auf den Sachverhalt. Die Strafkammer geht davon aus, daß Unzuchttreiben iS dieser Vorschrift gleichbedeutend sei mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen iS des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Unzucht treibt vielmehr mit einem anderen nur, wer unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293). Dieses Merkmal erfüllt der von Angeklagten nach den Feststellungen erstrebte Erfolg nicht. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch insoweit abgeändert.
Der Strafausspruch kann von dem Rechtsirrtum beeinfiußt sein. Er ist auch aus einem weiteren Grunde aufzuheben:
Die Strafkanmer bemerkt zunächst, die Strafe nach § 176 StGB sei grundsätzlich Zuchthaus und "nur bei Vorliegen mildernder Umstände" Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Sie findet dann solche mildernden Unstände und erklärt, daß die Mindeststrafe nicht ausreiche, sondern zehn Monate Gefängnis angemessen seien. Demnach kann sie von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen sein. Die
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Kindeststrafe beträgt nach den §§ 44 Abs 3, 21 StGB, selbst wenn keine mildernden Umstände vorliegen, vier Monate und fünfzehn Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322) und bei Annahme mildernder Umstände einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis. Das scheint die Strafkamuer übersehen zu haben; denn dem-Urteil ist nicht zu entnehmen, daß sie die Milderungsmöglichkeit, die § 44 StGB gewährt, geprüft und abgelehnt hat.
Glanzmann Busch Werner Jagusch Maaß