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BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 3 StR 44/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR, 44/56 | 979,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Bezirksschornsteinfegermeister Josef

aus ICE, <eboren ar 1917 ; in 2,) den kaufm. Angestellten Erwin Deren — aus TEE, zeboren ar EEE 1925 in A „ 3.) den kaufm. Angestellten Kurt V zn LE : geboren am ae! 1914 in ty

wegen fahrlässiger Tötung

. il,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Kin Ger Verhandlung, Bundesanwalt HB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tus tizangestellter Wii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 28. September 1955 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Ko ste n seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

GER

Anläßlich einer Übung der freiwilligen Feuerwehr I GENE 2 17: Juli 1955 wollte der Angeklagte Te “ic Bergung verletzter Personen aus einem brennenden .Gebäude vorführen. Mittels einer vom Roten Kreuz Ip zur Verfügung Bestellten Abseiltrage sollte der l8jährige Rudolf DEE; der sich dazu freiwillig zur Verfügung gestellt hatte, aus dem obersten Stockwerk des Stadtkassengebäudes auf die Straße abgeseilt werden. Kurz nachdem die Trage vom obersten Fenster ins Freie herausgelassen worden war, viß daran ein Gurt, und DEEP stürzte mit der Trage aus einer Höhe von etwa 11 m ab. Er erlitt so schwere Verletzungen, daß er am Abend desselben Tages verstarb-

Auf Grund dieses Sachverhalts sind die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, Haie zu drei Monaten Gefängnis, die beiden anderen Mitangeklagten zu je 150 DM Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten ‚Strafe von je einem Monat Gefängnis. Ihre Revisionen führen nicht zum Erfolg. .

En: _

1.) Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, seit wann es Unfallverhütungsvorschriften für die freiwillige Feuerwehr gebe und ob der Angeklagte darüber unverrichtet worden sei. Diese seit 1951 erlassenen Vorschriften hätte das Landgericht nicht zur Feststellung einer Schuld des Angeklagten verwenden dürfen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien: Dadurch sei § 261 StPO verletzt worden.

Damit kann der Seschwerdeführer nicht durchäring

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Unfal hütungsrichtlinien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Da sie keine Gesetzes- oder allgemein verhinälich Rechtsnormen sind (RGSt 52, 42; BGH 3 StR 852/52 vom 28 . nuar 1954), mußte ihr Inhalt in der Hauptverhandlung fest; werden. Das konnte aber durch Vorhalt an den Angeklagten, an die Sachverständigen oder die Zeugen geschehen. Solche Vorhalte bedurften nicht der Aufnahme in das Protokoll. Daß der Inhalt äer Unfallverhütungsrichtlinien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, kann dem Urteil mit genüge Deutlichkeit entnommen werden.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte darüber, daß und weshalb die Unfallverhütungsvorschriften bei den Feuerwehrleuten nicht bekannt waren, die Angeklagten befragen können. Soweit auf Feuerwehrleute als Zeugen hingewiesen ist, fehlt es an einer Angabe, welche Personen hätten vernomuen werden sollen. Insoweit ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben (BGH 2, Übrigens xommt den Zeitpunkt, seit dem diese Vorschriften gelten, entgegen der Ansicht der Revision keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Landgericht mit Recht äavon ausgegangen ist, daß der Angeklagte bei der besonderen Gefährlichkeit des Abseilens einer lebenden Person ein Höchsmaß von Vorsicht hätte en den Tag legen und sich deshalb nach dem Bestehen von Unfallverhütungsvorschriften hätte erkundigen müssen.

2.) Auch die Sachbeschwerde is unbegründet.

Daß das Verhalten des Angeklagten für den Tod des DB ursächtich war, hat das Lendgericht knapn; aber

ausreichend dargetan. Nach seiner Überzeugung ist der Unfall auf die unsachgemäße, insbesondere ungesicherte Benützung einer noch dazu untaug :lichen Abseiltrage zU- rückzuführen. Dagegen wendet die Revision nichts ein.

