Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 2 StR 195/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 8:R 208758 2243 031
PrETerOE
ım Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den ?entner Franz 6 aus BB. geboren am
EmEEn er — ee 7
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen habenz
Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bunädesrichter Dr,Schalscha Bundesriohter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. " als Vertreter der Bunäesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 31. Januar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Hechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte grıff im Jahre 1950 cder 1951 der m GE ::44 geborenen Waltraud GB. die in seiner Hoizbude auf einem Stuhle saß, aus Woliust unter dei Rock und unter das Schlüpferbein an den Geschlechtsteil, Als das Kind die Berührung der Hand mit seinem Geschleshisteil fühlte, spraug es sofcrt auf, Der Angeklagte versuchts nun, dem vor ihm stehenden Kinde die Hose herunterzuzieäen unä sagte dabei, er wolle ihm "da unten einen Kuß geben, Hier bei öffnete er seine eigene Hose, Als er sıch der nur bis zum Overschenkel heruntergezogenen Hose des Kindes mit dem Gesi.cht näherte, um dessen Geschlechtsteil zu küsscn. entzog sich ihm das Kind und zog die Hose wieder nach open. Hierauf lıeß der Angeklagte von dem Kınde an.
Vom Frühjahr 1954 bis Sommer 1955 nahm der Angeklagte wiederholt wnzüshtige Handlungen mit der am 0) 1943 geborenen Anneliese GB vor. Er zog dem Xinäe äle Hose aus und spielte an dessen nackten Geschlechtsteil, wobei. er zugleich bei sich onanierte. Wehrmals steckte‘. er dem auf dem Bett liegenden Kinde sein Glied zwischen die Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen aus. Einmal leckte er .an dem Geschlechtsteil des Kindes. Versehiedentlich forderte er auch das Kind auf, an seinem Giied zu reiben. j
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mi einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens-- und äes sach!ichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I, Verfahrensrügen,
1lo:Die Revision mein:, äle Strafkammer kabe äcı " Hilfsentrag einen Obergutarater für die Frege der Zurech-
ungslän.gkeii des Angeklagtsa zu hören. zu UnrerätT adge- „ehnT und dedurch irre Aufkiärungspflichy verletzü: sie babe ıcch zweı weitere Ärzte. den Psychiater Dr. Gi und dan Facharzt für Inneres Dr. HB 1: Zeugen gehört; dabei habe sis übersehen, daß Dr. Gobiet sich auch als Sachverständiger geäußert habe: beide Ärzte hätten ihr Beobachtungen über ein abnormes Verhalten des Angsklagsen geschildert; dıese Bekundungen hätten zur Anhörung eines Obergutachters gedrängt, zuma). Dr. sich dahin äußerte, daß er ohne stationärs Beobacklung des Angeklagten in einer Heii-. und Pflegeanstalt nicht in der Lege sei, eın Gutachten zu erstatien.
Dı2 Rüge geht Tehi. Tas Gericht; hai als Sachversvän-Aigen den Gerichrspsychiater Dr. TB sehört. #: ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Angeklagten keine Anzeichen einer geissigen Zr-- 'krankung Festzustelien sind. Seinem Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlosseu, da sie seine fachjicanei Ausführungen als überzeugend und euch durch ihren eigenen Eindruck in der Hauptverhandiung für bestätigt hielt. Sie hat hierbei auch die Aussagen der beiden als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte berücksichtigt. Beide haben bekundet, daß der Angeklagte ein abnormes Verhalten zeig te, als sie ihn untersuchten, Dr, EEE Ye: es jedoch abgelehnt, als Nichtfacharzt ein Urteil darüber abzugeben, ob der Angeklagse zureshnungsunfähig sei. Dr. Co ha: seine Beobachtungen bei drei Besuchen des Angeklagten, die jewe/ls etwa fünf? Minuten dauerten, gesshiidert, wonei er Angaben der Ehefrau über Auffälligkeiten ihres Mannes als wahr unterstellte. Hiervon ausgehend war er zu dem Ergebnis gexcmmen, daß bei dem Angeklagten ein Zustand der Karatornie, einer Unterfcerm der Paranoia. vorliegs. In dev
Hauptverhardiung erklärie er aber, daß er ein Sutachten $
ein
chune Eivwessung des Angeklagten in eine Heil. oder Pflegeanstalt zur stationären Beobachtung ni-ht ahgenar könne,
Hiernach ha; die Strafkammer dıe beiden Ärste zu Resht als sachverständige Zeugen engesehen und benanlsit, uch dia Erklärung von Dr. CB: er benölige zur Erstattung eines Gutachtens eine längere Beobachtung des Ange-- klagten in einer Heii-- oder Pflsgeanstalt. war keine gutachtliche Äußerung, sondern nur der Binweis, welche Voraus - seizungen er selbst für sein Gutachten verlange. Dies besagt aber nicht, daß Gerichtspsychiater Dr. Fi der "über eine umfassende, von dem Gericht ın zahlreichen Fällen festgestellte Erfahrung" verfügt, nıcht ohne eine solche stationäre Untersuchung in einer Anstali ein @utachten abzugeben in der lage war. Das Gerich; hat dies bejaht und seine Sachkunde nicht für zweifeihaft gehalten. Daß ihm die Sachkunde fehlt, hat auch dis Revision nicht dargetan, Dies ergibt sich nicht daraus, daß ein anderer Arzt eine- längere Untersuchung benötigt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Sachverständige bei sei. nem Gutachten auch berücksichtigt, daß der Angeklagte von 1940 bis 1951 straffrei geblieben ist.
2.!Die Rüge, die Strafkammer kete ihre Aufklärungs-
p£2licht verletzt, da sie nicht "die Intensität des verbrecherischen Verhaltens" des Angeklagten aufklärte, ist
cehon deshalb unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sol. len (BGHSt 2, 168). Im übrigen besteht der von der Revision behauptete Widerspruch nicht: denn die Ssrafkammer stellt fest, daß der Angeklagte aus Wollust dem Kinde unter dem Rock in das Schlüpferbein hineingriff, "um an ihr Geschlechte-- teil zu fassen" unü daß das Kind, als es die Berührung üer Hand n1% seinem Ges:hlerhtsheii spürte, sofort aufsprangs
Ein Widerspmish in den Feststeliungen ist. daraus ::ıcht er... si’hrli>h, £
Ohne Rechtsirr;um hat die Strafkammer angenommen, der . Angeklagte habe sich in beiden Fällen eines vollendeten Verbreshens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gema:hn;, Dies trifft auch entgegen dem Vorbringen der Revision im Falle Grube zu, Der Angeklagte griff hier in vwoliüswiger Absicht durch das Schlüpferbein an den nackten Gesshiechtsteil. des Kindss und berührte ihn auch. Darin durfte äıs Strafkammer zi Recht bereıts eZue vollenäüste unzückvige Handlung finden. Dem steht nicht entgegen, daB der Angeklagte eins längere Berühmmg und ein Küssen des Ge-. schlechtsteils erreichen wollte. Es ist möglich, deß nur ein Versuch vorliegen kann, wenn der Täter bei dem Greifen nach dem Geschlechtsteil erst äurch dessen Berührung seine geschlechtliche Erregung sucht {RGSt 47, 75). Hıer kai aber der Angeklagte den nackten Geschlechtsteil des Mädchens schon in wollüstiger Absicht berührt und demit bereits den Tatbestand ües volierdeten Delikts erfüllte
Die Erwägungen, mit denen die Strafkamer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint, sind eben falls nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungsgrün- | de lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Strafkamn strafmildernä berlicksichtig;, daß der Angeklagte "auf Gruf seines Alters vermindert zurechnungsfähig ist", will sie demit offenbar zum Ausdruck bringen, daß sein Alter seiäA®
de.
Fäh'gkei., das Unerlaubie seiner Tat einzusehen und na
dieser Eilisishv zu hanlein, zwar beeiiträshsigt, aber nalen:
so erhehiich vermindert hat, wie es § 51 Abs 2 StGB ferdere
Dr. Detiterweich Werner Dr.,Schaiscka
Menges Hoepner