Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 1 StR 291/56

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Büglerin Margarete D mm zus Au WER: iort geboren am (zum | 931,

wegen Meineids u.a.

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hat der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 956, an der teilgenommen kaben:

Senatspräsident Dr. Hörchner Rx als Vorsitzender, # ME

Bundesriehter Dr. Peetz Bundesriehter Mantel . Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Mai 1956 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

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Die Revision der wegen Zeugenmeineids in Tat- “. einheit mit Prozessbetrug zu Gefängnis verurteilten Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet und bleibt auch zum Strafausspruch ohne Erfoig. Das Landgericht erörtert zwar insoweit nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des $ i57 StGB, obwohl die Angeklagte unabhängig von ihrer zunächst uneidlichen und später beschworenen Falschaussage sich schon dadurch strafbar gemacht haben kann, dass sie dem Jugendamt einen Mann als Vater ihres unehelichen Kindes bezeichnete, mit dem sie gar nicht geschlechtlich verkehrt hatte (§§ 263, 43 StGB, BGHSt 9, 121; i StR 561/55 vom 7. Febru-

ar 1956). Sie hat aber den festgestellten Sachver- gi hait zugegeben. Anders als dann, wenn sie falsch N ausgesagt zy haben bestritten hätte, war sie also FR

nicht gehindert, zu ihrer Verteidigung geltend zu machen, dass sie .den Meineid aus Furcht geieistet habe, sonst wegen versuchten Betruges bestraft zu werden. Dennoch hat sie nicht diesen, sondern einen anderen, obendrein wenig zutreffenden Beweggrund für ihr Verhalten angegeben. Bei dieser Sachlage kann darin, dass das Landgericht die Frage der Anwendbarkeit des § 157 5tGB nicht ausdrücklich erörtert, kein Rechtsfehler gefunden werden (BGH

4 St R 571/55 vem io. April 1956).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantei we Werner . Hübner