Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 5 StR 90/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_90/56 2197 082
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Paul Ko zus Su Kreis Do geboren am ED 1905 ir re (EEE ,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte we als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KB zegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10.Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Kg - unter Einstellung des Verfahrens in einem Falle und Freisprechung im übrigen — wegen Betruges in einem Falle, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 5 Fällen, fortgesetzter Untreue, Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in einem Falle und betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO) in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 iM, ersatzweise zu weiteren 10 Tagen Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12.März 1956 erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Betruges im Fall Mg und die Verurteilung wegen betrüzerischen Bankrotts ist unbeachtlich, weil sie unzulässigerweise unter einer Bedingung erfolgt ist.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg. I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.
Il. Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.
1.) Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Mg (Fall I 4 der Urteilsgründe) ist frei von Rechtsirrtunm.
Die Strafkammer hat die Betrugshandlung des Angeklagten ohne Rechtsirrtum darin gefunden, daß der Angeklagte den Vertreter der Firma To, Ki, an 6.lai 1954 zum
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Abschluß eines Stundungsabkommens veranlaßt hat, indem er ihn darüber täuschte, daß er, der Angeklagte, den Kaufpreis für die bereits weiterverkauften Möbel noch von dem Käufer erhalten und ihn nach Eingang der Firma Mel übersenden werde. In Wahrheit hatte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank erhalten. Der Käufer hatte ihn an diese zu zahlen.
Zu Bedenken könnte hier nur Anlaß Teben, daß es im Urteil im Anschluß an die Wiedergabe der erwähnten Feststellungen heißt, KafB nabe das Stundungsabkommen "in Kenntnis dieses Sachverhalts" abgeschlossen. Wußte Ki, daß der Angeklagte den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank erhalten und daher vom Käufer nichts mehr zu erwarten hatte, so würde er nicht retäuscht worden sein, In diesem Sinne hat die. Strafkammer die Worte "in Kenntnis dieses Sachverhalts" ‚aber offensichtlich nicht gemeint. Sie beziehen sich nur: auf: die Tatsache des Weiterverkaufs. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß- Kalb nach der Überzeugung der Strafkamner von der bereits erfolgten Zahlung des Kaufpreises durch die Kundenkreditbank an den Angeklagten nichts gewußt hat. Hierfür spricht zunächst der in unmittelbaren Anschluß an die in Rede ‚stehende Bemerkung mitgeteilte Inhalt des Stundungsabkommens. Durch dieses Abkommen wurde der Angeklagte verpflichtet, Neingegangene Erlöse :unaufgefordert sofort nach Eingang der Lieferfirma (Firma MB zu übersenden". Die Vereinbarung: einer- solehen Verpflichtung. wäre - vom Standpunkt Kal: aus gesehen. - widersinnig gewesen, wenn dieser gewußt hätte, daß, der Angeklagte den Kaufpreis schon von der Kundenkreditbank erhalten und daher einen Eingang vön Trlösen gar nicht mehr zu erwarten hatte. Für diese Auffassung spricht außerden, daß das Urteil an späterer Stelle bei. der. rechtlichen Würdigung ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe verschwiegen, daß die Kunden in Wahrheit den Kaufpreis nicht an ihn, sondern an die
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Kundenkreditbank zu zahlen hatten (S 17 UA).
Den durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden hat die Strafkammer darin gefunden, daß die Firma OO ] ihre damals "noch alsbald durchsetzbare" Forderung dem Angeklagten gestundet hat. Auch das ist ohne Rechtsirrtun. Die Firma MB hat auf ihre Forderung von 690 # nur 150 m erhalten. Daß sie ihre Forderung zur Zeit des Stundungsab-Kommens vom 6.Mai 1954 noch mit Erfolg hätte geltend machen können, ergeben die in anderem Zusamnenhange getroffenen Feststellungen des Urteils. Nach ihnen hat der Angeklagte sein Geschäft bis zum Juli 1954 ohne wesentliche Störungen geführt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verpflichtungen erfüllt. Ss wurden zwar schon wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeren ihn durchgeführt. Diese haben aber niemals Versteigerungen zur Folge gehabt. Der Angeklagte hat vielmehr immer noch rechtzeitig gezahlt (S 16 UA).
Auch sonst läßt die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Mgpkeine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.
2.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO (Fall V der Urteilsgründe) ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Anrriffe gegen die Feststellungen des
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Urteils und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht zestützt werden (§ 337 StPO).
3.) Gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 5 Fällen, fortgesetzter Untreue und Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) hat die Revision näher ausgeführte Einwendungen nicht erhoben. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch in diesen Punkten überprüft. Die Verurteilung wegen dieser Taten läßt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
Oberbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker