Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 22.08.1956 – 5 StR 543/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 099
5. StR 543/55
In Nanen AJes_ Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Friedrich Wilheln ı (EEEEENERED
sus REED (Hannover), seboren am EEE 1920 ir EEE Kreis N EEE"
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung von. 16.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3Börker als beisitzende Aichter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
zür Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 22.August 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte machte als Prozeßbevollmächtigter der Ehefrau I und ihres minderjährigen ehelichen "indes Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater TED seltend. Ihm wird vorgeworfen, das Gericht und Gen Prozeßgegner über die Einkünfte der Frau Lin setäuscht und dadurch einen für beide Kläger zu günstigen Vergleich herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betruges freigesprochen, weil er ge- „laubt haben möge, mit Rücksicht auf das grundlose Getrenntleben des Ehemannes komme es auf die Einkünfte der Frau nicht an.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der Sachrüge an. Sie meint, die angeführte Begründung gelte nicht für die Forderungen, die der Anseklagte namens des Kindes erhoben hat, "Insoweit" - so führt sie aus - "mußte der Angeklagte die Vermögensverhältnisse der Frau IM wahrheitsgemäß angeben, da diese seit dem 1.April 1953 nach Art 3 Abs 2, Art 117 GG in gleicher Weise wie ihr Ehemann und nicht erst nach diesem zur Leistung von Unterhalt für das Kind verpflichtet wars"
Die Revision ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem erörtert wird, daß und aus welchen Gründen die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die Klageforderung für begründet achalten, nur von den Unterhaltsansprüchen der Frau die Rede ist. Das kann der Revision aber nicht zum Erfolge verhelfen.
Ausweislich der Urteilssründe hat der Angeklagte u.£c. geltend gemacht, die Grundsätze der Billigkeit, die nach der Einführung der Gleichberechtigung der Geschlechter
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hcute im Unterhaltsrecht hurrschend seien, hätten damals noch nicht als Bestandteile einer gefestigten Kechtsordnung gegolten. Das bezog sich nicht nur auf die Unterhaltsforderungen der Frau, sondern auch auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, für den § 1606 Abs 2 Satz 2 BGB bestimmte, daß der Vater vor der Mutter haftet. Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruches des kindes geltend gemacht, daß er die Klageforderung für begründet gehalten habe. Diese Einlassung hat die Strafkammer in vollem Umfange als nicht widerlegbar erachtet. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Hierfür spricht, daß
in ihnen festgestellt wird, der Angeklagte habe schon in dem Unterhaltsrechtsstreit in einem Schriftsatz ausgeführt: "Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist
auch unerheblich. Ihre Unterhaltsleistung gegenüber
dem ehelichen Kinde wird schon allein durch die laufende Betreuung und Versorgung dieses Kindes erbracht." Hierfür spricht außerdem, dai nach den Feststellungen des Urteils der Ehemann nach Kenntnis der wahren Sachlage nur die Unterhaltszahlungen für die Frau gekürzt hat, Diese Entscheidung hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, die die Revision der Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten.
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Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Rückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker
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