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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 3 StR 55/56

3. Strafsenat

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3 siR 55/56_ E

2795 2 Im N amen des Volkes 38

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Jugendlichen Johann 7 ei =. CB: icrt geboren am RE 19375.

wegen Unterbringuig

. hat der 5. Strafsenat. ‘des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an. der. teilgenomien haben:

Senatspräsident Glanzmann el als Vorsitzender, 0 Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß = Bundesrichter Dr. Wiefels ‚als beisitzende Richter, Bundesanwalt Hamm in der Verkandlung, Oberstaatsanwalt ei ) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ i Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ! Houuim eo ‘als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, - | für Recht erkannte TIEREN 2

"Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts 'in Kleve vom 6: Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die. Säche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-. mittels, an das ; Tanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand eines Vergehens des Diebstahls verwirklicht hat. Dagegen wendet sich seine Revision. mit einer Verfahrensrüge und

der

1.) Verfahrensrechtlich beanstandet. sie, für die Ent- ‚scheidung gegen den Beschuldigten seien. mehrere Fälle - . Entwendung von Schrott, Kohlen, Kartoffeln, Bisenschrauben . und einer Eisenplatte, ferner Unzucht mit einem Mädchen - N verwertet worden, obwohl diese im. Eröffnungsbeschluß nicht . aufgeführt worden seien. Das sei nach § 264 StPO unzulässig. Die Unterbringung könne nur auf den im Eröffnungsbeschluß angeführten. Diebstahl von 50 DM gestützt werden. . Br

Daran, ist, so viel richtig, daß. für den Nachweis der sten Voraussetzung einer Unterbringung, ‚nach $ a2. b' StGB, nämlich einer mit Strafe bedrohten Handlung, aur die Tat- "sachen in Betracht kommen können, die im Eröffnungsbeschluß genannt sind. Das ergibt sich aus den. Vorschriften. . der §§ 429 a, 429 ® StPO. Für die Beurteilung der weiteren Voraussetzung, ob die öffentliche Sicherheit die Unter. bringung . des. Beschuldigten erfordert, ist jedoch dessen gesamte Persönlichkeit zu würdigen, also seine Veranlagung . und sein sonstiges Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob die dafür in Betracht kommenden Tatsachen in den Eröffnungsbeschluß. aufgenonmen worden waren. Ein Vorfahren mangel liegt sonach nicht vor: ze.

2.) Da die diebische Wegnahme einer Rolle von 50 Einmark-

stücken einwandfrei festgestellt ist, kann es sich nur darum handeln, ob die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten ausreichend begründet ist.

3.

Die Revision bestreitet das mit dem Hinweis darauf, daß der Gelddiepstahl eine Gelegenheitstat gewesen sei. Bei ihr habe sich der Beschuldigte so auffällig benomnen, daß er sofort ertappt worden sei. Die Revision ist der Ansicht, daß auch das, was ihm sonst vorgeworfen werde,

nicht genüge zu der erlassenen Anordnung. Seine geringfügigen Verfehlungen seien nichts Außergewöhnliches im Hinblick auf sein jugendliches Alter und die soziale

Schicht, der er angehöre. ee |

Nach den ärztlichen Gutachten leidet der Beschuldigte an hochgradigen Schwachsinn und an epileptischen Anfällen mit anschließenden Dämmerzuständen. Er kann weder lesen .- noch schreiben und ist über die einfachsten Dinge nicht unterrichtet. Er ist leicht beeinflußbar und triebhaft. Der jetzige Zustand des Beschuldigten und der bei ihm.

zu erwartende fortschreitende geistige Abbau machen nach der Überzeugung des Landgerichts die Begehung weiterer Straftaten durch ihn wahrscheinlich und damit seine. Unter-

' bringung zum Schutze der Allgemeinheit notwendig. Zu dieser Auffassung ist es gelangt in Anlehnung en die Meinung des Sachverständigen auf Grund einiger Diebstähle des Beschuldigten und. der Vornahme unzüchtiger Harälungen mit der jetzt 15jährigen Elisabeth van Ss

Die Unterbringung eines jugendlichen Täters - der Beschuldigte war zur Zeit des Gelddiebstahls erst 17 Jahre _ alt - setzt eine besonders eingehende und sorgfältige | Prüfung voraus unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller Binzelumstände (BEN maW 1951, 450 FF 23).

