Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 1 StR 462/56

1. Strafsenat

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ana Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angesteliien Rudolf NEED aus AB, Acrt geboren am EEE 1924, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall u.a.

hat:der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshors in der Siyzung vom 11. Januar 1357, au Ser. beilgenonmen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner u. ‚als Vorsitzender, | Be u Bundesriehter > DrsPeeta Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesri.chter Dr.Hengsberger als be itzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Verüreter der "Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter al Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

"Auf die Revision ‚des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juni 1956 im ‚Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu ‚aufgehoben und die Sache in diesen Unfange zu ‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

dle Kosten des Rechtsmitvels, an das Landgericht.

zurückverwiesene = Er

Im übrigen wird die Revision. des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Tatentschlusses gehandelt, ihm also ein Gesamtvorsatz ım Sinne. der Rechtsprechung des Bundesgeric tshofs gefehlt hat

im weit eren Sinne seinen Lebensunterhalt Zp3 beschaffen", u Das mag. sein:. ‚In einem solchen Bestreben liegt jedoch nur . ‚dann ein Gesamt ivorsatz, : wenn das Wissen und Wollen des

Tatausführung. An diesen Voraussetzungen fehlt es sach

Gründe?

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Die Sirafkamner hat den Angeklagten wesen "sechs Ver. \ & & &

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e brechen des Betruges im Rückfall. davon vier forigesstzi

und in zwei Fällen in Tateinheit wit einen jeweils Fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung" zu einer Gesautstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringungin einer Heil- oder Pflegesnstalt angeoränet. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, ist zum Strafausspruch begrün.- det, En . Tea j

1er Zum Schuldspruch beanstandet es die Revision, daß die Strafkammer zwischen den sechs Verbrechen des Betrugs keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Urteil

stellt in jedem dieser Fälle mit rechtlich einwandfreier e Begründung fest, daß der ‚Angeklagte auf Grund einss neuen

(BOHSt 1; 313 ff). Die Revision meint, den Angeklagie sel. von Anfang an. darauf ausgegangen; "sich dure h Betrügereien

Täters von vornherein auch den Gesamterfoig in se ine ER en sentlichen Gr undzügen- umfaßt, nämlich den. Träger des ver-. . .

letzten Rechtsguts sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der.

den Feststellungen. .

Auch sonst 1äßt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Mit Kecht greift die Revision jedoch den Strafausspruch an. Der Angeklagte leidet an einer charakteriichen Abartigkeit mit Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB, dis

seine Fähigkeit, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, erheblich vermindert: Aus diesem Grunde erkennt die Strafkammer an, daß mildernde Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) gegeben sind. Im Anschluß daran führt sie die Gesichtspunkte an, die. die Strafe "weiterhin mildern", und bezeichnet dann die Tatsachen, die straferschwerend ins Gewicht fallen.

Bei dem ÄAuswerfen der Einzelstrafen erklärt die Strafkamme in zwei Fällen "die gesetzliche Mindeststrafe von Grei Mona - ten Gefängnis" für anerelchende a

Danach kann die Strafkammer von einem unri.chtigen

‚Strafrahmen ausgegangen sein; denn die geset tzliche Mindest strafe ist nach den §§ 51 Abs 2, 44 Abs 3 StGB ein Viertel der Mindeststrafe des 8 264 Abs 2 StGB. Das Urteil 138% nicht erkennen, daß die Strafkammer die Möglichkeit, aie Strafe nach den §§ 51 Abs 2, 44 Abs 3 StGB zu mildern; geprüft und einwandfrei verneint hat. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Anwendung des Regelstra afrahmens auf Rechtsirrium beruht. Daher ist der Strafausspruch in vollen Umfange aufzuheben. ——

| In der neuen Verhandlung, hat die Strafkamner Gelegenheit, das ‚Vorbringen der Revision. zu ss #2 b, 51 Abs 2 ‚St63 zu berücksichtigen.

Or.Hörchner nu : DrsPeetz BE Werner E ‚Dr. ‚Schalscha "Dr Hengsberger

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