Sie bekämpft jedoch den Standpunkt des Tatrichters, der Angeklagte habe infolge seiner Gedank enlosteten" den tödlichen Erfolg nicht vorausgesehen und ihn aus Fahrlässigkeit äurch die Unterlassung einer Reihe von gebotenen Vorsichtsmaßnahmen herbeigeführt, obwohl er ihn bei Amvendung. pflichtgemäßer Sorgfalt hätte vorhersehen und dessen Ein-

tritt verhindern können,

&) Die Strafkanner hat dem Ange: Hagten els Verschulden angerechnet, daß er von seinen Plan, anstatt einer Puppe eine lebende. Person abzuseilen, seinen Vorgesetzten nichts mitgeteilt habe, obwohl ihm sein Gruppenführer KW das Abseilen eines Menschen ausdrücklich untersagt habe. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,

Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich fast ausschließlich gegen die Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie kenn daher nicht gehört werden mit den Behauptungen, der Angeklagte habe den ihn treffenden Programateil selbständig ausgestalten dürfen, Re und AM nätten die vom Angeklagten beabsichtigte Änderung des Programms grundsätzlich gebilligt; das Urteil enthält das Gegenteil, nämlich daß es zum Abseilen des Ds nicht gekommen wäre, hätten Roi» und AM vom Vorhaben des Angeilagten Kenntnis erlangt. Deasselbe gilt Tür die Ausführungen der Revision, Kö sei nicht befugt gewesen, dem Angeklagten eine dienstliche Weisung zu erteilen, habe also nur einen rechtlich bedeu-. tungslosen Rat geben können; überdies hätte auch sin bloßer Rat den Angeklagten zu erhöhter Vorsicht mahnen mürsen.

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b) Ebenso fehl geht der weitere Angriff, das Landgericht habe den Angeklagten zu Unrecht die Unkenntnis der Unfe]] verhütungsvorschriften zur Last gelegt, hätte ihm auch keine Erkundigungspflicht hierüber aufbürden dürfen.

Die Revision vermißt Feststellungen darüber, daß in I ie ein Unterricht über die Aichtlinien zur Vermeidung von Unfällen Stattgefunden hat und auch sonst nichts zu dem Zwecke einer Aufklärung der Feuerwehrleute über ihre Pflichten geschehen ist. Dareuf kommt es indes nicht entscheidend an. Im Urteil ist dargetan, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, namentlich auf Grund seiner über 20jährigen Tätigkeit im Feuerwehrdienst, sich darüber klar war, da3 der Zinsatz einer lebenden Person für den geplanten Übungszweck die Anwendung des Höchstmaßes von Umsicht er-. fordere. Dazu konnte das Landgericht auch die Pflicht Ges Angeklagten recknen, sich Aufschluß über das Bestehen etwaiger Unfallverhütungsvorschriften zu erholen, Dabei hat es die Tatsache, daß die Rettungsübung entgegen diesen Vorschriften aus einer Höhe von mehr als 11m vorgenommen wurde, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet, da ein Absturz auch aus einer Höhe von nur 8m unter den vorliegenden Unständen tödlich verlaufen wäre,

Der. Angeklagte kann sich nicht darauf berufen. daß di: Dienstaufsichtsorgane der Feuerwehr die Verantwortung für das Bekanntwerden der Unfallverhütungsvorschriften vrügen und daß er sie mangels Belehrung nicht habe xXennen müssen. Das Abseilen einer Person aus einer Köhe von über 10 m, wie er es angeoränet hatte, bringt für den Abzuseilenden stets eine erhebliche Gefahr mit Sich, sofern richt al}

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Einzelheiten des Abseilvorgangs einschließlich der Abseilvorrichtung durchdacht und geprüft sind. Aus Gieser vo e

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N Angsklagton äurch seine Anoränung geschaffenen und zür ihn

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erkennbaren Gefahrenlage folgte seine Verpflichtung. alle zu tun. was möglich war, um einen Unfall auszuschließen.

ce) Dazu gehörte, wie das Landgericht zutreffend annimmt. daß sich der Angeklagte über den Gebrauch der Trage, namentlich beim Abseilen, unterrichtete und sie durch eine Probebelastung

auf ihre Tauglichkeit untersuchte.

