Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 3 StR 104/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
09;
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walter Adam N m aus O EEE, geboren am Er 1904 in Ve
wegen Betrugs U.ds
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben; |
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt KR in Ser Verhanälung, Bundesanwalt He vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WEEE> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. November 1955 dahin geändert, daß er wegen Untreue nach § 81 a GmbHGes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Untreue nach 8 266.35tGB verurteilt rd ..
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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&ründe:
I. Die Betrugsfäll.e:
Der. Angeklagte hat bei den Verhandlungen, die die
Firma RB, Seseilschaft für rationelle Arbeitstechnik,
JH. RW & Co., K6, mit dem Bankhaus DEE; von der BD : Co: wesen Erhöhung des eingeräumten Bankk: wediues von 20.000,-—- DM auf 50.000,-- DM führte, im Februar 15 seine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 25» 000, DM erklärt und das ‚Bankhaus durch Täuschung über den Wert dieser Sicherheit zu der erbetenen Erhöhung des Kredites bestimmt. In der ‚gleichen Weise bestimmte er im März/April 1952 durch Täuschung über, den Wert der von ihm gegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft die Bank für Gemeinwirtschaft, der Firma FEB einen Kredit in Höhe von 10.000,-- DM einzuräumen. Bei neuen Verhandlungen der Firma wegen 5 einer weiteren Erhöhung des Kredits täuschte er dem Bank- A haus DOHEEEEEE, durch Mitteilung vom 17. Mai 1952 vor, der Firma Rp seien infolee seines Eintritts als Kommanditist
bereits 10.000, -- IM als Teilzahlung auf seine Einlage zuseflossen und würden als Restzahlung weitere 10,000,-—- TM bis sum 15, Juni 1952 zufließen, und veranlaßte das Bankhaus dadurch, den Kredit auf '70.000,-- IM zu erhöhen.
Die Firma FR nahm die Kredite voli in. inspruch. Kurze Zeit darauf wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Bank für Gemeinwirtschaft fiel im Konkurs mit ihrer Forderung im vollen Umfange, das Bankhaus DB nit 47.000, -- IM aus. Erfolglos blieb der Versuch, den Angeklagten aus den Bürgschaften in’ Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten eines Beiruges zum Nachteile der Bank für Gemeinwirtschaft und eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses u
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für schuldig erachtet, Seine Revision ist insoweit im Erget-
Die Täuschungshandlungen, der dadurch verursachte Irr vum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung, die Vermögen, beschädigung und der ursächliche Zusammenhang sind in dem Ür. teil ausreichend nachgewiesen, Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens der beiden Banken, |
Das Landgericht ist ersichtlich der Meinung, der für den Betrug wesentliche Schaden sei erst mit der erfolglosen Inanspruchnahme des Angeklagten als Bürgen eingetreten, Den kann nicht beigepflichtet werden, Für die Feststellung, ob as Gesamtvermögen nach und infolge der Verfügung, zu der der Getäuschte durch die Täuschung veranlaßt worden ist, einen geringeren Wert hat als vorher, kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Beim Eingehungsbetrug ist deshalb zu prüfen, welche Ansprüche der Gesäuschte durch den Vertrag erworben hat und ob diese Ansprüshe schon im Augenblicke der Vermögensverfügung minderwertig oder mindestens erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte stark herabgesetzt gewesen sind, Eine solche Gefährdung kann eine Vermögensbeschädigung darstelien.
