Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.05.1956 – 3 StR 468/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H
< 795
In Namen des Volkes 27
In der Strafsache | gegen i 1. den Textilvertreter An —_ er aus Te (EP). geboren am 1922 in Dei (Sudetenland),
. 2, den kaufmännischen Angestellten Willy Ss mmm aus
Fe (di) , geboren am WERKE 1922 in Tui» a, , | |
>
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt I ) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Te nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter We
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten L
und Willy S@e wird das Urteil des Lendgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Juli 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
7b
Gründe§
Der Angeklagte Tier hat Aurch Vermittlung des Angeklagten Willy SB von dessen anderweit verurteilten Bruder Herbert SB \iolldecken gekauft. Diese Decken waren aus dem Lager der Speditionsfirma Di 2estohlen. Das Landgericht nat Le vezen gewerbsmäßiger Kehlerei und Willy Sg wegen einfacher Hehlerei verurteilt. Beide Angeklagten greifen ihre Verurteilung mit der Sachrüge, LEE auch mit der Aufklärungsrüge an. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Die Revision des Angeklagten Tu.
1. Das Landgericht hat entgegen der Annahme der Revision die Höhe des Preises, den der Beschwerdeführer für die Decken an Herbert S@ße gezahlt hat, für die Entscheidung der Frage, ob er damit gerechnet hat,. daß die Decken "aus einem Diebstahl stammten, nicht verwertet. Die Rüge, es habe aufgeklärt werden müssen, welchen Wert die Decken tatsächlich hatten und zu welchem Preise Decken dieser Art sonst verkauft worden seien, verfehlt schon deshalb ihr Ziel.
r
2. Nicht beigepflichtet werden kann ferner dem Vorbringen, die Ausführungen des Urteils über den Zeitpunkt, zu dem Herbert Ss jeweils die Decken anlieferte, seien widerspruchsvoll. Die Ausführungen des Urteils lassen keinen Zweifel darüber zu, aaß ‚Herbert Sams die Decken. in.sechs Fahrten anlieferte und zwar zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr nachts mit. Ausnahme einer "Fahrt, die er en einem Sonntag vormittag ausführte, ferner daß schon die erste Anlieferung zur Nachtzeit erfolgte. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht für möglich hält, == ns
habe zu Beginn des Geschäftes noch nicht mit einem stralbaren Vorerwerb gerechnet und seine Gutgläubigkeit erst verloren, als die Ware nachts geliefert wurde. Das Urteil läßt klar erkennen, daß mit den Beginn des Geschäftes
die Verhandlungen über den Ankauf der Decken gemeint sind, nicht aber die erste Lieferung.
3: Nicht Aurchzugreifen vermag ferner die Rüge, es
seien entgegen dem Gesetz bei der Frage nach dem Vorsatz zu Ungunsten des Beschwerdeführers Unstände, die eigene
. Handlungen des Angeklagten darstellten, und solche, die
zeitlich nach der Tat lägen, verwertet worden. Das ist
EIER nur dann unzulässig, wenn die Kenntnis von diebischen Vor-
erwerb mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festge-
stellt wird. Das Landgericht hat die Beweisregel nicht angewendet, vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit der Möglichkeit diebischer Herkunft der Decken gerechnet; es hat bedingten Vorsatz angenommen. Hierbei äurfte es die gesamten Umstände des Falles berücksichtigen. ‚Insbesondere konnte es diesen Schluß auch aus dem Verhalten des Beschwer ‚deführers während und nach der Tat ziehen,
4, Zum bedingten Vorsatz genügt aber nicht die Voraussicht, daß der strafrechtlich mißbilligte Erfolg eintreten kann: Diese. Noraussicht liegt auch bei der bewußten Fahr-. lässigkeit vor. Vielmehr muß zu der. Voraussicht des Er. folges noch hinzukommen, daß der Täter den Erfolg innerlich gebilligt, ihn für den Fall, daß er eintreten sollte, gewollt hat (BGHSt 7, 363 13697; RGSt 76, 115; 72, 36 /#3/447; 67, 424 /9267),
