Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 25.04.1956 – 2 StR 492/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N, si 492/56 | 2244 040 2
ImNamen des Volkes
‚ In der Strafsache gegen
den Kaufmann Friedrich Alexander K aus PO ; geboren am EEE 1914 in R (Tschechoslowakei),
z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges u. &.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. November 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich , Bundesrichter Dr. Schalsche Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitgende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (MB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 25. April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen.
Die seit dem 26. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt; im übrigen hat es teils den Angeklagten freigesprochen, teils das Verfahren eingestellt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen. .. Erfolg. j
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Daß die Zoll- und Steuerschuld des Angeklagten nach der Hauptverhandlung vom 25. April 1956, nämlich durch Bescheiä vom 3. Mai 1956, herabgesetzt worden ist, kann im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht berücksichtigt werden Das ergibt sich aus § 337 StPO.
2. Zum Fall B 9 (SW rüst die Revision ohne Erfolg, daß der Zeuge Kill nicht vernommen worden ist. In Sem Urteil wird nur im Zusammenhang mit dem Freispruch zum Fall B 5 seine Vernehmung als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet, weil "sich durch die Vernehmung anderer Zeugen ergeben hat, daß hinsichtlich der Persönlichkeit des KB so starke Zweifel bestehen, daß seinem Zeugnis kein Beweiswert beizumessen ist". Auf dieser Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht also der Schuldepruch zum Fall B 9 nicht. Hierzu ist die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung auch weder vom Angeklagten noch vom Verteiäiger beantragt worden. Der Tatrichter hatte daher die Vernehmung Kr allenfalls nach § 244 Abs 2 StPO in Erwägung zu ziehen.
Bei der Prüfung, ob von ihr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten sei, war aber eine Berücksichtigung der zu B 5 des Urteils erwähnten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht schlechthin ausgeschlossen, Hier kann die Würdigung der Strafkanmer nicht als fehlerhaft bezejchnet werden. Überdies war der Aufenthalt des Zeugen unbekannt, sodaß er unerreichbar war.
3. Der Angeklagte hatte im Schlußwort u. a. beantragt, Beatrice Schßb als Zeugin über seine Behauptung zu vernehmen, "daß Abmachungen über ihren Eintritt mit eigener Leihbücherei in die Mc. Millan Company perfekt und abgeschlossen waren". Die Wehrheit dieser Behauptung hat die Strafkamner unterstellt. Sie so auszulegen, wie es die
Revision jetzt versucht, war der Tatrichter nicht verpflichtet.
4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge.
1. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nicht daraus hergeleitet werden, daß nach der Meinung der Revision ein anderer Schluß aus einzelnen Tatsachen "am Platze! sei, als ihn das Landgericht gezogen hat.
2. Im Falle B 2 (KM) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung (§ 246 StqB) verurteilt, weil er eine gemietete Schreibmaschine "veräußert oder verpfändet hat"; durch diese Handlung, so führt sie aus, habe er wie ein Eigentümer über die Maschine verfügt, sie sich also
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zugeeignet. Das ist - entgegen der, Meinung der Revision - rechtlich nicht zu beanstanden. Da eine eindeutige Feststellung nicht möglich war, das Landgericht aber die Überzeugung gewonnen hatte, der Angeklagte könne die Schreibmaschine nur entweder übereignet oder verpfändet haben, um sie "wegen eigener finanzieller Schwierigkeiten zu Geld zu machen", durfte es den Angeklagten auf Grund dieser wahlweisen Feststellung wegen Unterschlagung verurteilen. Im vorliegenden Falie läge auch in der Verpfändung zweifelsfrei eine rechtswidrige Zueignung der Maschine. In der Regel ist die Verpfändung eine ‚Ausübung der Eigentümerbefugnisse. Das Reichsgericht het in ihr zwar dann keine Zueignung gesehen, wenn der Täter die Sache aus sofort bereiten Mitteln jeder Zeit wieder einlösen kann und dies auch tun will, sobald der Rigentümer die sache benötigt (R6St 66, 155; HRR 1934 Nr 1328). Hierzu Stellung zu nehmen, gibt der vorliegende Sachverhalt aber "Keinen Anlaß. Denn daß eine solche Ausnahme hier vorlag, ist nach den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei auszuschließen.
3, Wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, daß der . Angeklagte: diese Schreibmaschine vor dem 50. Juli 1954 unterschlagen hat, so hätte mit der hierfür verwirkten und den Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Juli 1954 nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, sofern der Angeklagte die durch das frühere Urteil verhängte Gesamtstrafe am 25. April ‚1956, nock nicht verbüßt hatte. Aus dem Urteil ergibt sich, daß sich nicht mehr feststellen ließ, ob der Angeklagte die am 16. Oktober 1953 in seinen Besitz gelangte Schreibmaschine vor oder nach dem 30. Juli 1954 unterschlagen hat.
Daher findet die Regel Anwendung, daß tatsächliche Zweife] dem Angeklagten zugute kommen, d. h. der Gesamtstrafausspruch wäre aufzuheben und die Sache zur Bildung von
gwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn die Möglichkeit bestände, daß die Summe beider Gesamtstrafen niedriger geworden wäre, wenn das Landgericht die eine Gesamtsträfe aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. Juli 1954 und der hier im Falle B 2 verwirkten Strafe und die zweite Gesamtstrafe aus den übrigen Einzelstrafen des jetzigen Urteils gebildet hätte. Das ist nach den Strafzumessungserwägungen.. der Strafkammer ausgeschlossen. Daher bleibt auch der Gösamtstrafausspruch des engefochtenen Urteils bestehen.
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4. Im übrigen sind die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision offensichtlich unzutreffend.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des ganzen Urteils hat Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben.
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