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BGH Entscheidung vom 04.05.1956 – 5 StR 94/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 94/56 2 199 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ofensetzer Ernst K EEE, wohnungslos, geboren am END 1929 in Dumm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ICE ..2. - wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr,3örker als beisitzende kichter, Landgerichtsrat Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Kip wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Januar 1956 im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Der Angeklagte und der Fleischer Werner LEE, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hielten am 25.Septenber 1955 nach drei Uhr morgens als Fahrgäste eines Wietkraftwagens dem Fahrer Hg cine Pistole vor und zwangen ihn, ihnen etwa60 DM auszuhändigen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinsohaftitahrr räuberischer „rpressung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Anseklagten, der die Tat zugegeben kat, greift, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, nur den Strafausspruch an. Sie hat ürfolg.

1.) Ihre Ausführungen sind allerdings insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs 2 StGB wenden.

a) § 267 Abs % Satz 2 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Denn die Urteilsgründe lehnen die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich ab (UA S 11). Aus ihnen ergibt sich also "die hierüber getroffene Entscheidung". Mehr verlangt das Gesetz zurrverfahrensrechtli ch einwandfreien Urteilsbegründung in diesem Punkte nicht.

b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung halten die ürwägungen des Landgerichts stand.

Ihr Inhalt ist im wesentlichen, der Angeklagte sei zwar nicht der Urheber des Tatplans, aber "ein recht williger und recht aktiver Tatgenosse" gewesen. Er sei schon wiederholt, darunter mehrfach w.gen Diebstahls, bestraft worden und habe, obwohl verheiratet, in Gaststätten und Spiel-

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kasinos ein liederliches Leben geführt. Er sei ein haltloser und heruntergekommener iuensch und könne nur durch eine harte Strafe auf den rechten Weg gebracht werden (va S 10,11).

Daß ihm die Strafkammer aus diesen Gründen mildernde Umstände versagt, enthält keinen Rechtsirrtun.

Die Revision macht nur geltend, das Urteil trage "den Umständen der Tat" und der "Notwendigkeit einer gerechten Strafabwägung" nicht genügend .Rechnung.. Die Vorstrafen seien "nicht ungewöhnlich schwerwiegend". Der Angeklagte habe eine Familie und habe in Arbeit gestanden.

. .Sein Tatanteil sei wesentlich ‚geringer als der seines

.Mittäters. Das alles rechtfertige die Anerkennung mildernder „Umstände, sei aber nicht berücksichtigt worden.

Diese Angriffe richten sich in unzulässiger. Weise

gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.

2,) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die Gründe mit denen das- Landgericht eine verminderte Zu- "rechnungsfähigkeit des ıngeklagten nach § 51 Abs 2 StGB verneint. Sie bestehen nur aus dem Satz, die Angeklagten seien zwar angetrunken gewesen, aber ihre Fähigkeit, das ‚Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei zur Zeit der Tat nicht erheblich vermindert gewesen (UA SB).

Ob diese Begründung verfahrensrechtlich den Anforderungen des § 267 Abs 2 StPO genügt, auf den sich die Revision ‘beruft, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie keinen Bestand gegenüber der Sachrüge, die die Revision nach ihrem Inhalt ebenfalls erhebt.

"ie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte tam Morgen des 24.September 1955 gegen 9 Uhr die eheliche

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“„ohnung verlassen und sich in verschiedenen 3aststätten derart betrunken, daß er am :ollendorfplatz zusammenbraoh und als hilflose Person in das zuständige Polizeirevier zur Ausnüchterung eingeliefert wurde" (UA S 4). Zu welcher Tageszeit das geschah unä wann der Angeklagte entlassen wurde, wird nicht gesagt. "Etwa gegen 18 Uhr" war der Angeklagte wieder auf der Straße und traf nit IE zusammen (UA S 3). Er hatte auf der Polizeiwache in einem unbewachten Augenblick eine Dienstpistole mit fünf Schuß kunition entwendet, zeigte sie IB una erzählte ihm, wo er sie mitgenommen hatte. IM fand die Pistolentasche über der Kleidung zu auffällig. Beide versteckten sie daher unter den Trümmern eines Ruinengrundstücks. In einer Gastwirtschaft lieh sich der Angeklagte von einem Kellner 30 DM. Er und ICE fuhren in einen Spielklub und verspielten dort bis gegen 3 Uhr morgens ihr ganzes Geld (UA S 4). Bald darauf verübten sie den Überfall.

Diese Umstände machten nähere Feststellungen über den Grad des Alkoholeinflusses erforderlich, unter dem der Beschwerdeführer stand.

Es hat den Anschein, daß er sich nur verhältnismäßig kurze Zeit auf der Polizeiwache aufgehalten hat. Auffällig ist jedenfalls, daß er die bei der Polizei entwendete Pistolentasche auf der Straße offen über der Kleidung trug, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S 4). Das kann Bedenken gegen das Waß seiner "Ausnüchterung" bei der Polizei erwecken, über das die Strafkammer nichts sagt. Daß er in der Zeit bis zur Tat weitere zehn Schnäpse und drei bis vier Glas Bier getrunken habe, wie die Revision behauptet, stellt das Landgericht zwar nicht fest. Ein hennenswerter weiterer Alkoholgenuß des Angeklagten wird aber durch den Inhalt des Urteils, das auch hierüber schweigt,

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nicht ausgeschlossen. Er wird nahegelegt durch die festgestellte Art, in der der Angeklagte die Stunden vor der Tat verbrachte, und durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, er pflege erheblich dem Alkohol zuzusprechen. Unter diesen Uuständen reicht die sehr knappe und im wesentlichen formelhafte Begründung, mit der die Strafkammer das Einsichts- und Hemmungsvermögen des "angetrunkenen" Angeklagten als nicht erheblich vermindert bezeichnet, nicht aus. Sie ermöglicht es dem Revisicnsgericht nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht die Rechtsbegriffe, von denen es spricht, richtig angewendet hat.

Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage ‘des Oberbundesanwalts. '

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes. hingewiesen. '

Die Menge des genossenen Alkohols ist in .der ‚Regel eine wesentliche Grundlage der Entscheidung darüber, ob das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich. vermindert war. Sie muß daher im: allgemeinen nach Möglichkeit festgestellt werden. Dabei kann der Tatrichter außer den Angaben, die der Angeklagte und etwaige Zeugen unmittelbar über den Alkcholverbrauch machen, auch sonstige 'Beweisanzgeichen heranziehen. Im vorliegenden Fall wird es sich unter anderem empfehlen, an. Hand der Beiakten 57 Js 1318/55 die Polizeibeamten darüber zu vernehmen, wielange sich der Angeklagte am 24. September 1955 auf der Polizeiwache aufgehalten hat und wie sein Zustand in dieser Zeit war. -

Es kann ferner berücksichtigt werden, mit welcher. -Deutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnert und daß er diese planmäßig und folgerichtig ausgeführt hat. Es wäre aber, wenn ein größerer Alkoholgenuß feststeht oder sich mindestens nicht "ausschließen läßt, grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, un-

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mittelbar aus der Art des Handelns oder aus der Schärfe der „rinnerung des Angeklagten allein zu folgen, daß das „insichts-- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert waren (BGHSt 1,384; BGH vom 23.Juni 195% bei Dallinger MDR 1953,5°6, BGH VRS Bd 8 S 49/517; BGH Goltdarch 1955,259 mit Nachweisen; RG JW 1937,1378;

RG HER 1939,532).

In der Frage, welche Willensanspannung einen betrunkenen Täter möglich war, ist in der Regel ein strenger Maßstab angebracht. Denn im einfachen, d.h. nicht pathologischen Alkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und in der Trunkenheit werden vielfach gerade persönlichkeitseigene Kegungen wirksam (RGSt 657,149/150 am äinde/).

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker