Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 01.08.1956 – 2 StR 299/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stemmer Horst Erich P EEE» aus KEEP, geboren or EEE 1929 in 1, «rs. eu (CE) .
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. März 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen sieben gemeinschaftlicher schwerer Rückfalldiebstähle und eines gemeinschaftlichen versuehten schweren Rückfalldiebstahls zu’ einer Gesamtzuchthausstrafe verurt-ilt worden.
Mit .seiner Revision, mit der er das Urteil in vollem Umfang anficht, rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sacrlichen Rechts Er hat damit nur teilweise Erfolg
1» Verfahrensrechtlich macht die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Diese Rüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil nicht angegeben wird, welche Beweismittel sich der Strafkammer zur Benutzung noch hätten aufdrängen müssen; daher ist dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht genügt (vgl BGHSt 2, 168). Was die Re-
vision zur Begründung der Beanstandung im einzelnen vorbringt, läuft auf unzulässiges Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.
2, Soweit die Revision darüber hinaus die Feststellungen und Schlußfolgerungen in dem angefochtenen Urteil damit bemängelt, daß sie vorbringt, sie gäben keine genügende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, behauptet sie einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO und zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts (RG in HRR 1937 Ur 541). Indessen gibt das Urteil überall die von dem Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen üerkmale der strafbaren Handlungen des Angeklagten gefunden werden. Logische Widersprüche und Untlarheiten in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, wie sie die Revision
behauptet, sind in dem festgestellten Sackverhalt nirgends erkennbar. Die Darlegungen des Urteils ergeben auch richt, daß die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten im Umfang der Verurteilung nicht voll überzeugt gewesen sei, Das Gericht hat daher den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.
Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den strafbaren Handlungen des Ange-lagten sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl dazu BGHSt 1, 313, 315). Die von dem Tatrichter getroffene Entscheidung; daß der Angeklagte einzelne selbständige Straftaten begangen hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich mit den anderen Angeklagten zu fortgesetzten Begehungen von Diebstählen verbunden hatte und deswegen der Erschwerungsgrund des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB ihm zur Last fällt, zeigt keinen Rechtsfehler. Entgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil hierzu auch ausreichende tatsächliche Feststellungen.
Das sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf im einzelnen keiner. Erörterung. Der Schuldspruch des Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat jedoch ergeben, daß gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen; denn die Voraussetzungen des strafschäf Tenden Rückfalls für den Angeklagten sind nicht einwandfrel
Fa
dargetan, Die Begehungszeit der den Rückfall begründenden Straftaten ergibt das Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die strafbaren Handlungen beging, die zu seiner Verurteilung vom 17. April 1952 geführt haben, Dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall zommt.
4. Die Mindeststrafe für den gemeinschaftlich versuchten schweren Rückfalldiebstahl beträgt nach $%§ 44. 244 Abs 1 StGB Sechs Monate Zuchthaus . Daher ist von der Strafkammer zu Unrecht für diesen Diebstahlsversuch auf nur drei Monate Zuchthaus erkannt worden. Indessen verbietet § 358 Abs 2 StPO, diese Strafe jetzt noch zum Nachteil des Angeklagten. zu ändern, was in der neuen Verhandlung zu beachten sein wird (vgl BGHSt 1, 252, 254).
Dr. Dotterweich - Dr. Xoeniger Menges Hoepner Dr. Wiefels