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| Bei der Gewährung eines Darlehens ist der Wert der durch die Darlehenshingabe begründeten Forderung auf Rückgewähr mit dem Gegenstande des Darlehens zu vergleichen, Der wirtschaftliche Wert des Rückgewähranspruches hängt wesentlich von der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehners in dem für die Rückgewähr vorgesehenen Zeitpunkte ab, Die Zahlungsfähigkeit beurteilt sich vor allem nach seiner Yernögenslage und auch der Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Über die wirtschaftliche Lage der Firma rs» enchält das Urteil zwar keine ins Einzeins gehenden Anga-
ben. Es ist nur gesagt, daß die Verhandlungen mit der Bank
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für Gemeinwirtschaft infolge der schlechten Bilanz der FB zu scheitern drohten und daß kurz nach der zweiten Erhöhun des Kredites bei dem Bankhaus Di die KM "in Koskurs ging, der keine Quote erbrachte". Der genaue Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist nicht mitgeteilt. Dagegen wird die
. Minderwertigkeit der durch die selbstschuldnerische Bürgschaft erbrachten Sicherheit für den Rückgewähranspruch . ‚erörtert und festgestellt. Die Prüfung der Sicherheit wär
aber entbehrlich gewesen, wenn die ‚Ansprüche der Banken aus den Darlehensverträgen auch ohne die gewährte Sicherheit, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der RB sicher gewesen wären. Es kann deshalb dem Zusammenhang der
Urteilsgründe entnommen werden, daß der Rückgewähranspruch
gegen die RM für sich wirtschaftlich nicht sicher und mıthin minderwertig war. Minderwertige Gegenforderungen werden dem Gegenstand des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und kufwendungen alsbald zu seinem Gelde zu kommen (RGSt 74, 129, 130). Daß die selbstschuldnerische Bürgschaft des Angeklagten nicht so beschaffen war, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Er hatte schon am 12, September 1950 ‚den, „off enbarungseid geleistet, nachdem die Pfändung wegen. eines Betra ages von. 119,44 DM erfolglos geblieben war, und das beschworene
‚ Vermögensverzeichnis am 29, Januar 1952 eidlich ergänzv; Die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein "Vermögen ‚war mangels Masse abgelehnt worden. Dem Finanzamt schul- "dete er seit 1949 an Steuern 24.000,-- IM und an Steuer-
strafen 20.000,-- IM. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung für der Tatrichter, das beschworene Vermögensverzeichnis noch
einer besonderen Prüfung in der Richtung zu unterziehen,
ob der Angeklagte überschuldet sei, und zu ermitteln, wei
ches Gehalt er als Geschäftsführer der DoW mbH damais hen z0g, Soweit die Revision in diesem Punkte eine Veriet dsı
Aufklärungspflicht rügt, läßt sie überdies die nach s a4 Abs 2 StPO erforderliche ‚Angabe der Beweismittel vermissen. Der Schädigungsvorsatz ist ebenfalls hinr reichend dargetan. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe mit einer Inanspruchnahme als Bürge nicht gerechnet und infolge der scheinbar guten Entwicklung der 2) auch ni zu rechnen brauchen. Das Urteil erklärt dieses Vorbringen. für unerheblich und führt zur Begründung an; eine Bürgschaft werde in der Regel gerade geleistet, um den verbürgten Kredit für den Fall nicht erwarteter oder nicht einmal voraussehbarer Rückzahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers zu sichern. Diese Ausführungen lassen, für sich allein genonmen, nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dem Zusammenhang des Urteils ist: jedoch die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Be den Schaden, der den beiden Banikhäusern mit der Kreditg währung entstand, erkannt und dessen Eintritt billigen in Kauf genommen hat. Er war bei den Kreditverhandlungen, die die Firma Ri mit den Banken führte, jeweils zugegen. Br wußte also, daß. die Banken der Firma RE wegen ihrer in äer Bilanz ausgewiesenen schlechten Vermögenslage Kredit nur gegen eine sichere Bürgschaft geben wollten. Daraus ist die Überzeugung des Landgerichts Zu entnehmen, deß er die schlechte wirtschaftliche Lage der RM kannte und deshalb wußte, daß die Banken für die Kreditgewährung nur einen unsicheren Anspruch gegen die RB eintauschten und durch seine Bürgschaft keinerlei wirtschaftlichen Yert. sum Ausgleich für jenenwertlosen fnspruch erhielten. Wenn Er eine günstige Entwicklung der: Firma gehoffi kat, Sas doch sehr wohl damit vereinbar, daß er die zu-
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6 nächst eintretende, einem Schaden gl ichkommende Vermögensgefährdung der Banken erkannt und auch gebilligt hat.
Nach allen begegnet die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen keinen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Bei ar yentsting wegen Untreue in drei Fällen ist in den Fällen der falschen Buchung erhöhter Reisespesen
und der - in Wahrhei: t erfolgten - Einzahlung der auf den Geschäftsamteil fl 3 7 geschuldeten Einlage von 5.000, -- DM nicht das richtige Strafgesetz angewendet worden. Der Angeklagte hat nac Feststellungen hier der Do GmbH in seiner Eigenschaft. 'als deren Geschäftsführer Nachteil zugefügt. Er hat damit den Tatbestand des § 81 a GmbHGes verwirklicht und nicht, wie im Urteil angenommen, den Tatbestand des s 266 Kon 1 StGB. \
Die weitere Verurteilung wegen Untreue nach 8 266 Abs 1: StGB in Tateinheit mit Unterschlagung im Falie des Verkaufes der Garne vom Lager Krefeld begegnet im Ergebnis keinen aurchgreifenden rechtlichen. Bedenken.
Die Garne waren | Eigentum des. Bankhauses 5@ & H@w:
Es hatte die DOM EnbH beauftragt; ‚die Garne in Krefeld für seine Rechnung zu verwerten. Die Do GmbH hatte ihrerseits. den Angeklagten, ‚der ‚damals ihr Geschäftsführer war, damit betraut, den Verkauf durchzuführen und zu überwachen. Er ließ durch Verdampfen von Wasser das Gewicht der Garne erhöhen und sodann diejenige Menge, die 98 % des buchmäßigen Gewichtes überschritt, gesondert verkaufen und den Erös in eine "schwarze Kasse" zu seiner eigennützigen Verfügung legen. Ehe er das Geld für sich verwenden konnte, unterrichtete der Angestellte Meg den Gesellschafter
HB üner die "schwarze Kasse".
Ohne Rechtsirrium konnte das Landgericht in dem gesonderten Verkauf eine rechtswidrige Zueignung der 95 % des buchmäßigen Gewichtes überschreitenden Henge Garnes finden. Durch den Umstand, daß der Angeklagte durch unlautere Machenschaften das Gewicht des Garnes erhöhte, wurde an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Zwar ist dem Zusammenhalt der Urteilsgründe zu entnehmen, daß der vom Angeklagten beauftragte Angestellte Meg den gesonderten Verkauf nicht im Namen des Angeklagten durchführte, Aber durch die Anweisung, den Erlös nicht zur Geschäftskasse zu bringen und nicht zu verbuchen, brachte der Angeklagte erkennbar zum Ausdruck, daß er mit dem gesonderven Verkauf diese Garne dem wirtschaftlichen Wert nach seinem Vermögen einverleiben wollte. Mit dem Verkauf war die Unterschlagung demnach vollendet. Der Angeklagte handelte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, hierbei als mitte barer Täter.
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Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 Abs 1 StGB wird im Urteil damit begründet, der Angeklagte habe die ihm durch den Auftrag der DO GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt, indem er einen Teil des Garnes gesondert habe verkaufen und den Erlös in Höhe von 200,-- bis 300,-- DM in einer sogenannten schwarzen Kasse für sich habe aufheben lassen. Durch dieses Verhalten habe er der DoWP GmbH als Treuhänderin und dem Bankhaus BE & HB als Bigenttiner in Nachteil zvgefügt.
Gegen die Annahme einer Untreue zum Nachteil des Bankhauses BEP & He ergceben sich keine Bedenken aus dem Umstande, daß die Befugnis des Angeklagten zur Verwertung der Garne nicht auf einem Vertrag zwischen ihm
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und der Firma BB & Hp beruht. Es kann dabei vunerörter". hieiben, ob für den sogenannten Mißbrauchstatbestand, wie ıhn das Landgericht für gegeben erachtet, ein Vollmachis-H
-erhäitnis zwischen dem Täter und dem Benachteiligten a
Grundlage für die Vertretungsmacht erforderlich ist ivel RG GA 48, 131). Denn auf jeden Fall liegt der Treubruchs- +athestand vor. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, kann sich aus einem Treueverhältnis ergeben: Ein solches ist im Verhältnis zwischen dem Ingeklagten und dem Bankhaus BB & HT bezüglich der Verwertung der dem Bankhaus gehörenden Garne unbedenklich zu bejahen. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Dow GmbH. Zwar war das Verwertungsabkommen nicht mit ihm, sondern mit der GabH geschlossen worden. Eine GmbH kann aber nur durch ihre Or gane ihre Rechtspflichten, erfüllen. Hat sie von einem anderen einen die Betreuung von Vermögensinteressen beinhalsenden Auftrag angenommen, so erwäc hst dem zu der Ausfüh-. rung dieses Auftrages berufenen Organ der GmbH aus der Tatsache dieser seiner Berufung auch gegenüber dem Auftraggesr der GmbH die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wehrzunehmen, Er hat: diese Pflicht nicht nur gegenüber der SnbH kraft seiner gesetzlichen Stellung. als deren Geschäftsführer. B
Ebensowenig steht der Annahme einer Untreue zum Nachteile der DOW GmbH der Umstand entgegen, daß die Garne mit deren Verkauf für, Rechnung des Bankhauses 3 & Hg >:ie den Angeklagten beauftragt hatte, n nicht zu ihren ‚eigenen Vermögen gehörten. Es genügt, daß die Garne ihrer Obhut mit der Befugnis zur rechtlichen Verfügung darüber anvertraut waren und daß sie daher für deren Verwertung im Interesse von BE & HE verantwortlich war (vgl RGSt 21, 106 /T107)«
zweifelhaft könnte nur sein, ob den beiden Firmen ein Nachteil entstanden ist. Doch ist auch das im Ergebnis zu bejahen. Dabei hat der Umstand außer Betracht zu blei-
ben, daß infolge der Mitteilung MegBbs an den Geseilschst. ter der GmbH Hu der Erlös dem Angeklagten nicht ra. gültig zugeflossen ist, Wenn die DM CmoH als Kommissionä: und die Firma BB & H@MB als Kommittent einen Anspruch su? den Erlös hatten, so war dessen Verwirklichung dadurch ge-
fährdet, daß der Erlös in die sogenannte schwarze Kasss gelegt und nicht verbucht wurde. In einer solchen GefFhrdung ist nach den zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug
entwickelten Grundsätzen bereits ein Nachteil für den Be- | rechtigten zu finden. Durch die Mitteilung Mes wurde äer
eingetretene Schaden zwar nachträglich wiedergutgemacht, eine durch jene Schadenszufügung begangene: Untreue jedoch nicht aus der Welt geschafft, Indessen hätte der Betrag, der für die durch Verdampfung von Wasser künstlich herbe:-
geführten Übergewichte erlöst worden ist, durch der ordnung: gemäßen Verkauf der Garne nicht erzielt werden können. Es hat also den Anschein, als ob insofern keiner. der beiden Firmen ein Nachteil entstanden sei, sondern den Schaden nur die Käufer der Garne gehabt. hätten. Ihnen gegenüber hat der Angeklagte in der Tat Betrug begangen, indem er ihnen ein zu hohes Gewicht des Garns vortäuschte und sie dadurch zur Zahlung eines zu hohen Kaufpreises veranlaßte. Sie konnten Jedoch Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen gegen die DM GmbH. Die Gefahr, darauf in Anspruch genommen zu werden, die durch ‚das Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden war, bedeutet einen ‚Vermögensnachteil im Sinne des Untreuetatbesta andes. Die Firma 7 ) § 5 hatte ihrerseits als Eigentümer Anspruch auf den gesamten beim Verkauf der Garne erzielten Erlös und hat deshalb einen Nachteil dadurch erlitten, daß. der Erlös ihr vorenthalten wurde, soweit er für die 98 % des buchmäßigen Bestandes überschreitende Menge gezahlt wurde,
Das Landgericht hat nur ein Vergehen der Untrewe „ach § 266 Abs 1 StGB angenommen. Da der Angeklagte durch »
dieselbe Handlung beiden Firmen Nachteil zugefügt hat, !\°- en zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der TLireue vor, und zwar nach § 266 Abs 1 StGB, soweit die Firne BE & HB; und nach § 81 a GmbHG, soweit die GmbH ge-
schädigt ist.
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Der Schuldspruch in den drei Fällen der Untreue kann von hier aus berichtigt werden. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht. § 81 a GmbHG enthält alle Merkmale des Untreuetatbestandes des § 266 StGB und unterscheidet sich von § 266 StGB nur dadurch, daß Täter der Geschäftsführer oder ein anderes Organ einer GmbH ist, Es kann deshalb die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anwendung. des Ss 81a GmbHG an Stelle des § 266 StGB anders verteidigt hätte. Da die Vorschriften der §§ 266 StGB und 81 a GmbHG gleiche Strafrahmen haben, ist ferner auszuschließen, daß die Inwendung der nicht zutreffenden Vorschrift in zwei Fällen die Höhe der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben könnte. Es hat deshalb bei den erkannten Strafen Zu bewenden. “
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Nach allem ist die Revision des Angeklagten im
vesentlichen unbegründet. Deshalb hat er nach 8 473 Abs Satz 1 Stpo die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.
Pr
Glanzmann Koeniger Busch
Jagusch Dr, Wiefels