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BGH Entscheidung vom 30.05.1956 – 2 StR 475/56

2. Strafsenat

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, 2. 5tR 475/56

2244 033

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Arthur Louis ET EEE 2%: VO, sort geboren az Gun 1.895,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 19556, an der teilgenommen haben:

Bundesriehter Prof.Dr. Buseh als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Mai 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe s,

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. -

Nach den Feststellungen der Strafkamer hat er einem jungen Mann aus dem Ferienlager der Caritas bei Fischen, den er schon einige Male getroffen hatte und mit dem er ins Gespräch gekommen war, in unmitteibarer Nähe einer Gastwirtschaft plötziich mit der linken Hand in die rechte Hosentsche gefaßt, den jungen Mann fragend, ob er auch keine "dummen Sachen" in der Tasche habe, wobei er seine Hand in der Tasche mehrmals schnell hin und her bewegte. Dabei "berührte" er durch die Tasche den Geschlechtsteil des Jungen. Dieser trat einen Schritt zurück, wodurch die Hand des Angeklagten wieder aus der Tasche herausglitt.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Griff jn die Tasche nicht etwa nur in einer flüchtigen Einwirkung bestanden hat, sondern. da der Angeklagte in der Tasche seine Hand mehrmals hin und her bewegte und den Geschlechtsteil des Jungen berührte, daß dies ein Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer gewesen ist. Angesichts der ganzen Umstände entnimmt sie auch der Handlungsweise des Angeklagten, daß er nur zur Befriedigung der eigenen Geschlechtslust gehandelt hat. j

Die Revision erhebt die Sachrüge. Sie kann keinen Erfolg haben. '

Allerdings ist in BGHSt 1, 295 ausgesprochen, daß ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes

Berücren oder Anfassen allein noch nicht ausreicht, vun "Unzuchttreiben" im Sinne des § 175 StGB für den Täter

zu pejahen, dazu vielmehr eine Handlung von gewisser Stärke und Dauer gehört. Das Urteil kommt aber nun gerade auf Grund der Beweisaufnshme unter Berücksichtigung der ganzen Umstände und der. Persönlichkeit des Angeklagten

zu dem Ergebnis, daß sein Handeln nicht etwa nur in einer flüchtigen Einwirkung, sondern in einem Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer bestanden hat. Zugleich stellt es fest, daß der Angeklagte zur Befriedigung seiner Sinnenlust gehandelt hat. Dabei. ist sich die Strafkammer ersichtlich auch bewußt gewesen, daß das äußere Tun des Angeklagten nicht allein entscheidend sein konnte, vielmehr auch die Begleitumstände des Falles bestimmend heranzuziehen waren.

So hekt sie ihre Feststellungen über die Gesinnung des Täters und sein zielbewußtes Handeln in der Zeit vor der Tat in diesem Zusammenhang besonders hervor, Unser deren Berück-- sichtigung kommt sie auch zur Bejahung seiner wollüstiger Absicht bei dem Tun. Hiernach hat das Gericht die maßgebenden Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet (vgl BGHSt 2, 163,.167). Die in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung. ob nach dem Sachver- ‚halt ein "Unzuchttreiben" im Sinne des § 175 StGB vorliegt, zeigt daher keinen Rechtsirrtum.

Aber auch der Stralausspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat sehr wohl erwogen, daß sich der Angeklagte seit der vor 15 Jahren erlüttenent einschlägigen Vorstrafe bis dahin straffrei geführt has. Sie hat aber nicht das Vertrauen gewinnen können, daß er sich im Falle der Strafaussetzung bei seiner gleichgeschlechtlichen Neigung künftig zurückhalten werde, und kommt deshalb unter Berürksichtigung seiner Persönlichkeil

zu dem Ergebnis, daß allein der Vollzug der erkannten Strafe bei ihm eine wirksame Hemmung gewährt. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist damit nach § 23 Abs 2 StGB rechtlich einwandfrei begründet, so daß die Revision erfolglos bleiben muß.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Haepner