Diesen Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht voll

gerecht.

a) Nach den Urteilsgründen hat sich der jugendliche Beschuldigte mehrmals nit entblößtem Unterkörper auf die in-

soweit ebenfalls unbekleidete SW" sclest. Na die Tatzeit aus dem Urteil nicht hervorgeht, kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte eine unzüchtige Handlung begangen hat, die durch § 176 Abs 1 Nr 5 StGB nit Strafe bedroht ist. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, aus seine Hanälungsweise ohne sonstigen Anhalt darauf zu schließen, daß seine krankhafte Anlage sich in "Straftaten sexueller Art", also in Sittlichkeitsverbrechen oder -vergehen, voraussichtlich auswirken wird:

Zudem 1äBt. sein. Vorgehen gegenüber ( dem Mädchen, das mit dessen Willen und auf dessen Einwirkung, nicht auf die eines Dritten. geschah, nicht erkennen, daß seine Beeinflußbarkeit r die Allgemeinheit in sittlicher Hinsicht gefahrbringend sein wird. Ein einmaliger Vorfall dieser Art darf bei einem Jugendlichen nicht ohne weiteres als so schwerw: ‚egend angesehen werden, wie es das Land-

gericht getan hat.

‘Nach alledem bestehen rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung des Falles Sy zur Begründung einer in der Persönlichkeit des Beschuldigten wurzelnden Neigung, den Rechtsfrieden durch Angriffe auf die sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage der getroffenen Entscheiäung.

b). Die früheren Fälle von Entwendungen deren Zeitpunkt ebenfalls nicht festgestellt ist, sind von geringer Be-.

deutung. Das Auflesen von Kartoffeln und Kohlen, über deren

Menge nichts. gesagt ist, kann eine Übertretung nach § 379 Abs 1 Nr 5 StGB sein. Selbst wenn deren Wert oder Menge über den Rahmen dieser Strafbestimmung hinausginge, wäre es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschuldigten, denen er die Sachen zum meil

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gebracht hat, zweifelhaft, ob daraus auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könnte. Hinsichtlich des gesammelten Schrotts enthält das Urteil ebenfalls keine Angabe über Menge oder Wert. Die für 50 Pfennige verkaufte Diebesbeute an Eisenschrauben kann wegen des erzielten zrlöses kaum von Belang gewesen sein. Der Wert der entwendeten Zisenplatte ist nicht genannte

Alle diese Binzelhandlungen ‚stellen möglicherweise sowohl nach Art ihrer Ausführung als. nach Umfang des Ringriffs in die Rechte. anderer nur. unerhebliche Störungen der Rechtsordnung dar. Mag auch. bezüglich des Gelddiebstahls nicht dasselbe gelten, So: können’ doch die Besonderheiten des Falles die Tat des Beschuldigten in. mnilderen Lichte erscheinen lassen; Er hat sie nicht aus eigenem Eintschluß verübt, sondern auf Anstiftüng eines anderen. Dabei ist er so vorgegangen; daß er bald entdeckt. wurde und ihm der ganze Betrag, den er kurz hernach in Scheine umgetauscht hatte, abgenommen werden konnte, Seine Absicht, sich damit ein Maskenkleid zu kaufen, und die Einwirkung des Dritten können für das Vorliegen einer Gelegenheitstat sprechen. Diese Unstände können möglicherweise der Folgerung entgegenstehen, daß der Gelddiebstahl auf einen Hang des Beschuldigten. zu erheblichen Straf- ‚taten gegen das Eigentum und. damit auf eine Gefahr für die Allgemeinheit hindeute. Mindestens kann der zwischen dieser Tat und der Gefährlichkeit des Täters erforderliche Zusammenhang (R6St 69, 242) zweifelhaft werden.

Die Frage dieses Zusanmenhangs hätte ebenso näher erörtert werden müssen wie der Umfang der übrigen Verfehlungen gegen fremdes Gut und deren Wirkung auf die davon Betroffenen. Dabei hätte darauf Bedacht genommen werden müssen, daß kleinere Verstöße gegen die Rechtsordnung, die im wesentlichen nur zu einer Belästigung

der Allgemeinheit führen, ohne deren Sicherheit ernstlich . zu gefährden, im Regelfalle keine geeignete Grundlage für die Anordnung der Unterbringung bieten (BGH idw 1955; 837 Nr 12). Inwiefern die hier in Betracht kommenden Rechtsverletzungen des Beschuldigten die Annahme. künftiger schwerer Rechtsbrüche rechtfertigen, nätte daher eingehend

dargelegt werden müssen.

Da das Landgericht : auf diese für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.

Glanzmann Du Koeniger en Busch Bundesrichter Maaß ist DE erkrankt und kann deshalb Dr. Wiefels

nicht unterschreiben. ©. Glanzmann.