Vergebens macht die lievision geltend, nicht der Angeklagte, sondern der Ortsbrandmeister Regie sei verantwortlich für die Prüfung der Geräte, also auch eines Leihgerätes; denn Rei habe den Angexlasten zu DEEEEEEB um die Trage geschickt. Dieser Einwand verfehlt : deshalb sein Ziel, weil Ri. nach dem vom Landgericht | als erwiesen erachteten Sachverhalt nichts davon wußte, daß mit der Trage ein lebender Mensch abgeseilt werden sollte:

Ebensowenig kann von einer Überspannung der vom Landgericht an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellten Anforderungen die llede sein. Es ist ohne Belang, | ob er sonst mit der Prüfung der Geräte befaßt war. Hier ! traf ihn die Verpflichtung, die Trage vor ihrer Verwendung zum Abseilen eines Menschen zu erproben; diese Pflicht ergab sich aus der Gefährlichkeit der von ihm angeordneten Übung von selbst (vgl BGH 4,20 /22/)..Er kann sich nicht damit entlasten,. er habe darauf vertrauen dürfen, daß die im Gerätebuch des Roten Kreuzes verzeichneten und als einsatzbereit vorhandenen Geräte tatsächlich einsatzfähig seien. Abgeschen davon, daß das Rote kreuz die Trage

zu verhältnismäßig ungefährlichen Transvorten anderer Art benutzte, ‘mußte der Angeklagte, weil er die besondere Gefahrenlage herbeigeführt hatte, auck für jede nur denkbare Sicherung sorgen. Daß ihm das nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumuten war, ist im Urteil ohne Rechtsirrtun

dargelegt:

4) Das Landgericht hat ferner ein Verschulden des Ingeklagten darin gefunden, daß er den Abzuseilenden entgegen der Vorschrift des § 22 Abs 3 der IUnfallricht_ linien keine Sicherungsleine umlegte:. Diese Vorschriftsman_ nahme hält es für das mindeste, was der Angerlaste tun mußte, wenn er mit einem ihm völlig unbekannten Gerät

arbeitete.

‚Gegen diese Auffassung wendet sich die Äevision mit der Begründung, die bezeichnete Vorschrift betreffe nicht Rettungsübungen mit einer Tragbahre, sondern mit einer Fangleine. Für das vom Angeklagten vorgenommene £bzeilen seien keine Bestimmungen vorgesehen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der wesentliche Inhalt des § 22 Abs 3 der Unfallverhütungsrichtlinien ist dessen Satz 2. Danach ist dem abzuseilenden oder sich abseilenden Feuerwehrmann eine Sicherungsleine anzulegen. Der Umstand, deß in Satz 1 von Rettungsübungen mit der Fangleine die Rede ist, besagt nicht, daß beim Abseilen mit einen enderen Hilfsmittel als der bei der Feuerwehr gebräuchlichen Fangleine die Sicherung mittels einer Leine unterlassen werden dar“: Wegen der durch das Abseilen aus nicht ganz geringer Höhe in jedem Falle bestehenden Lebensgefahr ist die Sicherung durch ein besonderes Sicherungsseil notwendig. Obenärein wer hier die Gefahr durch die Verwendung einer del Angeklagten in ihrer Brauchbarkeit unbekannten Trage bed tend erhöht, |

Was die Revision zur Methode des Abseilens und zur Frage des "Sicherheitskoeffizienten" der Abseiltrage ausführt, kann nicht beachtet werden, weil es mit den festgestellten Sachverhalt nicht jm Einklang steht,

e) Der Hinweis auf die Höglichkeit einer Anuendung des § 27 b StGB ist irrig. Nur wenn die Gefängnisstrare unter drei Monaten geblieben wäre, hätte an Geren Stelle

euf eine Geldstrafe erkannt werden können.

kuch im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Kechtsfehler erkennen.

— ung. Loge:

Diese beiden Angeklagten sind verurteilt worden, weil sie die ihnen auf Grund ihrer Stellung im Roten Kreuz obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.

DEE hatte nach Ansicht des Erstrichters als Gruppenführer und Ausbilder der Sanitätsabteilung des noten Kreuzes in LEER icn seiner Ausbildung unterstehenden DB zu beaufsichtigen und zu betreuen. Deshalb hätte DEM, so führt das Urteil aus, sich darum künmern

üssen, ob Hs nit der Handhabung der Abseiltrege ver-

traut und darin ausgebildet sei. Da DE anläßlich äes Anschnallens des Dee das Gegenteil hätte erkennen können, hätte er das Abseilen mit einem Gerät des Roten Kreuzes, das der Rettungstrupp nicht zu gebrauchen verstanden habe, verhindern müssen.

