Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 852/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Baumeister Josef S ED zus DEE: geboren am ED. EB ED in Vo,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oderstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt We hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) freigesprochen worden.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit. der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet,
Zu Unrecht beruft sich die Revision allerdings darauf, das Landgericht habe die Bestimmung des § 77 der hier massgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft unrichtig ausgelegt und sei dadurch zu unmöglichen Folgerungen gekommen. Die Revision übersieht, daß derartige Unfallverhütungsvorschriften keine Rechtsnormen im Sinne des § 537 Abs 2 StPO sind und ihre Auslegung daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht
nicht unterliegt.
Die Staatsanwaltschaft wird aber Gelegenheit haben, ihre Drrlegungen zu § 77 aal in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung vorzutragen, da gegen das Urteil aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
Das Landgericht hat sich auf die Prüfung und Erörterung der Frage beschränkt, ob und inwieweit der Angeklagte auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften zu Sicherungsvorkehrungen verpflichtet war, und ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte könne, wenn ihm ein Verstoss hiergegen nicht nachzuweisen sei, für den Tod des verunglückten Arbeiters strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Damit hat es die rechtliche Bedeutung derartiger Unfallverhütungsbestimmungen verkannt., Diese geben dem Tatrichter zwar in der Regel wichtige Anhaltspunkte da- ‚für, welche sichernden Massnahmen zur Vermeidung von Un-
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fällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen, Sie besagen aber nichts darüber, ob nicht unabhängig von ihnen die jeweilige Sachlafe besondere Vorkehrungen erfordert und ob nicht ein Bauführer, der keine der durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gebotenen Massnahmen getroffen hat, sich durch die Unterlassung einer fahrlässigen Handiungsweise im Sinne des § 222 StGB schuldig macht.
Zu einer Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung bestand hier vor allem deshalb Anlass, weil durch die Benutzung eines Schnellbaukrans zum Heranbringen von Arbeitsmaterial an die Arbeitsplätze eine besondere Gefahrenlage für die Bauarbeiter dadurch geschaffen wurde, daß der Kranführer die jeweilige Arbeitsstelle nicht immer einsehen konnte. Hierzu ist zwar im Urteil festgestellt, es sei üblich gewesen und auch am Unfalltage so geschehen, daß ein Arbeiter, der sowohl den Arbeitsplatz als such den Kranführer habe sehen können, diesen eingewiesen habe. Die Tatsache jedoch, daß trotzdem der tödliche Unfall eingetreten ist, hätte dem Landgericht Veranlassung zu einer näheren Erörterung darüber geben müssen ob die übliche Handhabung ausreichend war, und ob nicht der Angeklagte unter diesen besonderen Umständen zur Anordnung weiterer Sicherungen gegen die mit der Verwendung des Krans verbundenen Gefahren verpflichtet gewesen wäre. Als solche sichernde Massnahmen hätten beispiclweise die Bestellung eines umsichtigeren Arbeiters zum Einweisen des Kranführers, die Festlegung einer genau bezeichneten Stelle, an die das Arbeitsmaterial heranzubringen war, oder das Anbringen einer Schutzvorrichtung in Betracht kommen können. Es ist jedenfalls sehr wohl denkbar, daß bei derartigen Vorkehrungen der Unfall vermieden worden wäre. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Sicherungen von dem
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Angeklagten bei der hier gegebenen besonderen Gefahrenlage zu treffen gewesen wären und wie diese sich ausgewirkt hätten.
Da das Urteil eine dahingehende Erörterung vermissen lässt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, wenn es den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte, möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gelangt wäre, Aus diesen Grunde ist unter Aufhebung des freisprechenden Urteils die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Rotberg Koeniger Busch Scharpenseel Maass
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