Den bisherigen Feststellungen ist nicht mit hin-. reichender Sicherheit zu entnehmen, daß Ti» dic Decken auch für den Fall, daß sie gestohlen wären, ankaufen wollte. Im Urteil ist nur ausgeführt, er habe einen Dieb-
stahl als Vortat in Kauf genommen, er habe spätestens bei der ersten nächtlichen Anlieferung der Ware mit der WOglichkeit gerechnet, daß sie gestohlen sei, sich aber gleichwohl nicht davon abhalten lasseb, die besonders billige Ware anzukaufen. Durch die späteren nächtlichen Lieferungen sei sein Verdacht noch erheblich verstärkt worden, Es fragt sich, ob das Merkmal der innerlichen Billigung des Erfolges, das allein die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung von der bewußt fahrlässigen unterscheidet, mit der Feststellung, er habe einen Diebstahl als Vortat "in Kauf genommen", zweifelsfrei dargetan ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird der Begriff des "Inkaufnehmens" verschieden verstanden. Die einen fassen ihn dahin auf, wer einen Umstand oder Erfolg in Kauf nehme, sei damit einverstanden, daß der Umstand vor-. liege oder der Erfolg eintrete, billige dies also (RGSt 77; 228; 59, 2). Es wird aber auch die Meinung vertreten, "Inkaufnehmen" schließe nicht aus, daß der Täter mit einem als möglich vorgestellten Umstand oder Erfolg nicht einverstanden sei, ihn innerlich ablehne; deshalb sei die
zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehörige Billigung des als möglich vorgestellten Umstandes oder Erfolges durch die Feststellung, der Angeklagte habe ihn in Kauf genomien, | nicht ausreichend festgestellt; es müsse vielmehr dargetan werden, daß der Täter den Erfolg "pilligend" in Kauf genommen habe (RGSt 76, 115; 72, 36 135/447). In der Regel wird, dem überwiegenden Sprachgebrauch folgend; das llerk-. mal der inneren Billigung des Erfolges mit der Feststellung, der Angeklagte habe ihn in Kauf genommen, dargetan sein» Besondere Umstände können es jedoch im einzelnen Falle zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Tatrichter den 3egriff des Inkaufnehmens im Sinne des kinverständnisses mit dem Erfolg, im Sinne seiner Billigung durch den Angeklagten; gebraucht hat. Solche Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte
ist seit 1950 als selbständiger Textilvertreter tätig und bisher nicht vorbestraft. Willy S@MB der das Geschäft vermittelte, war sein Hausgenosse und seinerseits langjähriger Reisender für eine Teigwarenfirma in Yanau
Beide Angeklagte lebten, soviel ersichtlich, in geordneten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer hatte mit ziemlicher Sicherheit damit zu rechnen, daß er im Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei seine jetzige wirtschaftliche Stellung verlieren werde, Er hat die Decken an seine Kunden, Kaufhäuser in Frankfurt am Main, verkauft, wo
sie offen auslagen, Angesichts dieser Umstände genügte die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe einen Diebstahl als Vortat in Kauf genommen, nicht. Vielmehr bedurfte es einer ausdrücklichen und eindeutigen Feststellung, daß er die Decken auch für den Fall, daß sie 8estohlen waren, ankaufen wollte. Da das Urteil eine Solche Feststellung vermissen läßt, ist der bedingte Behlervorsatz nicht ausreichend dargetan. Die Verurteilung des Angeklagten TOMB. Kan. deshalb nicht bestehen bleiben.
II. Die Revision, des _Anzeklagten Willy sm.
nn
1, Die Revision dieses Beschwerdeführers macht geltend, die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung und die mitgeteilten Feststellungen enthielten logische Widersprüche und Unklarheiten. In einzelnen Punkten entbehrten die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse der zu-- reichenden Begründung. Bei der Feststellung des Sachverhaltes habe das Landgericht die seinem Ermessen ge zognen Grenzen überschritten, indem es sich darauf beschränkt habe, die belastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Was die Revision zur Begründung dieser Rügen vorträgt, richtet
sich lediglich gegen die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogenen Feststellungen des Tatrichters.