Me wäre nach dem Urteil ale örtlicher Bereitschaftsleiter des Koten Kreuzes verpflichtet gewesen, sich Gewißheit über die Handhabung der Trage zu verschaffen, weil er selbst ihren richtigen Gebrauch nicht gekannt, überdies festgestellt habe, daß die Feuerwehr damit nicht umgehen könne. Bei der erforderlichen Rückfrage hätise er

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erfahren, daß die Abseiltrage nicht oränungsmäßig vorgeführt und genehmigt gewesen Sei. Nghabe außerdem unterlassen, den Abseilschauplatz von oben zu besichtigen und sich mit Rob sowie AWP ins Benehmen zu setzen,

Die Revision tritt dem mit der für beide Angeklagte erhobenen Sachbeschwerde entgegen. Mit den Einwendungen kann sie jedoch die Gründe des Urteils nicht entkräften.

1.) Die Revision hält die Verurteilung der beiden Angeklag ten schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Trage völlig unbrauchbar gewesen sei. Denn dadurch entfalle die Mitursächlichkeit einer falschen Handhabung des Abseilens und damit der Unterlassung der Angeklagten, Bei einer vollkommen unbrauchbaren Trage hätte der Unfall auch bei sachgemäßer Handhabung eintreten müssen.

Dieser Hinweis vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, Das Lendgericht hat für erwiesen erachtet, daß die unsachgemäße Verwendung einer noch dazu untauglichen Abseiltrage ursächlich war für den Absturz und den Tod des DER E53 führt also den Unfall auf mehrer: zusammenwirkende Bedingungen zurück,. darunter auch auf solche, die die Beschwerdeführer gesetzt haben. Das kann nicht beanstandet werden, Für die Beurteilung der Schuläfrage spie es keine Rolle, welche Bedeutung innerhalb des Kausalverlaufs dem von den beiden Ängeklasten an den Tag gelegten Verhalten zukommt. Insbesondere ist es nicht erforderlich. daß die von ihnen gesetzten Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überwiegenä waren. Daß sie die Entwicklung irgendwie beeinflußt haben, hat das Landgericht ohne Kechtsirrtum angenommen. Mit seiner Auffassung. die beiden Angeklagten hätten fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht von der Fähigkeit des üitangeklagten Hartung

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mit dem Gerät richtig umzugehen, überzeugt hätten, bringt

es zugleich zum Ausdruck, daß eine geübte Abseilmannschaft infolge Erkenntnis der hier mit deu Abseilen verbundenen

großen Gefahr die für diesen Zweck unbrauchbare 'Trage des

Roten Kreuzes nicht verwendet hätte.

2.) Ebenso fehl geht der Hinweis, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Roten Kreuzes mit dem Äbseilen nichts zu tun gehabt; das sei Sache der Feuerwehr gewesen und trotz des freiwilligen Ancerbietens des DEE geblieben.Die Angeklagten seien für die Hand- 'habung der Trage nicht verantwortlich gewesen.

Die beiden Angeklagten haben sich zwar an der Abseilübung selbst nicht unmittelbar beteiligt. Nach den Feststellungen sollte aber die Kinsatzschauübung der Feuerwehr im Zusammenwirken mit der Sanitätskolonne des Roten Kreuzes veranstaltet werden- Beide Organisationen haben auch zusammengevwirkt:. BEMMEE hat die Abseiltrage sem Ham zur Verfügung gestellt. Mom ist von dem Plan, daR Dim apgeseilt werden sollte, unterrichtet worden und

war damit einverstanden»

a) Schon durch die Überlassung der Abseiltrage hat DEE zu: Herbeiführung der späteren Gefährdung des DEE beigetragen, wenngleich zunächst das Gerät zum Abseilen einer Puppe Verwendung finden sollte und fand. DEE Hat von der Absicht des ip den Dem ab- ‚zuseilen, rechtzeitig. erfahren. kus seinen vorherigen Tun erwuchs für EB daher die Pflicht, sich um die Beseitigung der durch das Abseilen dem De drohenden Gefahr zu bemühen, wenn er sie erkannte oder hätte erkennen

können. Daß das der Fall war, hat das landgericht fesigestel!t.

DEE nat Gas Anschnallen des Dem für falsch gehalten

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und geändert. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte Sich dem Pig die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß un :- dem Abseilgerät nicht umzugehen verstand, Dechalb var er rechtlich verpflichtet, das in seinen Kräften Stehende zu tun, um die Benützung der Trage durch ungeübte Fersonen ‚hintanzuhalten,

in Verbindung mit dieser aus voraus ‚gegangenem Tun entstandenen Handlungspflicht des Angeklagten konnte das Landgericht auch den Gedanken verwerten, daß von Pin auf Grund seines Überordnungsverhältnisses zu Ds ein Eingreifen erwartet werden durfte: Ob die Beziehungen der beiden zueinander auf Grund der gemeinschaftlichen Zugehörigkeit zum Roten Kreuz für sich all ein schon die Pflicht zur Hilfe und Gefahrabwendung begründet hätten (vgl BGHSt 2, 150 / 71537 N; bedarf keiner Entscheidung.

b) Für Mami}: dasselbe.

Er hat als örtlicher Bereitschaftsl ei iter das Abseilen eines jungen unerfahrenen Mitglieds Seiner Bereitschaft aus gefährlicher Höhe gehilligt: Daraus ents stand für ihn ebenso wie für Ds die Verpflichtung, für die Abwendung der Gefahr zu sorgen. N trug die Verentwortung dafür, daß das Abseilen mit einem Gerät des. Roten Kreuzes erst dann vor sich ging, als ausreichende Maßnahmen zur einwandfreien und gesicherten Durchführung der Ret tungsübung getroffen waren. Bei der Gefährlichkeit des Abseilens aus einer Eöhe von über 10 m hat das Landgericht mit Recht von dem Angeklagten gm verlangt, daß er sich zuvor die Örtlichkeit ansehe und sich ein Bild von dem Ernst einer derartigen Schauübung mache. Auch die Forderung, daß: er sich von der Brauchbarkeii der Trage zum Abseilen um über die

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Fähigkeit der mit dem Abseilen befaßten Personen hätte unterrichten, ferner mit den Brandmeistern Rap und AP die Angelegenheit des Abseilens eines Menschen hätte beraten müssen, liegt innerhalb des Rahmens des Zumutbaren.

c) Dem Angeklagten > hat das Landgericht nicht zur Last gelegt, daß er die Untauglichkeit der-Trage zu dem besbsichtigten Zweck erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Das schließt indes

- im Gegensatz zur Meinung der Revision - sein Verschulden nicht aus. Maßgebend ist für ihn wie für Ve, ob sie

das Bestehen einer Gefahrenlage erkannt haben oder hätten erkennen können und ob sie Gas zu deren Abwendung Erforderliche getan oder veranlaßt haben: Diese Voraussetzungen für den Schuldspruch hat das Landgericht geprüft und mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. -

3.) Die Revision beruft sich noch darauf, die beiden Angeklagten hätten davon ausgehen dürfen, daß derartige Geräte auch unter den widrigsten Umständen mit voller Sicherheit verwendbar seien. Zudem seien sie nicht untätig geblieben, soweit ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. gereicht hätten. Sie hätten das Bestmögliche . getan. Mehr könne ihnen nicht zugemutet werden.

‚Inwieweit im allgemeinen das Vertrauen auf die Zuverlässigkeis von Rettungsgeräten gerechtfertigt ist, ist nicht zu erörtern. Jedenfalls hat hier das Landgericht rechtsbedenkenfrei Umstände festgestellt, die einem solchen Vertrauen erkennbar entgegenstanden und die Angeklagten zu einem weiteren Tun verpflichteten als zu den von ihnen vorgenommenen Handlungen. In Anbetracht der Gefährlichkeit des Abseilens eines Menschen aus beträchtlicher Höhe anläßlich einer Schauübung, bei der alles in

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Ruhe und mit Überiegung gemacht werden konnte, ist der Tatrichter an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführ legte Maßstab sxeineswegs zu streng.

von er ang

Glanzmann Koeniger Busch

Jagusch ‚Dr, Wiefels