Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 5 StR 187/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

F 2262 059 ‚SO

In der Strafsache gegen

den Maschinenbohrer Günther E CE sus I]

Landkreis Hp geboren am EEE : 954 ir ri,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4.April 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;zs

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht versagt. Hierzu wird im angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt:

"Dagegen kann dem Angeklagten nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt

werden, da das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 aa0). Die Strafkammer hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß Kinder, wenn sie sich außerhalb des Bereichs ihrer elterlichen Gewalthaber, wie etwa in Heimen, Zeltlagern pp. befinden, eines ganz besonderen Schutzes bedürfen. Wenn sie in derartigen Fällen auch meistens von Erwachsenen betreut werden, kann die Aufsicht naturgemäß nicht so individuell und so umfassend sein wie im Elternhaus. Diesen Zustand hat der Angeklagte ausgenutzt und sichdabei in recht häßlicher Weise an der Zeugin > HOEEEEEEEED vergangen. Daneben hat er das Vertrauen, das sein Vater als Heimleiter dadurch in ihn gesetzt hatte, daß er ihn im Heim mitarbeiten ließ,

in verwerflicher Weise mißbraucht. Er hat sich

auch zu dieser Tat hinreißen lassen, obwohl der Fall des 'Jugenderziehers' PD, der sich in einem Kinderheim im Landgerichtsbezirk Stade in _ schwerster Weise an Jugendlichen vergangen hatte,

im Jahre 1955 in der Öffentlichkeit über die Grenzen des Bezirkes hinaus erhebliches Aufsehen erregt hatte und auch dem Angeklagten bekannt geworden sein wird. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, und zwar sowohl der Persönlichkeit des Täters wie auch ües Unrechtsgehalts der Tat

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kann daher von der Vollstreckung der Strafe nicht | Abstand genommen werden."

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sich. lediglich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Unbeachtlich sind allerdings alle Angriffe des Beschwerdeführers, die sich - zum Teil sogar mit neuem Tatsachenvortrag - gegen das Ermessen des Tatrichters als solches wenden.

Zuzugeben ist der Revision dagegen, daß die angefochtene Entscheidung sich unter anderem auf eine bloße Vermutung stützt. Jedenfalls deuten die Worte des Urteils, "obwohl der Fall P. ... dem Angeklagten bekannt geworden sein wird", eher auf eine Vermutung als auf eine Feststellung. Es ist aber stets ein Rechtsfehler, wenn Umstände, die der Tatrichter nicht als erwiesen ansieht, zum Nachteile eines Angeklagten verwendet werden. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß der dem Senat bekannte Fall Porazinski sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so sehr von dem hier vorliegenden unterscheidet, daß ein Vergleich nicht recht verständlich erscheint.

Weiterhin kann auch nicht sicher ausgeschlossen N werden, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruht. Denn die Begründung des Urteils gibt dieser fehlerhaften Erwägung einen verhältnismäßig großen Raum und führt im unmittelbaren Anschluß hieran aus, "unter Berücksichtigung aller dieser Umstände" sei die Vollstreckung der Strafe nicht ausgesetzt worden.

Die Strafkammer wird daher hierüber nochmals verhandeln und entscheiden müssen. .

- A -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt

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