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BGH Entscheidung vom 10.07.1956 – 4 StR 419/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ın Namen des Yolkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann, jetzt Verputzer, Josef K aus DEEEEEEEB- GER geboren. am a 7977 2r

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Kr umme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.,Seibert

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr iD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEBEN ::: der Verkürdungs als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Juli 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu ei.: ner Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden, Die noch nicht verbüßte Reststrafe von etwa einem Monat und zwei Wochen hat das Landgericht dem Angeklagten im Urteil nach § 26 StGB bedingt ausgesetzt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Sein Rechtsmittel hat keinen Erfoig.

I. Gegen die Feststellung des äußeren Tatbestandes der tätlichen Beleidigung und gegen die Annahme des Tatrichters, daß das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war, weil das Mädchen mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, erhebt die Revision keine Angriffe. Insoweit gibt auch das Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

II. Die Revision rügt nur, die Strafkammer habe zu Unrecht die innere Tatseite der tötlichen Beleidigung für ‚ge geben angesehen. |

l. Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revi- _ Eh sion, das Urteil habe nicht die notwendigen Feststellungen | x darüber treffen können, daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Verletzte sei mit den unsittlichen Handlungen nicht einverstanden; das Landgericht hat nämlich zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß er bei dem eigenartigen Verhalten der Marlene ME angenommen habe, ihr sei im Grunde seine Annäherung nicht unwillkommen und ihr Sträuben sei nicht als ermstlich anzusehen. |

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Entgegen, dem Vortrag der Revision hat Gas Jandgericht

dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen, er habe erkennen müssen, daß der Widerstand des Mädchens nicht ernstlich gemeint war. Es hat ihn vielmehr deshalb wegen bedingt vor--

sätzlicher Beleidigung üer Marlene MB verurteilt, wei!

es die Überzeugung gewonnen hat, daß diese nicht in der 1age war, ein rechtlich beachtliches Einverständnis mit dem Verhalten des Angeklagten zu erklären, Es hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte sich dieses Umstandes auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Mädchens und seiner naiven Handlungsweise bewußt gewesen ist,

2. Zu Unrecht rügt die Revision weiter, die Feststel--

‚tung, daß der Angeklagte das noch unentwickelte Wesen des

Mädchens erkannt habe, stehe im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, daß bei dem Angeklagten "die Erkenntnisfähigkeit aller Vorgänge zur Tatzeit völlig unterbunden und ausgeschaltet gewesen war", Das Urteil trifft in Wirklichkeit die Feststellung, daß dies nicht der Fall war;

Es nimmt nur eine erheblich vermindsrss Zurechnungsfähkizgkeit des Angeklagten für die Zeit der Tatbegehung an. Trotz

dieser erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit hält es

aber — wie schon oben zu 1. dargelegt worden ist - für er-

wiesen, daß der Angeklagte das jugendliche Alter des Mäd-

chens und seine darauf? beruhende mangelnde Verfügungafählg-

keit über seine Geschlechtsehre erkannt hat.

3. Diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend, Sie entbehrt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der tatsächlichen Grundlage. Die Strafkammer konnte auf Grund des jetzj gen Erscheinungsbildes des Mädchens in der Hauptverhandlung zuverlässige Rückschlüsse darauf Ziehen, daß es zur Tatzeit einen noch wesentlich jüngeren Eindruck machte,

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Auch die "Naivität der Zeugin" konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler berlicksichtigen, da er offenbar die Überzeu-

.gung gewonnen hat, daß diese in der ganzen Handlungsweise

des Määchens für den Angeklagten erkennbar zum Ausdruck gekommen. ist. Insoweit; meint der Tatrichtar cffensichtlich sein eigenartiges Verhalten gegenüber den unsittiichen Anträgen des Angeklagten auf dem Wege zum Friedhof, vor allem aber sein auffäiliges Benehmen auf dem Friedhof selbsv. Selbst die Revision gibt zu, daß der Angeklagte auf Grund des eigenartigen Verhaltens des Mädchens erkennen mußte, daß es in geschlechtlichen Dingen unerfahren war,

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, das Landgericht habe aus der Tatsache, daß der Angeklagte bereits wegen eines Sittlichkeitsverbrechens vorbestraft sei, den unzulässigen Schluß auf sein bedingt vorsätzliches Handeln gezogen. Insoweit handelt cs sich nur um eine überflüssige unterstützende Erwägung des Tatrichters, aus der er die Überzeugung gewonnen hat, daß üle Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist, Ob diese Erwägung im Rahmen der Prüfung des bedingten Vorsatzes verwendbar ist, kann dahin-

. gestellt bleiben. Daß der Angeklagte bedingt vorsätzlich

den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllt hat, ergibt sich nämlich schon eindeutig aus den weiteren Feststellungen der Strafkammer.

5. Nach allem ist entgegen der Ansicht der Revision auch der. Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. ' .

6. Auch im Übrigen 15ß8t das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteii des Beschwerdeführers erkennen.

Tie bedingte Entlassung des Angeklagten auf Grund der Vorschri?; des § 26 StGB hätte zwar nach 3 454 S;P0 durch Beschiuß geschshen müssen. Durch die Anordnung im Urteil ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Über diesen - nur scheinbaren — Bestandteil des Urteils hatte das Revisionsgericht nicht zu befinden.

Rotberg Krumme Dr.Sauer Seibert Dr.Wiefels