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BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 5 StR 199/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2262 058
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr.Roland S ENBEEEED
aus EEE, geboren am ME 1919 in ra,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung, Bundesanwelt Dr MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründej3
Die Strafkamzer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB in zwei Fällen zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt,
Gezen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten insoweit, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Der Angeklagte rügt, daß im Fall WB die Strafkammer die in das Zeugnis der Lehrerın KB una das Zeugnis des Dr.Wug®, deren Vernelimung der Angeklagte beantragt hatte, gestellten Beweispunkte in einem die Vernehmung dieser Zeugen ablehnerden Beschluß als wahr unterstellt, sich aber in Wahrheit an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe.
Der Verteidiger hatte beantragt,
"]) die Lehrerin KlBels Zeugin darüber zu vernehmen. ob Tte WW Über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, im Unterricht sich passiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht;
2) Dr.WBals Zeugen darüber zu vernehmen, daß es richtig ist, daß in Gegenwart der Kinder der Eheleute WB von ihm und seirer Frau und Dritten unanständige Witze erzählt worden sind und daß sich in seinem Besitz ein Buch mit Bonifatius-Versen befindet, das den Kindern zugänglich ist."
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Die Strafkarmer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt. die bereits in dem Gutachten der Lehrerin geäußerte Ansicht könne als richtig unterstellt werden, auch das Beweisthema zu 2) könne als wahr unterstellt
werden.
1.)- Zu dem Beweisamtrag bezüglich der Lehrerin SOEED äusert sich das Urteil wie folgts
"Der Sachverständige hat in seinen Gutachten auch die Beurteilung Utes durch ihre Lehrerin (B1 23 d.A.) gekannt und verwertet. Es kann als wahr unterstellt werden, daß diese der Ansicht ist, daß Ute über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht passiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tetsachen verdreht. Die Begutachtung Utes durch den Sachverständigen reicht in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild Utes aus, um die Glaubwürdigkeit ihrer hier fraglichen Aussagen beurteilen zu können..
Die Frage, ob Ute ein gutes Gedächtnis hat oder nicht, ist hier auch von geringer Bedeutung, da Ute sofort nachher berichtet‘
hat. Einer Vernehnung der Lehrerin bedurfte es daher nicht."
Diese Darlegungen könnten für sich allein zu Bedenken Anlaß geben. Sie erwecken zunächst den Anschein, als unterstelle die Strafkammer etwas anderes als wahr, äls der Angeklagte behauptet hatte.
Die Beweisbehauptung ging dahin, Ute WW verfüge über ein nicht sehr gutes Gedächtnis, verhalte sich im Jrnterricht passiv und verdrehe bei der Wiedergabe von sreignissen oft die Tatsachen,
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Die Strafkamnmer unterstellt als richtig, die Lehrerin EEE sei dieser Ansicht. Das ergibt sich zwar nicht mit absoluter Sicherheit aus Zem ablehnenden Beschluß, wohl aber aus den Ausführungen des Urteils (UA S 33), wo es heißts
"Es kann als wahr unterstellt werden, daß diese der Ansicht ist, daß Ute über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht paseiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht."
Das wäre dann unzulässig, wenn die Strafkammer in ihren weiteren Darlegungen davon ausginge, die Ansicht der Lehrerin sei unrichtig.
Eine behauptete Tatsache darf nicht in der Weise als wahr behandelt werden, daß das Gericht annimmt, der Zeuge werde das bekunden, was der Beweisführer behauptet, daß es sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, ob die behauptete Tatsache als wahr zu erachten ist oder nicht. Das Gericht muß die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl RG JW 1932, 3101; 1936,1132). Auch der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in der Entscheidung vom 22.9.1953 - 5 StR 138/53 - vertreten. Insbesondere muß, wenn eine Behauptung als wahr unterstellt wird, zu deren Beweis der Angeklagte einen sachkundigen Zeugen benannt hat, der Beweissatz dem Urteil uneingeschränkt zugrunde gelegt werden (RG HRR 1939 Nr 1008).
Die Strafkammer behandelt aber die Ansicht der Lehrerin nur scheinbar als unrichtig.
Der Beweisamtrag des Verteidigers war ausgelöst durch ein in den Akten befindliches Gutachten, das folgenden Wortlaut hatı
5.
sUte WB ist seit Ostern 1955 in meiner Klasse. Sie zeigt nur eine schwache Mittelbegabung. Im Unterrich* ist sie äu3erst passiv und muß stets zur Mitarbeit ermuntert werden. Bei der mündlichen Wiedergabe des gehörten Stoffes, sowie bei schriftlichen Nacherzählungen ist mangelndes Gedächtnis erkennbar. (Die Tatsachen werden häufig verdreht.) Ihre Phantasie ist nur dürftig. In der Klassengemeineshaft ist sie ein stilles, zurückhaltendes Kind, stets hilfsbereit, mitfühlend und unbedingt wahrheitsliebend. Ich halte Ute noch für recht kindlich in sexuellen Dinger und wohlbehütet vom Elternhause her.
Die häuslichen Verhältnisse sind gut. ber
Vater ist Zahnarzt. Die Mutter ist durch den großen Haushalt wohl sehr stark beansprucht, aber stets um die Erziehung ihrer Kinder äußerst bemüht. Ute ist das 5. von 6 Kindern
in der Familie."
Dieses Gutachten legte es der Strafkammer nahe, den Bewelsamtrag dahin aufzufassen, daß Ute bei Erledigung der ihr in der Schule gestellten Aufgaben, das heißt bei Wiedergabe des gehörten Stoffes oft die Tatsachen verdrehe, weil sie ein schlechtes Gedächtnis habe. So hat die Strafkammer den Beweissatz des Antrages denn auch offensichtlich aufgefaßt,und mit der Wahrunterstellung dieses Beweissatzes, soweit sie Tatsachen betrifft, setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch. Wie aus den Ausführungen (UA S 31) hervorgeht, in denen das Urteil das Gutachten des Sachverständigen wiedergibt, unterstellt es nämlich, daß Ute zum Teil in der Schule versagt habe, was bei Lage der Sache auch umfaßt, daß Ute bei Wiedergabe des Unterrichtsstoffes oft die Tatsachen verdrehe. Damit erschöpft die Strafkammer den tatsächlichen Gshalt des Beweisamtrages. Im Gegensatz zur Auffassung der Lehrerin führt sie mit dem Sachverständigen dieses Yersagen nicht
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auf ein schlechtes Gedächtnis, sondern auf Kontaktschwierigkeiten und Entfaltungshemmungen zurück. Dazu war sie trotz der Wahrunterstellung berechtigt. Die Behauptung, daß Ute ein schlechtes Gedächtnis habe, war keine Tatsachenbehauptung, sondern nur ein aus den behaupteten Tatsachen abgeleitetes Urteil.
Die Rüge ist daher unbegründet.
“ 2.) Mit der Wahrunterstellung der in das Zeugnis des Dr.Wurm gestellten Tatsachen setzt sich das Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch.
Es lag im Rahmen der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, Frau WB als eine ihrer Gesamtpersönlichkeit nach besonders feinfühlige, gebildete Frau zu bezeichnen, auch wenn er davon ausging, daß in ihrer Gegenwart und in Gegenwart der Kinder derbe Medizinerwitze erzählt worden waren. Daß derartige Witze auch in Gegenwart der Frau WER erzählt worden waren, während die Kinder dabei waren, erwähnt das Urteil ausdrücklich an derselben Stelle, an der es das günstige Persönlichkeitsurteil über Frau ww» fällt. Es kann der Revision also nicht zugegeben werden, daß insoweit die Wahrunterstellung den Beweisamtrag nicht erschöpfe. Wenn die Strafkammer hier von "derben Medizinerwitzen" spricht, während im Beweisamtrage von "unanständigen Witzen" die Rede ist, so liegt hierin keine Abweichung vom Beweisamtrage. Offenbar hat die Strafkammer diesen dahin ausgelegt, daß es sich um Witze auf sexuellem Gebiet handele, wie sie in Medizinerkreisen öfter erzählt werden. Das ist bei Lage der Sache nicht zu beanstanden.
Daß Verse aus Bonifatius Kiesewetter in Gegenwart der Frau WEB und der Kinder vorgelesen worden seien, hatte der Angeklagte mit dem Beweisamtrag nicht behauptet.
Die Rüge ist daher unbegründet.
3.) Daß der Angeklagte die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Frau Se@Prügen will, 1ä8t sich der
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Revisionsschrift nicht entnehmen. Es ist zwar davon ale Rede, daß und warum der Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung der Frau Sc gestellt hatte. Die Revisionsschrift sagt aber nichts darüber, daß und aus welchem Grunde das Gericht diesen Antrag abgelehnt hat und warum diese Ablehnung nach Ansicht der Revision unrichtig sei. Vielmehr wird im Zusammenhang mit dem Beweisamtrag bezüglich der Vernehmung der Frau So@ib nur gerügt, daß ein Widerspruch zwischen dem vorliege, was der Sachverständige über Helga Se@® gesagt habe, und dem, was das Urteil über ihre Glaubwürdigkeit feststellt. Insoweit kann es sich nur um eine Sachrüge handeln, wie am Schluß dieses Abschnitts von der Verteidigung auch eingeräumt wird.
4.) Schließlich ist auch die Rüge, die Strafkammer hätte noch einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder vernehmen müssen, unbegründet, Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehmung einee. weiteren Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht als. langjährige Jugendschutzkamner selbst die genügende Sachkenntnis besitze, um in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht die Glaubwürdäigkeit der Kinder beurteilen zu können.
Das war zulässig.
II.
1.) Sachlichrechtliche Einzelbeanstandungen erhebt die Revision nur zu den Ausführungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin Helga Se Der Beschwerdeführer sieht einen unlösbaren Widerspruch "darin, daß die Strafkammer feststellt, dieser Zeugin fehle das zeitliche und sachliche Einordnungsvermögen (UA S 37), ihre Aussage aber dennoch für glaubwürdig hält. Dieser vermeintliche Widerspruch ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Der Satz, in dem von dem fehlenden
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sachlichen und zeitlichen Einordnungsvermögen die Rede ist, bezieht sich nach seinem Zusammenhang erkennbar nur auf die vorangegangene Feststellung, daß Helga Sei bei der Schilderung vergangener Ereignisse gegenüber dem Sachverständigen in Bezug auf Datum und Aufeinanderfolge ganz besonders ungenau war. Insoweit hat das Landgericht auch ausdrücklich hervorgehoben, daß ihre Aussage zu diesem Punkt keine sichere Grundlage für eine Feststellung ergebe. ‚Damit ist es aber durchaus zu vereinen, daß die Strafkammer Helgas Bekundung im übrigen aus den im Urteil eingehend wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung für glaubhaft erachtet.
2.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat sachliche Unrichtigkeiten nicht ergeben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt