Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 02.08.1956 – 1 StR 239/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 01C
1.3tR 239/58
Im Namen des Volles In der Strafsache
gegen
den Landwirt August WM aus DW Gort geboren am EB 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hordes
hast der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WE >e. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urrundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom
4. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesens
Von Rechts wegen
Gründe§
yankrı run mer. ei Ama Dun Betr GUN ar wer men
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Kordes unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von acht Jehren verurteilt und ihm die bürgerlichen fIhrenrechts auf fün? Jahre aberkanıt.
Der Angelrlagte rügt die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und des sachlichen Rechts; er macht insbesondere die unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen und Auslegungsregeln sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Ange'lagten" geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil es den Schädel des Getöteten nicht besichtigt habe.
Ob ein Augenschein erforderlich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs 5 StPO). Da das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Be’undungen des ärztlichen Sachvers ;ändigen, Professor Dr. Mu, ein xlares Bild von der Art der Verletzungen des Getöteten und von der Reihenfolge der ihm vom Beschwerdeführer versetzten Schläge gewonnen hatte, war es nicht dazu gedrängt, den Schädel in Augenschein zu nehmen.
2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat der Tatrichter die Anwendung des § 53 StGB entgegen der Auffassung des
Angeklagten rechtlich bedenkenfrei verneint. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer mit Angrif?swillen und nicht zu seiner Verteidigung auf seinen Bruder einschlug»
3.) Gegen die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz zugeschlagen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; jedoch wird die Schlußfolgerung, er habe hierbei aus niedrigen Beweggründen gehandelt, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder Josef war es vor der Straftat wiederholt zu Streit und Tätlichkeiten gekommen. Nach den Feststellungen hatte Josef Ngww aı 11. Oktober 1955 u.a. die Ehefrau des beschwerdeführers nit den Worten "Drecksau" und "Hure" beschimpft. Der Angeklagte steigerte sich in die unbegründete Vorstellung hinein, seine Ehefrau könnte ehewidrige Beziehungen zu einem Dritten unterhalten haben. Als die beiden Brüder am 15. Oktober 1955 abends zufällig im Stall ihres Anwesens zusammentrafen, fragte der Beschwerdeführer seinen Bruder Josef, wer mit seiner Frau "gehurt" habez dieser erwiderte: "Du bist ein noch viel größerer Hurenseckel als Deine Frau". Durch diese Äußerung geriet, wie der Tatrichter bei der Schilderung des Tathergangs ausführt, der Angeklagte in heftigste Wut; er ergriff einen Holzknüppel, der an der Stallwand lehnte, und schlug mit ihm auf seinen Bruder ein. Der erste Hieb traf Josef 1 am Hinterhaupt, der zweite am Scheitel; während der Angegriffene zu Boden gank, führte der Beschwerdeführer zwei weitere Schläge aus, von denen einer die rechte Schläfe und das Jochbein des Josef UP; der andere die linke Schulter verletzte. Josef MB verstarb an den schweren Verletzungen am 18. Oktober 1955.
zuge
a) Das Schwurgericht hält nicht für nachgewiesen. daß der Angeklagte bei Führung der Schläge den Tod seines Bruders unbedingt wollte; wenn es auch im Abschnitt IV 2 der Urteilsgründe u.a. von der "Absicht" des Angeklagten spricht, seinen Bruder zu töten. Es ist aber überzeugt, daß August m ien Eintritt des Todes seines Bruders Josef "in Kauf nahm und ihn innerlich billigte". Diese Überzeugung hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme im wesentlichen rechtlich bedenkenfrei gewonnen. Allerdings kann ihm nicht beige-
treten werden, wenn er auch aus den vom Beschwerdeführer
am 11. Oktober 1955 getanen Äußerungen, er rechne mit sei-
nem Bruder ab, mit dem anderen, der "gehurt" habe, rechne
er noch ärger ab, ohne nähere Begründung auf den Tötungs-
‚ vorseatz schließt, Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf
hin, daß man sich, wenn die Schlußfolger.ng des Tatrichters richtig wäre, nicht vorstellen könne, worin eine noch ärgere Abrechnung bestehen sollsjs Die übrigen Feststellungen tragen jedoch die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer mit Tötungsvorsatz zugeschlagen hat.
bp) Das Tatbestandsmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen hält das Schwurgericht für gegeben, weil der Beschwerdeführer aus Rachsucht gehandelt habe. Es ist überzeugt, daß der Rachedurst wegen der zurückliegenden Beschimpfungen und Tätlichkeiten die Erbitterung über die der Straftat unmittelbar vorhergegangene Beleidigung überwog, daß er das "vorherrschende Element" war. Es hält die Schutzbehauptung des Angeklagten,
er würde wohl nicht zugeschlagen haben, wenn sein Bruder ihn nicht erneut beschimpft hätte, für unglaubwürdig. An einer anderen Stelle des Urteils ist ausgeführt, die erneute Beleidigung habe eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Das
steht in einem gewissen Widerspruch zu der Tatbestandsschilderung, nach der August Ih äurch die beschimpfende Bemerkung seines Bruders int"heftigste Wut"gceraten ist. Seine Auffassung begründet der Tatrichter bei der rechtlichen Würdi-
gung u.a, damit. daß der Beschwerdeführer den Wortwechsel an 15, Oktober 1955 "provoziert"! habe. Ob dem Angeklagten zum Bewußtsein gekommen ist, daß seine Frage nach demjenigen,
der mit seiner Frau "gehurt" habe, als eine solche Herausforderung angesehen werden konnte, hat das Schwurgericht bisher nicht überzeugend dargelegt, Dies wäre umsomehr erforderlich gewesen, als der Tatrichter festgestellt
hat, der Beschwerdeführer habe sich durch die Beschimpfung seiner Ehefrau mit dem Ausdruck "Hure" in die unbegründete Vorstellung hineingesteigert, seine Ehefrau könnte ehewidrige }) Beziehungen unterhalten haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte infolge seiner "eingeengten Intelligenz" nicht in der Lage, sein Mißtrauen zu überwinden; es entstand in ihm eine sich von Tag zu Tag steigernde "Affektstauung", die mit der Begehung der Tat am 15. Oktober 1955 ihren Höhepunkt und gleichzeitig die Entladung erreichte. Das Schwurgericht hat angenommen, daß aus den angeführten Gründen das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich vermindert war. Mit diesen Feststellungen hat sich der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, nicht auseinandergesetzte
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils.
4.) Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Revision zu berücksichtigen.
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Für die Fassung des Urteilsspruchs wird darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB erheblich verminderte
— en nm
Zurechnungsfähigkeit voraussetzt.
Dr, Hörchner Mantel
Krunme Die Bundesrichter Dr. Augustin und Nartin sind beurlaubt und
deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner