Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.07.1956 – 1 StR 211/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2270 044
1 5tR 211/56
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bäcker Erwin B EB zu: u, geboren GEREEEEEED 1928 in DEM: zur Zeit in Untersuchungs- |
am haft, (Sachbezeichnung: gegen u.a),
wegen schweren Diebstahls u.a-
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. uengsberger
als beisitzende Richter.
Staatsarwalt Dr. in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter . als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten u A das Urteil des Landgerichts Bamberg vum 25. Februar 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen 1 (Bei) und 3 (Hump) ir:
vollem Umfange. b) im übrigen im ?trafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückvervwiesen.
Die weitergehende Kevision des Beschwerdeführers wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Grün d’es
Das Landgericht ‚hat.den Angeklagten wegen eines versuchten und fünf vollendeter gemeinschaftlicher _ schwerer Viebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft in Höhe von sechs Monaten angerechnet hat; daneben hat es ihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg-
I. Fälle 1, 3_ (Beogu® und. Magge) .
Die Verfahrensrügen aus §§ 244 Abs 2, 267 StPO (wohl auch § 261 StPO, obgleich dieser nicht ausdrücklich genannt ist) können unerörtert bleiben, da die
Sachrüge durchgreift.
Wie der Bundesgerichtshof - in der Entscheidung vom 26. Oktober 1954, 5 StR 386/54, IM Nr 19 zu § 261 St2O - ausgesprochen hat, darf der Tatrichter auch bei dem sogenannten Anzeichen - oder Indizienbeweis die Verurteilung des Angeklagten nur auf Tatsachen stützen, die er als erwiesen ansieht. Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht im Falle BegB verstoßen, indem es die Vergiftung des Nachbarhundes vor Ausführung des Diebstahles in der Beweisführung gegen den Angeklagten verwertet, obwohl es nicht feststellt, daß es der Angeklagte
gegen den Angeklagten daraus herleitet, daß er zur Zeit der Tötung des Hundes sich "einer Bekannten gegenüber .:. für Arsen interessierte". Das gleiche gilt im Falie MO; in weichem der Tatrichter die "große Wahrscheinlichkeit", daß sich VB und DEE vor der Tat über die örtlichen Verhältnisse unterrichteten, als Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers verwendet. Da nicht abzusehen ist, ob die Strafkammer auch
ohne diese Gesichtspunkte zu einem Schuldspruch in den
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?ällen 1, 5 gekommen wäre, kann die Verurteilung schon deshalb nicht bestehen bleiben:
Erwähnt sei aber noch, daß das Landgericht im Falle i "davon spricht, BO hate WEB vor dieser Tat "schon bei anderen Diebstählen geholfen", obwohl in dieser “ichtung im Urteil keine Feststellungen getroffen worden sind
II. Fälle _4 bis 7.
1 Der Schuldspruch 1äßt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch sowohl von der Wertung der Taten als gemeinschaftlich begangener Diebstähle - obwohl im Falle 5 offen "geblieben ist, welche Rolle WEEEEEEEEEN bei diesem Diebstahl gespielt hat, und nur seine Beteiligung (wöglicherweise somit als Gehilfe) festgestellt ist - wie auch von der unterbliebenen Erörterung, ob diese vier Straftaten als Bandendiebstähle nach § 243 Nr 6 StGB anzusehen sind. Durch beides ist der Angeklagte nicht beschwert.
Er wendet sich insoweit mit seiner Revision auch nur gegen die Verurteilung wegen vier in Tatmehrheit begangener Verbrechen. Seine Revision kann aber mit dieser Begründung nicht durchdringen:
a) Die Verfahrensrüge aus § 244 Abs 2 StPO ist unzu- "lässig, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel ungenutzt geblieben sein sollen (BGHSt 2, 168) Übrigens bestand für das Landgericht umso weniger Anlaß zu weiterer Nachforschung, als der Angeklagte, ebenso wie sein früherer Hitangeklagter RW, bestritt; "sich mit Vu zur Begehung bestimmter Diebstähle zusammengetan zu haben". "
vie Verfahrensrüge aus § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.
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b) Sachlich hat sich das “andgericht von dem Gedanken leiten lassen, daß "Wim 2ls Haupttäter unä geistiger Urheber der Diebstähle jeweils auf Grund eines neuen Willensentschlusses mit einem der beiden Angeklagten die Diebstähle ausführte", und daß die Angeklagten, wie schon erwähnt, selbst bestritten, "sich mit WEB zur Begehung bestimmter Diebstähle zusammengetan zu haben" Diese Erwägungen tragen die Verneinung eines Gesamtvorsatzes; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Hinweise des Landgerichts, daß, ausgenommen Fall 6, immer nur entweder PM oder Fogump mit WERE zusammen erbeiteten, und daß die Viebstähle, "abgesehen von zwei Fällen" (gemeint offenbar 4, 5, nicht also auch 6 und 7) "zeitlich nicht allzu nahe" zusammenliegen, der Feststellung eines Gesamtvorsatzes entgegengestanden hätten.
2. Im Strafausspruch muß die Revision aber auch hier Erfolg haben, und zwar schon deshalb, weil die aufgehobenen Verurteilungen in den Fällen 1, 3 sich auf die Strafhöhe in den Fällen 4 bis 7 ausgewirkt haben (vgl UA 27, wo auf die größere Zahl der Straftaten des Angeklagten hingewiesen wird). Erwähnt sei noch, daß die Tatsache -der Vorbestrafung des Angeklagten "in rückfallbegründender Weise" nicht zur Versagung mildernder Umstände und zur Begründung eines höheren Strafmaßes herangezogen werden kann, da sie bereits im Gesetz durch den höheren Strafrahmen für Rückfalltaten (§ 244 StGB) Berücksichtigung gefunden hat; im übrigen sieht auch § 244 StGB in seinem Absatz 2 selbst die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände vor. Weiter ist nder Besitz und das Mitführen von Schußwaffen" (UA 24) bisher nur im Fall 7 festgestellt und auch nur von einer Schußwaffe die Rede. Schließlich entsprechen die Ausführunzen, u: denen das Landgericht die Anrechnung von fast vier Monaten Untersuchungshaft ablehnt, nicht der Rechtspreckung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHDT 1, 105, 107).
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In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Kevisionsbegründung zum Strafmaß zu berücksichtigen
Bundesrichter Dr. Sauer, Dr,Lang-Hinrichsen Krumm und Dr. Hübner sind beurlaubt, ortsabwesend e und an der Unterzeichnung verhındert
Krumme Dr .Hengsberger
SM