Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 2 StR 222/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ZStR 222/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Jungbauern Heinz Eduard H 8 aus IB. dort geboren am WED 1936;
2.) den Formgießer Günther Fritz Heinrich R zus > Su, geboren am 1936 in ;
wegen unterlassener Hilfeleistung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesriehter Werner Bundesriehter Dr. Schalseha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iM als -Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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“ für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6.: Februar 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330 c StGB verurteilt. Soweit sie mit ihren Revisionen die Verletzung des Verfahrensrechts rügen, entsprechen diese nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.
I:
Das Urteil stellt fest:
Vier junge Burschen rissen die siebzehnjährige Lieselotte PB zu Boden und hielten sie an Händen und Füßen fest, während zunächst KW und danach CWWW nit ihr den Beischlaf vollzogen. Die Angeklagten waren hierbei zugegen. HMM versuchte,Lieselotte etwas weiter wegzuziehen, weil er befürchtete, daß sie durch ein Motorrad verletzt werden könnte, das neben ihr stand. Als Licselotte nach den letzten Geschlechtsverkehr mit dem Fuß nach einem der Betei-
ligten stieß, hielt RB sie am Bein fest. Er glaubte,Lieselotte
trete nach ZB. Diesem wollte er beistehen, weil er mit ihm befreundet war:
Bei der Beweiswürdigung führt das Urteil zunächst aus, es bestehe ein erheblicher Verdacht, daß sich die Angeklagten an dem Notzuchtsverbrechen gegen ‚Licselotte PB veteilist hätten. Dennoch hält die Strafkamner die - gegenteilige Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegbar. Sie geht deshalb. wie es im Urteil heißt, davon aus, daß die Angeklagten an dem Notzuchtsverbrechen nicht teilgenommen haben. Diese Würdigung ergibt in Verbindung mit der Schilderung des Sach-
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verhalts, bei der die Ötrafkammer die Einlassung der Angeklagten als erwiesen behandelt, daß sie schließlich die sichere Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagten seien nicht Teilnehmer des Notzuchteverbrechens. Das Urteil enthält deshalb keine verdeckte Wahlfeststellung zwischen meilnahme an der Notzucht und unterlassener Hilfeleistung. Es ist deshalb nicht zu entscheiden, ob eine solche Wehifest-
3 stellung zulässig wäre. II:
Die Verurteilung nach § 330 c StGB ist auch im übrigen bedenkenfrei. "
DaßLieselotte PD von einen Unglücksfall betroffen worden ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl BGHSt 3, 65 ff). Die Revision meint, ihr sei kein erheblicher Schaden entstanden, weil sie vor dem Überfall freiwillig bereit gewesen sei, mit Herbst geschlechtlich zu verkehren. Selbst wenn dies zU- träfe, so würde deshalb dem späteren verbrechen nicht die tatbestandsmäßige Schwere im Sinne des § 330 c StGB fehlen. Lieselotte PB war in eine Gefahrenlage geraten, aus der ihr geholfen werden mußte. Nach den Feststellungen des Urteils hatten die Angeklagten dies erkannt und waren sich bewußt, daß sie Lieselotte helfen mußten und dies euch ohne eigene: Gefahr konnten. Die Revision behauptet zwar, die Angeklagten hätten gefürchtet, in eine schwere Schlägerei nit GB nd Km zu geraten. Das Urteil: stellt das Gegenteil fest. Die Strafkammer ist überzeugt, daß die Angeklagten nur deshalb nicht eingriffen, weil ihnen die Gewalttäter näher standen z1S das überfallene Mädchen.
Die Revision meint schließlich, das Urteil stelle zu Unrecht fest, daß die Hilfeleistung der Angeklagten den
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eingetretenen Erfolg verhindert haben würde. Eine solche Feststellung findet sich im Urteil nicht, Die Strafkammer erklärt aber, daß die Angeklagten Hilfe hätten leisten können. Daraus ergibt sich, daß ein Erfolg keineswegs ausgeschlossen war und die Angeklagten dies auch wußten, Mehr setz; § 330 c StGB nicht voraus.
Baldus Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner