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BGH Entscheidung vom 18.07.1956 – 2 StR 163/56

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In Ger Strafsache gegen

i.) den Fabrikarbeiter Werner F aus Tin EB, zeboren am Ge 1928 in ;

2.) die Hausfrau Emma A ag geb. H gesch. TE =: Po. Sort geboren am 1916,

wegen Meineids u:&

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen habens

Benatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. Januar 1956 werden verworfen, j

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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1A]

Gründe§

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Der Angeklagte TEE ist wesen Meineids und die Angeklagte Gm wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt

worden.

Die Angeklagte Cm gebar am 5. November 1948 ein uneheliches Kind. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sie in der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit einem gewissen VO 215 auch mit dem Angeklagten TB, irren Schwager, Geschlechtsverkehr. In den Rechtsstreit des unehelichen Kindes wegen Unterhalts gegen seinen angeblichen Ärzeuger VB berunäete die Angeklagte Cie der Wahrheit zuwider, daß sie in der gesetzlichen Empfängniszeit lediglich mit Vongerichten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie erklärte auf die Frage des Richters ausdrüc!lich, daß sie innerhalb der Empfängniszeit nicht mit ihrem Schwager YES. sen jetzigen Angeklagten, geschlechtlich verkehrt habe, und daß dieser auch nicht um Weihnachten, Januar oder Y'ebruar 1948 - die gesetzliche Empfängniszeit begann am 8. Januar 1943 -- bei ihr zu Besuch gewesen sei. Diese Aussage hielt sie in der Berufungsinstanz in allen wesentlichen Punkten aufrecht, und zwar in mehreren Terminen; sie wurde jedesmal uneidlich vernommen.

Der Angeklagte FEB wurde in dem Rechtsstreit gegen VE gleichfalls als Zeuge im Wege der Rechtshilfe vernommen, Er bekundete der Wahrheit zuwider, daß er im Frühjahr 1947 zum letzten Mal mit seiner 5chwäzerin, der Angeklagten GesimEn zusammengetroffen sei, und innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, Nach Belehrung er-

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klärte er sich bereit, seine Aussage zu beeidigen, was dann geschah,

In dem Strafverfahren gegen beide Angeklagten wegen vorsätzlicher Falschaussage bzw. Meineids haben sie zugegeke um die Zeit der Währungsreform, d.i. nach Ablauf der geseiz]i. chen Empfängniszeit, einmal zusammengetroffen zu sein. Sie @ haben jedoch auch jetzt wieder behauptet, daß es zwischen ihnew niemals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.

Die Strafkamner hält für erwiesen, daß die Angeklagten nicht nur ihr Zusammentreffen um die Zeit der Währungsreform bewußt verschwiegen, sondern auch Geschlechtsverl-ehr in der Empföngniszeit wahrheitswidrig in Abrede gestellt haben.

Sie gründet diese Überzeugung unter anderem auf zwei übereinstimmende erbbiologische Gutachten verschiedener Sachverständiger, nach denen es sehr wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte Tl ier Vater des von der Angeklagten ClMn geborenen Kindes ist, während die Vaterschaft des als Erzeuger in Anspruch genomenen Vongerichten sehr unwahrscheinlich ist. Die Strafkammer hatte keine Bedenken, den beiden in ihrem Ergebnis übereinstimnenden erbbiologischen Gutachten zu folgen, da, wie sie sagt, die d Gutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgeblichen Fachkrtt— sen allgemein anerkannt ist, Für ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten kam aber entscheidend hinzu, daß nach der Überprüfung des Gerichts ein anderer Mann aus der Verwanlt = schaft des Angeklagten TB 215 Erzeuger ües Kindes nieht in Betracht kommen kann, und daß eine Zeugin bekundet hat, die Angeklag;e Gm habe ihr während der Schwangerschaft unter Tränen gestanden, das zu erwartende Kind sei nicht von VB

GEB, sondern von dem jetzigen Angeklagten FEB

Daher stellt das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte Tui der Vater des Kindes ist und dieser demnach auch innerhalb der Empfängniszeit der Tindesmutter beigewohnt hat. Daraus ergibt sich die Folgerung, daß die Aussagen beider Angexlagten falsch gewesen sind und der Angeklagte Friedewald eines Verbrechens des Meineids(§ 154 StGB) sowie‘ ‘die Angeklagte Grohmann eines Vergehens der fortgesetzten uneidlichen Palschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) schuldig geworden sind.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich machen die Revisionen geltend, erbbiologische Gutachten seien nicht geeignet, üle Tatsache der Vaterschaft eines bestimmten Mannes derart zu erhärten, daß auf sie eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung gestützt werden könne; den erbbiologischen Erkenntnissen seien enge Grenzen gesteckt, über die das Gericht nicht mit der Begründung hinweggehen äürfe, daß die den Gutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgebenden Fachkreisen allgemein anerkannt sei; nur seine

eigene Überzeugung hätte für das Gericht die Stütze des Ur-

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teils sein können, nicht die bloße Ansicht wissenschaftlicher Fachkreise, N

Diese Rüge der Revisionen, die sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtehofs in BCHSt 5, 34 wendet, kann keinen Erfolg haben. Ob erbbiologische Gutachten für | sich allein geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Abstammung eines Kindes zu begründen, bedarf hier !;einer

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Entscheidung. Die Strafkammer hat die Gutachten nicht als alleiniges Beweismittel benutzt, sondern erheblich unterstütz Tatsachen herangezogen. Eine solche Beweiswürdigung ist eines, falls angreifbar. Auch sonst 1äßt der Schuldspruch des angefochtenen = Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beanstandung der Revision, die Strafkammer hätte Veranlassung nehmen müssen, die näheren Motive zu klären, von denen die Belastungszeugin bei ihrer Aussage geleitet wurde, richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die mit dem Pechtsmittel der Revision nicht anfechtbar ist.

“ Bei der Strafzumessung verneint die Strafkammer für beide Angexlagtendie Anwendbarkeit des § 157 Abs 1 StCB: Sie bemerkt dazu, daß die Ehe der Angeklagten CE» am 1. Juli 1949 rechtskräftig geschi:den worden ist und der Angeklagte Friedewald in dem Scheidungsurteil nicht als Ehebrecher bezeichnet wird; daher hätten weder die Angekl te CB noch der Angeklagte FE dei einer zeitlich viel späteren Vernehmung eine Bestrafung wegen Ehebruchs zu befürchten gehabt, womit die Anwendbarkeit des 8 157 Abs 1 StGB für beide entfalle. Nach, dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt damit die Auffassung der Strafkammer zum Ausdruck daß keines der beiden Angeklagten bei seinen gerichtlichen Aussagen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung befürchtet hat und daher auch nicht zu der wahrheitswidrigen Aussage gekommen sein kann, um diese Gefahr a;zuwenden. Damit ist

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der Strafausspruch auch in dieser Hinsicht fehlerfrei.

Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.

Baldus Busch ’ Werner

Maaß Menges