Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 04.05.1956 – 5 StR 73/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckergesellen Arnin > (EEE zu: LEHE, dort geboren an EB 1333,
- Sachbezeichnung: Igp u.a. -
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten DEEEEEED segen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12.Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. .
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 5 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen, obwohl es sich um Straftaten gehandelt habe, die nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machten.
Die Rüge ist nicht begründet. § 140 Abs 1 Nr 2 StPO schreibt die Mitwirkung eines Verteidigers vor, wenn eine mat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung binrien einer Woche beantragt, nachdem der Angeschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und auf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist.
Der Angeklagte, dem die Anklageschrift am 28.10.1955 zugestellt worden ist, hat erst mit Schreiben vom 22.11. 1955, das am 24.11.1955 bei Gericht eingegangen ist, die Bestellung eines Offizialverteidigers beantragt.
Das Gericht hat den Antrag durch Beschluß vom 30.November 1955 abgelehnt, weil der Antrag gemäß § 140 Abs 3 StPO nicht innerhalb eifher Woche gestellt worden, die Mitwirkung eines Verteidigers auch weder wegen der
Schwere der Taten noch wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage geboten sei.
Daß etwa der zugestellten Anklageschrift keine ordnungsmäßige Belehrung beigefügt worden sei, hat der Angeklagte nicht geltend gemacht.
Demnach kommt eine Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO nicht in Frage.
Die Strafkammer hat aber auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, § 140 Abs 2 StPO verletzt. Wie der mitgeteilte Beschluß ergibt, hat sie die Frage, ob eine Verteidigung nach dieser Vorschrift erforderlich sei, geprüft und verneint. Daß ihr hierbei ein Rechtsirrtum "unterlaufen sei, läßt sich nicht feststellen. Der Angeklagte war zwar in 11 Fällen angeklagt, und. es handelte sich um eine größere Sache mit insgesamt neun Angeklagten. Der Angeklagte war aber in sämtlichen ihm zur Last ‚gelegten Fällen geständig.
Bei dieser Sachlage wäre nur in Frage gekommen, daß die Feststellung der Art der Beteiligung des An. - geklagten in den Einzelfällen besondere tatsächliche.. oder rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätte oder daß schwierige Feststellungen oder Erörterungen bei der Strafzumessung die Verteidigung erforderlich gemacht . hätten. Beides ist aber nicht der Fall. Der Angeklagte hatte auch die Art seiner Beteiligung bereits bei der Polizei zugegeben; die Prüfung der Frage, ob sie als Mittäterschaft oder etwa in einigen Fällen als Beihilfe u werten war, bot keine besonderen rechtlichen oder . tatsächlichen Schwierigkeiten.
Der Angeklagte trägt vor, er habe in der Hauptverhandlung geltend gemacht, daß er durch den Mitangeklagten Hans-Joachim EB, der als Schläger bekannt: und ihm trotz seines jüngeren Alters körperlich
I»
überlegen gewesen sei. durch Androhung von Schlägen sowie auch durch Schläge selbst zur Mitwirkung an den Straftaten unter Druck gesetzt worden sei. Daß der Angeklagte sich hierauf in der Hauptverhandlung berufen hat, ergibt das Urteil nicht. Die Akten ergeben allerdings, daß er es schon bei der Polizei geltend gemacht hatte. Dieser Umstand nötigte aber die Strafkammer ebenfalls nicht dazu, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, zumal Hans-Joachim HB auch keinen Verteidiger hatte, der Angeklagte diesem gegenüber also in der Verhandlung nicht etwa im Nachteil war.
2.) Der Angeklagte beanstandet weiter, daß sich das Gericht nicht mit seiner unter 1) erwähnten Schutzbehauptung auseinandergesetzt habe. Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil damit Vorgänge in der Hauptverhandlung gerügt werden, die sich der Feststellung des Revisionsgerichts entziehen. Daß entsprechende Beweisamträge gestellt worden seien, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er trägt auch nicht vor, welche Beweismittel die Strafkammer zur Feststellung dieser Tatsache hätte anwenden sollen. Darauf, daß einem Mitangeklagten nicht weitere Fragen vorgelegt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.
II.
Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Aurchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für das Strafmaß. Die Strafe von 1Y2 Jahren Gefängnis ist angesichts der Taten des Angeklagten nicht auffällig hoch. Es mag sein, daß sie den noch jungen, bisher unbestraften An-
-5-
geklagten hart trifft. Ein rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung ist aber nicht erkennbar.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker