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BGH Entscheidung vom 01.08.1956 – 3 StR 166/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

Aen Kranführer Heinz PT EEEm zu: Demi

(GEREEEEED 1912 in Beim,

wegen Beleidigung

N Ü-, ee

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geboren am

hat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger. Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstäatsanwalt Bei in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr. Keine bei der Verkündung .als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WERE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24, Februar 1956 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

on — un un nn

Der Angeklagte lud die ihm bekannten 13jährigen Schülerinnen Brigitte Mm und Marlies Keil in ein kleines Kaffee in DEE ein und zahlte ihnen Eis. Im Verlaufe der sich entwickelnden lebhaften Unterhaltung klopfte er der Brigitte Mb einmal auf ‘den bedeckten Oberschenkel und erzählte beiden einen zweideutigen Witz, der die Beziehungen zwischen Jungen und Kädchen zum Gegenstand gehabt haben soll. Nach dem Verlassen des Kaffees wollten die Mädchen noch spazierenfahren. Der Angeltlagte nahm dabei die Brigitte Me, die kein Fahrrad bei sichhatte, auf der Verbindungsstange seines Fahrrades mit sich.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er eine mangels Angabe der den Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen unzulässige Verfahrenerüge und äie Sachbeschwerde., Diese führt zur Aufhebung des Urteils %

Das Landgericht hat den Schuldspruch auf das Erzählen eines zweideutigen Witzes gestützt. Darin hat es den Ausäruck der Mißachtung gegenüber den beiden Mädchen gesehen. Ob und inwieweit es das sonstige Verhalten des Angeklagten als ehrverletzend erachtet hat, kann dem Urteil nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden.

Handlungen und Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter gibt es nicht (RGSt 65, 1). Ob die Erzählung eines zweideutigen Witzes die rechtswidrige Verletzung der

Achtung eines Zuhörers in sich schließt, richtet sich nach

den Umständen des Einzelfalles. Jungen Wädchen gegenüber kann darin die Kundgebung einer lißBachtung ihrer Geschlechtsehre liegen wegen der Verletzung des auf der kindlichen Unberührtheit beruhenden geschlechtlichen Schamgefühls (BGHSt 1, 288). Aus der Zweideutigkeit der witzworte kann sich ihre schamverletzende Beziehung und Wirkung ergeben.

Hier war aber das Landgericht nicht in der Lage, nach dieser Richtung ausreichende Feststellungen zu treffen. Es beruft.sich auf die Bekundung der Ki, die dahin ging, sie sei ‘bei der Erzählung des Witzes errötet weil es sich "nach ihrer Auffassung um eine "schneinerei! gehandelt habet; sie habe den Angeklag en aufgefordert, sc etwas nicht zu sagen. Die Ausdrucksweise "nach ihrer Auf fassung" deutet darauf hin, daß hier das persönliche Gefühl dieses nach dem Zeugnis des Lehrers "nicht außergewöhnlich fantasiebegabten" Mädchens aus sschläggebend war für die Entscheidung des. Gerichts. Was die ebenfalls anwesende Brigitte vn Dei den Worten des Angeklagten empfunden und gedacht hat, ist i. Urteil nicht erwähnt: Nicht erörtert ist die rage, welchen genaueren Inhalt unä Sinn die Äußerung des Knge :lagten hatte, die er selber als

harmlos bezeichnet Dazu, ob das Empfinden der Ku»

über die Anstößigkeit der Erzählung des Angeklagten dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entspricht, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das war jedoch nicht zu umgehen schon für die Würdigung des äußeren, noch mehr des inneren Matbestandes. Denn so wie bei geschlechtsreifen Mädchen bei der Wiedergabe von Erlebnissen auf geschlechtlichem Gebiet eine Übertreibung oder Selbsttäuschung in Betracht kommen kann (vgl BGHSt 2, 163), so kann das auch bei den Erfassen unä der Wiedergabe eines gehörten Witze dieser

Art der Fall sein. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen:

daß die der Geschlechtsreife nahestehende und anscheinen!

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cht zu den nüchternen Kindern zählende Ke> 17012

einer besonderen Empfindlichkeit die Worte des Angeklagten #ür schwererwiegend gehalten hat, als es ihrem Wortlaut unä sinn entsprach. Auch ein Wißverständnis ist denkbar, gerade bei der Auslegung eines nach Ansicht des Kindes zweideutigen Witzes äurch dieses Kind. Dehalb muß der Inhalt der von Angeklagten gebrauchten Worte ermittelt werden. Das Revirlonergericht wuß an Hand der im Urteil dargeleg.en Tatsachen imstande sein, zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Würdiszung des Rechtsbegriffs der Beleidigung von zutreffenden reehtlicten Erwägungen ausgegangen ist und auf den Sachverhalt die Strafvorschrift des § 1§ 5 StGB richtig angewendet hat. Mit den im Urteil ledergegebenen ganz allgemein gehaltenen Redewendungen - sweideutiger Witz, Schweinerei - kann der Schuldspruch wegen Beleidigung nicht gerechtfertigt werden

Die zwei Vorstrafen des Angeklagten mögen den Verdacht her-

orrufen, er sei den liädchen durch seine Redensarten in

shrverletzender Wcise zu nahe getreten. Aber sie genügen nicht

Zu seiner Verurteilung»

Auch die Ausführungen des Urteils zum inneren Tatbestand sind nicht haltbar, solange nicht Inhalt und Sinn der von der Keime als unanständig aufgefaßten Worte

"des Angeiilagten einwandfrei feststehen. Er muß mit dem Be-

wußtsein gehandelt haben, daß seine Zundgebung zur Ehrenkränkung

geeignet Ware

Die Einladung der beiden Mädchen ins Kaffee und das Klopfen auf den Oberschenkel der Brigitte ve scheint das Landgericht zwar als Ungehörigkeit, aber nicht als Beleidigung angesehen ZU haben, Wäre es anders ‚ go bestünden Bedenken vor allem gegen die Annahme des Beleidigungsvorsstzes. Blole Aufäringlichkeiten oder ein nur ungeziemenäss Benehmen fallen noch nicht unter die vtrafdrohung des § 13

Bene ee nen rasen men

StGB ( RE JW 1935, 526 Nr 27 )e Mehr als das käme indes

bei der Berührung des Oberschenkels der We nicht in

Betracht, da das Landgericht eine wollüstige Absicht des Angeklagten verneint hat,

Ob es die Mitnahme der kr auf dem Fahrrad als Nichtachtung ihrer Ehre und der der Kl petrachtet hat, ist nicht sicher erkennbar. Die Bemerkung, daß der Vorfall bei einem Außenstehenden den Eindruck erwecken könne, als seien die beiden Mädchen: besonders leichtsimnig, läßt darauf schließen, daß die Strafkammer auch in dem Aufsitzenlassen der Meike ein beleidigendes Verhalten

: des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen erblickt hat.»

Dabei hat sie außer acht gelassen, daß in dem Mitnehmen eines Mädchens auf dem Fahrrad nach heutiger ziemlich allgemein verureiteter Ansicht nicht ohne weiteres eine Gering schätzung des Beförderten liegt. Wodurch sich der Angeklagi einer Ehrenkränkung der auf ihrem eigenen Fahrrad voravsfahrenden KeEe schuldig gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich.

Dazu kommt, daß der Angeklagte hätte wissen müssen. die Beförderung der Mi auf seinem Fahrrad enthalte eine Kundgebung ihrer NWichtachtung. Dafür fehlt jeder An-

halt, zumal die Mädchen seibst die Spazierfahrt angeregt hatten und die MM | kein Fahrrad bei sich hatte. Inwiefe der Angeklagte sich bewußt war, dürch deren Mitnahme die EEE in ihrer Ehre angegriffen zu haben, ist in „ein Veise dargetan, nn

Bemer.t wird, daß zwei tateinheitlich verübte Vergehe der Beleidigung vorlägen, falls der Angeklagte durch eine einzige Handlung die Ehre beider Mädchen verletzt hätte (vgl BGHSt 1, 20):

Auf

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rund all dieser Erwägungen kann

nicht aufrechterhalten werden.

Dr.

Dotterweich

Dr. Koeniger

. Hoepner Dre

das Urteil

Mengss Wiefels

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