Soweit die Verteidigung vorbringt, die Angeklagten hätten bei der nachträglichen Anfertigung des Provisions vertrages von den strafbaren Erwerb der Decken noch nichts gewußt und F lerbert SEE habe die erste Partie Decken an einem Sonntag nachmittag, die zweite Partie an einem Samstag vormittag und erst dte” dritte Partie abends gegen 22.30 Uhr angeliefert, setzt sie sich in ‚iderspruch zu dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Damit kann sie im Einblick auf die Vorschrift des § 337 StPO in der Revisionsinstanz ebensowenig gehört werden wie mit der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, daß Willy See die von Tegguun erbetene Probesendung von seinem Bruder Herbert Sg auf einer offenen Postkarte angefordert habe und daß es ihm bekannt gewesen sei, daß Tem die Decken in erster Linie an seine Hauptabnehmer, große Kaufhäuser, habe verkaufen wollen.
2. Indessen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung von Amts wegen, daß die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen. u
5 Zum Tatbestand der Hehlerei gehört es, daß die Sache die der Täter an sich bringt oder bei deren Absatz er mitwirkt, vom Vormann durch einen Eingriff in fremde Vermögensrechte erlangt worden ist. Es genügt also nicht, daß der Vormann sie durch Begehung. einer anderen Straftat, die keine Schädigung fremder Vermnögensrechte enthält, erlangt: Zum Hehlervorsatz gehört es, daß der Täter weiß, daß sein Vormann die Sache durch einen strafbaren Eingriff in fremdes Vermögen erlangt hat, oder daß er dies für möglich hält und mit innerer Billigung in Kauf nimmt,
-]
Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht nit hinreichender Sicherheit, daß der Beschwerdeführer es für möglich gehalten hat, daß die Decken den Berechtigten durch strafbaren Eingriff in dessen Vermögen entzogen seien. Herbert S@@M hat danach dem Beschwerdeführer auf dessen Befragen, ob es sich auch um eine reine Sache handele, dies bejaht und erzählt, die Decken stammten aus der russischen Zone, der Geschäftsführer Var der Firma Li Habe sie als zusätzliche Vergütung erhalten und wolle sie ohne Rechnung absetzen, Das Urteil . führt aus, die Frage zeige, daß der Beschwerdeführer Zweifel hinsichtlich der Herkunft der Ware gehegt habe. Diese Zweifel hätten durch die Auskunft seines Bruders nicht beseitigt worden sein können, weil aus ihr sich keine "reelle Eerkunft! der Decken ergeben habe. Dazu konme die Anlieferung der Decken zur Nachtzeit, die keine hinreichende Begründung in der Erklärung seines Bruders gefunden habe, daß er erst nach Schluß seines eigenen | Dienstes als Kraftfehrer einer amerikanischen Firma die Decken holen könne, Anschließend wird gesagt, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er trotz dieser verdächtigen Umstände und trotz seiner eigenen Zweifel an der reellen Herkunft der Decken gleichwohl deren Verkauf an IC vermittel habe, zu erkennen gegeben, daß er sich an dem Verkauf auch für den Fall beteiligen wollte, "daß sie mittels einer nicht bloß ordänungswidrigen, sondern auch strafbaren Handlung erlangt seien". Die dargelegten Umstände lassen aber die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer angenommen hat, die Decken seien unter. strafbarem Verstoß gegen Einfuhrverbote oder -beschränkungen aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik gebracht worden oder der Verkäufer wolle Steuerpflichten umgehen. Es hätte deshalb der Feststellung bedurft. daß
willy S@® einen Vorerwerb durch strafbaren Eingriff in fremdes Vermögen für möglich hielt und gegebenenfalls pilligend in Kauf nahm. Darin, daß es an einer solchen Feststellung fehlt, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der dazu zwingt, das Urteil auch hinsichtlich dieses Ängeklagten mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. "
Glanzmann . Koeniger Busch Jagusch Dr. Wiefels