Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 08.06.1956 – 2 StR 206/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk ! 2244 005 I)

Für die Amtliche Sammlıang !

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Gesetz? StGB § 252

Rechtssatzs Der Dieb wird auch dann noch "auf frischer Tat betroffen", wenn er in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird.

Aktenzeichens 2 StR 206/56 Urt. des BGH v- 8, Juni 1956 LG Bonn

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ImNamen des Volkesg In der Strafsache gegen

ı, den Metzger Kari B

s ohne festen Wohnsitz- geboren am 195 in Kun:

i.4.8, in Strafhaft:

2. den kaufmännischen Angestellten Heinz

Peter K GE aus VD Te, dort geboren 2 1923,

2.46. in dieser Sache in Untersuchungshaft:

wegen Rückfalldiebstshls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ın der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter “Werder: Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung, Bundesanwait Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannisz

Io

Die Revision des Angeklagten Ki gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22, November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 253. November 1955 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet»

;‚ Auf die Revision des Angeklagten wird das ge-

nannte Urteil, soweit es ihn betriift, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels. an das Landgericht zurückverviesen.

Im übrigen wırd die Bevision verworfen»

Von Rechts wegen

Gründe?

Amann ze mn war ste mn mu fr mer md

Die Strafkammer hat zu Zuchthausstrafen verurteilt:

den Angeklagten Bm wegen einfachen Rückfalidiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten gemeinschaft-

lichen räuberischen Diebstahls und wegen Besitzes von Die-

beswerkzeugen,

den Angeklagten Ki wegen versuchten gemeinschaftilichen räuberischen Diebstahls:

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die nachträgliche Erklärung des Verteidigers des Angeklagten BEE, daR sich die Revision nicht "auf den Diebstahl eines Opel-Kapitäns in Neuwied" beziehe, ist unwirksam, da keine Vollmacht des Verteidigers zu einem solchen teilweisen Rechtsmittelverzicht vorlag:

I:

l-. Was die Revision des Angeklagten DB sacı- lichrechtlich gegen seine Verurteilung wegen der Diebstähle von vier Personenkraftwagen zum Nachteil der Eigentümer Dr. DD, TOHEEEN:. TEE un vw ausfühnrt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unzulässig. Seine Sachrüge hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Anwendung des § 252 StGB im Falle B (IB) wendet: Beide Angeklagien waren durch !ibersteigen einer Mauer auf das Grundstück des Lebensmittelhändlers Tg ir OD GE zelangt- hatten die Tür zum Ladenraum aufgebrochen und aus diesem und einem Nebenraum Rohkaffee unä Tabakwaren im Gesamtwert von etwa 6 -— 7000 DU gestohlen.

Dieses Diebesgut brachten sie zusammen in mehreren

Gängen zu einem Personenkraftwagen, den sie in der Nähe des JB: schen Anwesens, in der Be@straße kurz vor der Einmündung der P@@Bstraße, abgestellt hatten-Um dorthin zu gelangen, mußten sie vom IB schen Hof aus wieder die Mauer überklettern, auf einem Nachbargrundstück einen Privatweg bis zur P@9s:;raße benutzen und auf dieser bis zu ihrer Einmündung in die BeBstrase gehen. "Während der Angeklagte Bl und sein Wittäter diese Tat ausführten". d:h. während des Fortschaffens ihrer Beute zum Kraftwagen, suchten der Schlosser Tun‘ der Schneider Ip ein in dieser Gegend kurz vorher abhanden gekommenes Fahrrad:

Als sie sich, die P@Bstraße entlanggehend, der B- straße näherten, standen die beiden Angeklagten an der Ecke in der Nähe des Kraftwagens, Ziner von ihnen schoß in die Richtung der beiden Männer, als diese auf seine mehrfache Aufforderung nicht stehenblieben. Als sie Ber sich auch dann noch weiter näherten, rief Kl ie: DO zu: "Halt drauf, et is ejal." Daraufhin gab DEE mindestens zwei weitere Schüsse ab, die nicht weit von den beiden Männern einschlugen- Danach sprang er in den schon von KB pesetzten Kraftwagen, der dann mis abgeschsltetem Licht abfuhr.

Die Revision meint, auf diesen Sachverhalt könne § 252 StGB nicht angewendet werden; im Zeitpunkt der Gewaltanwendung sei der Diebstahl schon vollendet gewesen; die Täter seien nicht auf frischer Tat betroffen, sondern verfolgt worden; das Schießen stelle also eine neue selbständige Handlung Bi: 47; für die er höchstens wegen Nötigung bestraft werden könne:

Das ist nicht richtig.

