Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 29.06.1956 – 2 StR 180/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 081
2_StR_180/56
Im Damen des Volkes
In der Strafssche gegen
1) die frühere Kassiererin Anna 1 geborene v CB
aus N zeboren am u 1905 in KB
2) den früheren Gewerkschaftssekretär Ernst 5 aus N, geboren arı ip 1905 in G ;
Ustvpreussen, wegen Untreue u a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr Jaldus als Vorsitzender, 3undesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. lienges Bundesrichter Foepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt OB i; Ger Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. 000] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter (u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte Hg ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, ferner wegen Betruges zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, der Angeklagte SB wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Beihilfe zur Unterschlagung zu zehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt, die Angeklagte Eagen hat das Rechtsmittel durch ihren hierzu bevollmächtigten Verteidiger auf ihre Verurteilung wegen Betruges beschränkt. Beide haben Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, Sobiech hat auch die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend gemacht.
I- Revision der Angeklagten Hp.
Die ingeklagte hat als Kassiererin der Ortsverwaltung. später des Ortsvorstandes NP der Industriegswerkschaft Metall mehr als 71 000,- DM veruntreut und die Fehlbestände in der Kasse dadurch verschleiert, daß sie Urkunden gefälscht und unterdräckt hat. Bei Revisionen hat sie sich dadurch geholfen, daß sie sich in mehreren Fällen Beträge lieh, die sie in die Kasse legte und nach der Revision zurückgab; die zuletzt geliehenen 3 000,- DM erhielt der Darlehnsgeber Dog nicht zurück, da die Angeklagte
rtappt und das in der Kasse vorhandene Geld von der Gewerkschaft behalten wurde. Den Darlehnsgebern hatte die Angeklagte jeweils wahrheitswidrig erzählt, sie habe’ von den Unterkassierern noch abzufünrende Beträge bereits verbucht und das Geld demnächst zu erwarten. Dieses Verhalten hat das Landgericht als fortgesetzten Betrug beurteilt. Daß die Geldgeber durch Täuschung zur Hergabe des Geldes
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veranlaßt wurden und es bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gegeben hätten, ergibt sich aus dem Urteil. Ebenso kann die Richtigkeit der Schadensfeststellung hinsichtlich des endgültig von DB verlorenen letzten Darlehnsbetrages nicht bezweifelt werden. Aber auch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden; sie gehen zutreffend dahin, daß in den Fällen, in denen der Geldgeber nach der Revision der Kasse das Geld zurückerhielt, eine Vermögensgefährdung eingetreten ist, da jedes Mal die Gefahr bestand, daß die Veruntreuungen entdeckt und das Geld einbehalten würde, Die Sachlage ergibt ohne weiteres, daß die Angeklagte diese Möglichkeit erkannt und gebilligt hat,
Wegen des Betruges hat die Strafkamner auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt. Das Urteil 1äßt zwar eire Stellungnahme zu § 263 Abs 2 oder § 27 b StGB vermissen; den Strafzumessungserwägungen ist aber zu entnehuen, daß die Strafkammer eine blosse Geldstrafe für den Betrug nicht als dem Strafzweck entsprechend angesehen hat-
II. Revision des Angeklagten SB.
l, Verfabrensrügen.
a) Die Urteilsformel ist, soweit der Angeklagte SB wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, durch Beschluß vom 10. März 1956 dahin berichtigt worden, daß es statt "Urkundenfälschung" zu heißen hat "Urkundenunterdrückung". Obwohl der Berichtigungsbeschluß erst nach der Revisioäasdegründung ergangen ist, ist er unbedenklich, da ausweislich _ des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil in der richtigen Form verkündet worden ist und die Urteilsurschrift, wie auch die Urteilsgründe ergeben, einen offensichtlichen Schreibfehler enthält. Hiernach ist der Angeklagte unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt worden, unter den gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden war. § 265 StPO ist also nicht verletzt.
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b) Die Rüge, der Zeuge BE habe gemäß § 60 Ur 3 StPpo nicht vereidigt werden dürfen, ist unbegründet; das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer auch nur den geringsten Verdacht einer Teilnahme des BB an den Taten des Angeklagten hatte.
c) Der Angeklagte erhebt die Aufklärungsrüge und meint, die Strafkammer habe durch Vernehmung eines führenden Gewerkschaftsbeamten klären müssen, welche Pflichten der Angeklagte als hauptamtlicher Geschäftsführer hinsichtlich der Überwachung der. Kassenführung gehabt habe: Eine weitere Aufklärung brauchte sich indessen in dieser Richtung dem Landgericht richt aufzudrängen, nachdem es festgestellt hat, daß der Angeklagte SGB die monatlichen Abrechnungen der Angeklagten Hg mitzuunterschreiben hatte. Die Hitunterszeichnung kann nur den Sinn haben, daß er eine Kitverantwortung für die Richtigkeit dieser Abrechnungen zu übernehnen hatte.
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Der Angeklagte führt sus, das Landgrricht habe zwar festgestell*, daß er spätestens =»tit Anfau;; Februar 1954 Kenntnis von den Unterschlagungen der Angeklagten Heib gehabt habe; es fehle aber an einer Feststellung, daß diese f seit diesem Zeitpunkt weitere Veruntreuungen begangen habe, daß also der Gewerkschaft durch die Urterlassung der Anzeige Schaden entstanden sei. Der Ansriff ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, daß Frau Hgg bis zu ihrer Entdeckung im Juni 1954 Geld unterschlagen hat (Bl 41 des Urteils, ferner Bl 7, wo festgestellt ist, daß Frau Hgg jeden Monat bis zum Juni 1954 etwa in gleicher Höhe Geld entnahm). Hiernach bedarf es nicht einmel des Eingehens auf die Frage der Vermögensgefährdung der Gewerkschaft, da eine weitere tatsächliche Schädigung festgestellt ist.
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Auch der Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend dargstan. wenn die Strafkammer ausspricht, es ergebe sich aus der Sunne' der Feststellungen das Gegenteil seiner Behauptung, daß er die Veruntreuungen der Frau HB richt gekannt habe, so ist sie eben von seiner Kenntnis überzeugt. Die Strafkammer sagt ferner ausdrücklich, Sobiech habe für wahrscheinlich gehalten, daß Frau Tg auch künftig weitere Gelder veruntreuen werde. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Einer Feststellung der Motive des Angeklagten, hinsichtlich deren die Strafkamner ja erhebliche Verdachtsmomente darlegt, bedurfte. es nicht. Daß dem Landgericht der Sachverhalt nicht ausreicht, um eigenen Täterwillen des Sobiech festzustellen, weil es zugunsten des Angeklagten der Einlassung der Frau HB nicht folgt und. sein eigenes Vorbringen für unwiderlegt ansieht, beschwert den Angeklagten nicht. Daß er nindestens den Gehilfenwillen hatte, ergeben die Umstände. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und Urkundenunterdrückung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Straf-
zumessung.
Balöus werner Dr. Schalscha Menges Hoepner