Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 4 StR 210/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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<2IO 064

ImNamen des Voikes

In der Straisache

gegen

äen Metzgermeister Rudolf Ri aus HE, Krs. AB: geboren am 1893 in (GE «EEE, 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

” als beisitzende Richter, FE Oberstaatsanwalt Dr.Dr ö343<„ 1» \ ' als Vertreter der Bundesammaltschatt, Justizangestellter .

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Aut die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom... 24, Februar 1956 insoweit aufgehoben, als . dem’ Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte _ aberkannt worden sind. Bu u Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ihm wur- :den die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei

Jahren aberkannt, ö

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts insoweit angefochten, als dem Angeklagten. die bürgerlichen ‚Ehrenrechte aberkannt worden sind. ;

Sie ist begründet.

| Nach § 32 StGB könrien die bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe nur dann aberkannt werden, ‚wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust ausdrücklich ZU- . läßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände anstelle einer Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. § 174 StGB sieht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verhängung. einer Gefängnisstrafe nieht. vor: Auch die weitere Voraussetzung, daß diese anstelle einer Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände

getreten ist, liegt. nicht vor. Vielmehr ist in der ge-

. nannten Vorschrift die Gefängnisstrafe wahlweise neben der Zuchthausstrafe | angedroht, va RESt. 70, 218, 222).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts,

Wegen der Kostenentscheidung wird auf RGSt 31, ' 21 verwiesen.

Krumme . Dr. Augustin Dr. Sauer

2. .8eibert. Lang-Hinrichsen