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Da T@p unä L@B von dem Finbruchsdiebstahl bei Jin nichts wußten, hat die Strafkammer nur den Versuch eines Verbrechens nach § 252 StGB in Betracht gezogen und hierzu festgestellt, daß Du in den Glauben, auf frischer Tat betroffen zu sein, gegen eine ?erson Gewalt verübt hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dabei hat sie das Trtbestandsmerkmal des "Betroffenseins auf irischer Tat" nicht verkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Voliendung des Diebstahls, also die Begründung des eigenen Gewahrsams durch den Täter, gerade Voraussetzung Tür die Anwendung des § 252 StGB (RGSt 73, 343, 346). Im übrigen ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob das llerkmal des "Betroffenseins auf frischer Tat" nur erfüllt ist. wenn der Dieb schon unmittelbar am Tatort wahrgenommen worden ist, cder ob es genügt, wenn er erst während der Nacheile aufgespürt wird (vgl 1 StR 134/51 vom 17. April 1951 und OLG Celle in HESt 1- 12): § 252 StGB verwendet den Begriff des Tatorts nicht. sondern spricht nur vom Betroffensein "auf frischer Tat". Es besteht also kein Anlaß, die Anwendung der Vorschrift auf den Fall zu beschränken, daß der Dieb schon unmmittelbar am Tatort, beispielsweise auf dem Gelände des betroffenen Eigentümers, wahrgenommen wird. Andererseits bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Dieb noch so lange auf frischer Tat betroffen werden am, bis er den gesicherten Besitz erreicht hat (so OLG Celle aad): Jedenfalls genügt es für die Anwendung des § 252 StGB, daß die Person, gegen Gie der Dieb seinen Besitz durch Gewalt oder Drohungen verteidigt, ihn noch in der Kähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen hat, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist. Diese Auslegung ist nicht nur

zweifelsfrei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. sie ist aush durch den Zweck der Vorschrift geboten.

Der Täter soli deshalb wie ein Räuber bestraft werden, weil die Annahme naheliegt, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter leise gewalt-- tätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der

\\egnahme ertappt worden wäre (vgl RGSt 73, 34%, 345). liese Erwägung führt folgerichtig dazu, die Anwendung

des § 252 nicht auf den Fall zu beschränken, daß der Täter unmittelbar am Tatort wahrgenommen wird. Die hier vertretene Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem ähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB ‘Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung; vgi RGSt 58,226; 59,505 60,57)- Darüber, wann bei der Wahrnehmung noch ein enger sowohl zeivıicher wie örtlicher Zusammenhang mit der Tai gegeben ist. 15ß8t sich keine allgemeine Regel aufstellen; es kommt wesentlich auf die Gestaltung des Einzelfalls an Hier wurden ie Angeklagten betroifen, ais sie gerade erst nach mehreren Gängen den ietzten Teil der Beute zum nagen geschafft hatten, Zweifeilos war ihr Gewahrsam

an der Beute noch nicht gesichert. Sie nahmen das auch nicht an, sondern glaubten gerade, auf frischer Tat be- N troffen zu sein, Jedenfalls bestand noch ein so enger Zusammenhang mit der Tat, daß die Anwendung des § 252

StGB keinen Bedenken begegnet.

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Die Strafkammer hat nur ein versuchtes Verbrechen nach § 252 angenommen, weil die Angeklagten irrigerweise giaubten, sie seien als Diebe entdeckt worden und würden verfolgt. Ob nicht wegen eines vollendeten Verbrechens hätte bestraft werden müssen, weil es nach dem Tatbestand nur auf die Absicht ankommt, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten - vgl RGSt 59, 50 für den

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ähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB -, kann dahingestellt bleiben. Die Annahme der Strafkammer beschwert den Angeklagten nicht. Dasselbe gilt für die Frage, ob nıcht allgemein, jedenfails aber für den Fal” ües bioßen Versuchs nach § 252 StGB, unter dem Gesichtspunkt tate'nheitlichen Zusammentreffens zugleich na-rh § 244 StGB

. hätte bestraf; werden müssen:

Auch sonst läßt das Urteil weder im Schuldspruch noch bei der Bemessung der Einzelstrafen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

2: Dagegen verletzt der Strafausspruch die Vorschrift des § 79 StGB. Die hier in Betracht kommenden Straftaten hat der Angeklagte in der Zeit vom 13. April bis zum

28. Mai 1955 begangen. Sie hätten also schon mit abgeurteilt werden können, als der Angeklagte vom Schöffengericht in Köln am 6. August 1955 wegen mehrerer weiterer Diebstähle zu einer Gesautstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Auf Grund dieses rechtskräftigen Urteils befand sich der Angeklagte am 22. November 1955 in Strafhaft. Daher mußte äie Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht nur die jetzt verhängten Einzeistrafen, sondern auch die Einzelstrafen des Urteils vom 6. August 1955 einbeziehen. Damit dies nachgeholt wird, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

IIe

Der Angeklagte KB hat seine Sachrüge nicht näher begründet. Ihretwegen wird auf die Ausführungen zur Re-

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visinn des Angeklagten Beiersdorff verwiesen. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten dieses Angeklagten.

Baldus Dr.Dotterweich Werner Dr.Schalscha Hoepner